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DONNERSTAG 14 MAI 2020 NR 20 12 wandte Wissenschaften der Dualen Hochschule Baden-Württemberg den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen bleibt bis zum 24 Mai 2020 ausgesetzt digitale Formate sind unbeschadet dessen zulässig Praxisveranstaltungen die spezielle Laborbzw Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern zum Beispiel Laborpraktika Präparierkurse sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich wenn sie zwingend notwendig sind 2 Mensen und Cafeterien bleiben geschlossen Ab dem 18 Mai 2020 können die Studierendenwerke unter entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 4 in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 Halbsatz 1 Mensen und Cafeterien zur Nutzung ausschließlich durch immatrikulierte Studierende Doktoranden und Beschäftigte der Hochschulen öffnen Das Hygienekonzept ist den Nutzerinnen und Nutzern zugänglich zu machen 3 In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen Ansammlungen und sonstigen Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 24 Mai 2020 verboten Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8 § 3 Absätze 3 und 7 finden entsprechende Anwendung 4 Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Regelungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangsverfahren Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren einschließlich Studierfähigkeitstests sowie von Forschung und Lehre einschließlich Prüfungen die vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 ausnahmsweise zugelassen werden stattfinden wenn diese nicht durch Einsatz elektronischer Informationsund Kommunikationstechnologien ersetzbar sind 5 Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen § 4 Absatz 3 gilt entsprechend Näheres bestimmen die Rektorate wobei sie über diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist 6 Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studienund Ausbildungsabschnitte die planmäßige Zulassung zum Vorbereitungsund Ausbildungsdienst oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zugelassen werden 1 vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg und 2 vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen 7 Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung Die Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Möglichen dafür dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist 8 Absätze 1 bis 7 gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule für Polizei“ entsprechend § 3 Einschränkung des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen 1 Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 5 Juni 2020 nur alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen sowie eines weiteren Haushalts gestattet Zu anderen Personen ist im öffentlichen Raum wo immer möglich ein Mindestabstand von 1 5 Metern einzuhalten Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus 1 im öffentlichen Personenverkehr an Bahnund Bussteigen sowie in Flughafengebäuden und 2 in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufszentren eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung tragen wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderweitiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht 2 Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstorganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 5 Juni 2020 verboten Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen wenn deren teilnehmende Personen 1 in gerader Linie verwandt sind wie beispielsweise Eltern Großeltern Kinder und Enkelkinder 2 Geschwister und deren Nachkommen sind oder 3 dem eigenen Haushalt angehören sowie deren Ehegatten Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner hinzukommen dürfen Personen aus einem weiteren Haushalt Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in Vereinen sonstigen Sportund Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen außerhalb der in den §§ 1 und 1a genannten Bereiche 3 Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstaltungen Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte wenn sie 1 der Aufrechterhaltung des Arbeitsund Dienstbetriebs einschließlich der innerbetrieblichen und -dienstlichen Ausbildung 2 der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung 3 der Daseinsfüroder -vorsorge 4 der medizinischen Versorgung wie beispielsweise der Gewinnung von Blutspenden wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 Absatz 3 getroffen werden 5 dem Betrieb von Einrichtungen soweit er nicht nach dieser Verordnung untersagt ist wobei für die Besucher und Kunden der Einrichtungen im öffentlichen Raum Absatz 1 Sätze 1 und 2 entsprechend gelten oder 6 der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstaltungen Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte der Staatsanwaltschaften sowie der Notarinnen und Notare des Landes Bei Versammlungen nach Satz 1 Nummer 6 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen Personen wo immer möglich im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von 1 5 Metern einzuhalten Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes können verboten werden sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig insbesondere durch Auflagen nicht sichergestellt werden kann 4 Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Religionsund Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1 ferner für alle Bestattungen Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen 5 Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprüfungen einschließlich der Kenntnisprüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen