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DONNERSTAG 14 MAI 2020 NR 20 7 der SWSee – in der die Gesellschafterin SWÜ auf Grundlage eines Gemeinderatsbeschlusses abstimmen müsste – noch über eine Weisungsbefugnis des Gemeinderats gegenüber dem Aufsichtsrat der SWSee herleiten 2 Kein Zustimmungsbedürfnis über die gesellschaftsrechtliche Zuständigkeitskette Fraglich ist ob der Gemeinderat der Stadt Überlingen für eine Entscheidung über die Stilllegung des Wasserkraftwerks auf der Ebene der SWSee zuständig war ist Eine Zuständigkeit des Gemeinderats der Stadt Überlingen kann sich dann ergeben wenn • im Rahmen der Entscheidung auf Ebene der SWSee der Aufsichtsrat oder die Gesellschafterversammlung der SWSee der Stilllegung hätte zustimmen müssen und • die Geschäftsführung der SWÜ als Vertreterin der SWÜ in der Gesellschafterversammlung ihrerseits die Gesellschafterversammlung der SWÜ um Zustimmung hätte bitten müssen und • der Oberbürgermeister diese Zustimmung nur nach einem entsprechenden Beschluss des Gemeinderats hätte erteilen dürfen Vorliegend fehlt es bereits an einer Zustimmungsbedürftigkeit durch die Gesellschafterversammlung der SWSee bezüglich der Stilllegung Nur dann wenn die Stilllegung des Wasserkraftwerks als Aufgabe eines Betriebsteils anzusehen wäre der im Verhältnis zum Geschäftsumfang der SWSee wesentlich ist wäre eine Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung gegeben gewesen Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs 2a Hauptsatzung Stadt Überlingen Danach entscheidet der Gemeinderat „unabhängig von der Höhe der Beteiligungsquote über Weisungen zu folgenden Positionen a Angelegenheiten welche in der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung als mittelbares Beteiligungsunternehmen liegen und das Abstimmungsverhalten der Geschäftsführung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung des Städtischen bzw spitälischen Beteiligungsunternehmens bedürfen “ Denn diese Regelung ist dahingehend zu verstehen dass dies nur Angelegenheiten betrifft die nach dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag des Beteiligungsunternehmens in die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung fallen Im Hinblick auf SWSee ist dies der Katalog in § 17 des Gesellschaftsvertrags der SWSee Nach unserer Einschätzung ist die Gesellschafterversammlung der SWSee nach § 17 für die Stilllegung nicht zuständig s o es besteht daher auch keine Zuständigkeit des Gemeinderats 3 Kein Zustimmungsbedürfnis über die Zuständigkeit des Aufsichtsrats der SWSee Die vier Gemeinderatsmitglieder die vom Gemeinderat Überlingen in den Aufsichtsrat der SWSee entsandt wurden sind zwar berechtigt die Interessen der Gemeinde Überlingen im Rahmen des Unternehmensinteresses der SW-See zu berücksichtigen sie sind jedoch nicht verpflichtet und unterliegen folglich keinen Weisungen durch den Gemeinderat der Stadt Überlingen Die Aufsichtsratsmitglieder sind auch nicht verpflichtet vor einer Abstimmung aktiv die Interessen der Gemeinde Überlingen abzufragen 4 „Vetorecht“ des Oberbürgermeisters im Hinblick auf Aufsichtsratsbeschlüsse bei der SWSee Fraglich ist ob darüber hinaus der Oberbürgermeister ein „Vetorecht“ im Hinblick auf Beschlüsse des Aufsichtsrats der SWSee hatte und dieses hätte ausüben müssen Die Fraktion BÜB+ führt hier die Regelung zur Beschlussfassung über den von der Geschäftsführung der SWSee vorgelegten Wirtschaftsplan der SWSee an Der jährliche Wirtschaftsplan sowie die fünfjährige Finanzplanung die der Wirtschaftsplanung zugrunde zu legen ist bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats der SWSee § 7 Abs 4 Buchst b Gesellschaftsvertrag SWSee Grundsätzlich entscheidet der Aufsichtsrat über die Erteilung der Zustimmung mit einfacher Mehrheit § 7 Abs 4 Gesellschaftsvertrag SWSee Im Falle des Wirtschaftsplans bedarf der Beschluss des Aufsichtsrats zusätzlich der Zustimmung zweier Mitglieder des Aufsichtsrats welche die Stadt Überlingen entsandt hat Hierin sieht die Fraktion BÜB+ ein „Vetorecht“ des Oberbürgermeisters als Aufsichtsratsmitglied Der Oberbürgermeister hat im Hinblick auf die Aufsichtsratsbeschlüsse bei der SWSee kein „Vetorecht“ Die Voraussetzungen einer Abstimmung über den Wirtschaftsplan beim Beschluss über die Stilllegung des Wasserkraftwerks liegen nicht vor Der Wirtschaftsplan umfasst den Vermögensund Erfolgsplan sowie die Stellenübersicht § 18 Abs 2 des Gesellschaftsvertrags SWSee Es handelt sich folglich um eine mittelbzw langfristige Planung der Gesellschaft welche sich aufgrund des weit gefassten Zeitraums nicht auf teilweise kurzfristig konkret werdende Einzelmaßnahmen beziehen kann Erfasst werden regelmäßig langfristige Maßnahmen mit großen finanziellen Auswirkungen Die dauerhafte Stilllegung des Wasserkraftwerkes und die Verfüllung der Druckrohrleitung sowie die Vertragsverhandlungen mit der HMF GmbH stellen eine im regulären Geschäftsbetrieb auftretende Einzelmaßnahme dar Dies gilt umso mehr als die Stilllegung des Wasserkraftwerks auch im Verhältnis zum Umfang des Geschäftsbetriebs der SWSee insgesamt keine wesentliche Bedeutung hat Mithin handelt es sich nicht um Maßnahmen die dem Wirtschaftsplan oder der fünfjährigen Finanzplanung zuzuordnen sind Insoweit genügt daher die einfache Mehrheit der Mitglieder zur Beschlussfassung und ein „Vetorecht“ des Oberbürgermeisters besteht nicht Auch im Übrigen ist weder aus der gesellschaftsrechtlichen Vertragsdokumentation noch aufgrund gesetzlicher Regelungen ein Vetorecht des Oberbürgermeisters ableitbar Antrag auf Hinzuziehung Ein verpflichtender Beschluss des Gemeinderats auf Hinzuziehen von Beamten oder Angestellten der Gemeinde zu sachverständigen Auskünften Stadt Überlingen hat das gesamte Thema Energieerzeugung über die Swü GmbH mittelbar an die SWSee GmbH und Co KG ausgelagert als Beteiligung oder sachkundige Einwohner und Sachverständige zum Thema Stilllegung des Wasserkraftwerks kann erst in der Gemeinderatssitzung am 12 02 2020 erfolgen BEURTEILUNG ALTERNATIVEN Wir empfehlen daher etwaige Beschlussanträge der Fraktion BÜB+ im Hinblick auf Weisungen an den Oberbürgermeister oder die inhaltliche Befassung mit der Stilllegung des Wasserkraftwerks im Mantelhafen durch die SWSee mit Blick auf die Unzuständigkeit des Gemeinderats zurückzuweisen Telefonpatenschaften gegen Einsamkeit Bodenseekreis startet Telefonvermittlung „Offenes Ohr“ für ältere Menschen In Zeiten von Ausgangsbeschränkungen und sozialer Distanz wegen Corona fällt für viele Menschen ein großes Stück Lebensqualität weg Der Plausch mit dem Nachbarn am Gartenzaun das Schwätzchen auf dem Marktplatz oder auch der Kaffeeklatsch mit Familie oder Freunden ist momentan gerade für viele ältere Menschen nicht möglich Um der Einsamkeit entgegenzuwirken initiiert das Landratsamt eine Telefonvermittlung von ehrenamtlichen Telefonpaten an ältere Menschen die gerne am Telefon ein Pläuschchen halten wollen So funktioniert es Seniorinnen und Senioren sowie alle anderen die gerne telefonieren möchten melden sich bei der Servicestelle für Bürgerschaftliches Engagement und lassen sich dort registrieren Alle Angaben werden vertraulich behandelt Die Mitarbeiterinnen im Landratsamt suchen die passende Telefonpatin oder den passenden ehrenamtlichen Telefonpaten Interessierte Ehrenamtliche die Zeit und Lust haben eine Telefonpatenschaft zu übernehmen können sich ebenso bei der Servicestelle des Landratsamts melden Auch bereits bestehende Telefonangebote verschiedener lokaler Initiativen können in die Vermittlung miteingebunden werden Die Dauer und den Umfang der Patenschaft bestimmen die Telefonpartner selbst Das Angebot ist natürlich kostenlos Die Telefonpatenvermittlung der Servicestelle für Bürgerschaftliches Engagement im Landratsamt ist montags bis freitags von 9 00 bis 12 00 Uhr unter der Tel 07541 204-5605 erreichbar