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12 | DO 02 JULI 2020 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV 3� die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und 4� berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher die sich gegen Personen richten die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben� Teil 3 – Datenverarbeitung Ordnungswidrigkeiten § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1� zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen 2� zur Anordnung Durchführung Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz 3� zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und 4� zur Prüfung der Haftoder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten� § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig 1� entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1 5 Metern nicht einhält 2� entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt 3� entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung von mehr als zwanzig Personen teilnimmt 4� entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält 5� einem Zutrittsoder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2 § 12 Absatz 1 Satz 3 § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Satz 2 zuwiderhandelt 6� entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält 7� entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 eine Veranstaltung abhält 8� entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt 9� entgegen § 13 Nummer 1 einen Club oder eine Diskothek oder entgegen § 13 Nummer 2 eine Prostitutionsstätte ein Bordell oder eine ähnliche Einrichtung betreibt oder das Prostitutionsgewerbe ausübt oder 10� entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet� Teil 4 - Schlussvorschriften § 20 Weitergehende Maßnahmen Abweichungen 1 Das Recht der zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen bleibt von dieser Verordnung unberührt� 2 Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen� § 21 Inkrafttreten Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1� Juli 2020 in Kraft� Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 9� Mai 2020 GBl� S� 266 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16� Juni 2020 notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http www�badenwuerttemberg�de coronaverordnung geändert worden ist außer Kraft� 2 Abweichend von Absatz 1 treten die §§ 16 bis 18 sowie § 12 Absatz 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft� 3 § 10 Absätze 3 4 und 6 treten am 31� Oktober 2020 außer Kraft� Im Übrigen tritt diese Verordnung am 31� August 2020 außer Kraft� Stuttgart den 23� Juni 2020 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg Kretschmann Strobl Sitzmann Dr� Eisenmann Bauer Untersteller Dr� Hoffmeister-Kraut Lucha Hauk Wolf Hermann www 115 de Auch in Meersburg Unter der einheitlichen Behördenrufnummer 115 erreichen Sie ohne Vorwahl Ihr Rathaus das Landratsamt und das Finanzamt Montags bis freitags von 08 00 bis 18 00 Uhr bekommen Sie hier Behördenauskünfte und den richtigen Ansprechpartner Aus dem Festnetz zum Ortstarif und kostenlos bei Flatrate auch bei vielen Mobilfunkanbietern