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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 10 SEPTEMBER 2020 | 23 HAGNAU Die Auskunftssperre nach § 51 Abs 1 BMG wird auf Antrag eingetragen wenn die betroffene Person glaubhaft macht dass Tatsachen vorliegen die die Annahme rechtfertigen dass durch eine Melderegisterauskunft ihr oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben Gesundheit persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann Die Beantragung einer solchen Sperre ist in der Regel nur bei Bezug einer neuen Wohnung sinnvoll Der Antrag auf Auskunftssperre muss besonders begründet sein evtl können Nachweise seitens der Meldebehörde gefordert werden Vor Eintragung der Auskunftssperre muss der Antrag seitens der Meldebehörde genehmigt werden Mit Eintragung der Auskunftssperre dürfen Melderegisterauskünfte nicht mehr erteilt werden Die Auskunftssperre gilt nicht gegenüber Behörden und kann auch gegenüber Privatpersonen aufgehoben werden wenn beispielsweise ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners benötigt um seine Forderungen zu realisieren Die Auskunftssperre ist auf zwei Jahre befristet kann aber verlängert werden Gesetzlich vorgeschriebene Sperren wie die Auskunftssperren nach § 51 Abs 5 BMG i Vm § 1758 BGB und § 51 Abs 5 BMG i Vm § 63 PersStG werden von Amts wegen kraft Gesetzes von der Meldebehörde eingetragen Für diese möglichen Fälle bedarf es keinen Antrag Danach sind Melderegisterauskünfte unzulässig bei • Bestehen eines Adoptionspflegeschaftsverhältnisses § 1758 Bürgerliches Gesetzbuch • Adoptierten Kindern sowie Vornamensänderungen nach dem Transsexuellengesetz nach § 63 Personenstandsgesetz Grundsätzlich sind Übermittlungsund Auskunftssperren sofern sie nicht kraft Gesetz eingetragen sind bei Wegzügen bzw Anmeldungen in anderen Gemeinden oder Städten neu zu beantragen Für die Beantragung von Auskunftssperren und Übermittlungssperren hält das Bürgerbüro Vordrucke bereit Die Antragsstellung kann auch formlos schriftlich vorgenommen werden Sowohl die Übermittlungssperre als auch die Auskunftssperre sind gebührenfrei Zuständig für die Eintragung der genannten Sperren ist das Rathaus Hagnau am Bodensee Einwohnermeldeamt Im Hof 5 88709 Hagnau am Bodensee Hagnau am Bodensee den 07 09 2020 gez Volker Frede Bürgermeister DIE VERWALTUNG INFORMIERT Neue Mitarbeiter bei der Gemeinde Hagnau am Bodensee Wir stellen Ihnen heute vor Kinderhaus Frau Alina Schell verstärkt unser Team im Kinderhaus seit 01 09 2020 in Teilzeit mit 80% Sie hat ein Studium im Bereich der Elementarbildung an der PH Weingarten erfolgreich absolviert Frau Schell kennt das Kinderhaus von einem Praktikum im Jahr 2018 und unterstützte uns für 8 Monate im Jahr 2019 als Springkraft Sie ist 23 Jahre alt und kommt aus Daisendorf Telefon 07532 4300-23 E-Mail Kinderhaus@Hagnau de Rathaus Frau Sabine Wiggenhauser ist seit 01 09 2020 die neue Leiterin des Bau-Planungsund Ordnungsamtes Sie ist 44 Jahre alt und wohnt in Immenstaad Frau Wiggenhauser ist Diplom-Verwaltungswirtin und war zuletzt bei der Stadt Friedrichshafen tätig Telefon 07532 4300-13 E-Mail Wiggenhauser@Hagnau de Frau Valentina Kreis verstärkt unser Team seit dem 01 09 2020 in der Gemeindeverwaltung als Auszubildende Nach einem erfolgreichen Studium im Bereich Textiltechnik und Textilmanagement in Reutlingen und fünfjähriger Berufserfahrung hat Sie sich für eine Ausbildung in der Verwaltung entschieden und einen beruflichen Neustart gewagt Sie ist 30 Jahre alt und wohnt in Tettnang Telefon 07532 4300-0 E-Mail Azubi@Hagnau de Wir wünschen den neuen Mitarbeiterinnen einen guten Start eine erfolgreiche Zeit und viel Spaß bei der Arbeit sowie eine gute Zusammenarbeit mit Kindern Eltern Bürgern und Gästen gez Volker Frede Bürgermeister Presseinformation der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg Pflegen lohnt sich auch für Rentner Personen die jemanden pflegen und dabei selbst bereits Rentnerin oder Rentner sind können unter bestimmten Voraussetzungen ihre Rente erhöhen Dies teilt die Deutsche Rentenversicherung DRV Baden-Württemberg mit Das Flexi-Rentengesetz macht es möglich Wer einen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegt und vor der Regelaltersgrenze bereits eine Altersrente bezieht für den zahlt die Pflegekasse weiterhin Rentenbeiträge ein Diese zusätzlichen Beiträge erhöhen die Altersrente die bei Erreichen der Regelaltersgrenze dann ausgezahlt wird Ab der Regelaltersgrenze ändert sich jedoch die rechtliche Grundlage für die Beitragseinzahlung Beiträge von der Pflegekasse werden nämlich nur dann weitergezahlt sofern der Pflegende nicht Altersvollrentner ist Bezieht er jedoch keine Altersvollrente sondern nimmt 99 Prozent als sogenannte Wunschteilrente in Anspruch muss die Pflegekasse weiterhin Rentenbeiträge in das Rentenkonto des Pflegenden einzahlen Diese Beiträge können den Rentenanspruch dann immer zum 1 Juli des Folgejahres erhöhen Ob sich die Pflege tatsächlich rentensteigernd auswirkt in welchen Fällen die Pflegekasse Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt und was sonst beachtet werden muss dazu berät die DRV Baden-Württemberg in einem Beratungsgespräch entweder telefonisch oder nach vorheriger Terminvereinbarung in einem ihrer Regionalzentren oder einer ihrer Außenstellen Weitere Informationen und Berechnungsbeispiele enthält die Broschüre »Rente für Pflegepersonen Ihr Einsatz lohnt sich« Sie kann kostenlos unter der Telefonnummer 0721 825-23888 oder per E-Mail presse@drvbw de bestellt werden Im Internet unter www deutscherentenversicherung de steht die Broschüre als PDF zum Herunterladen zur Verfügung