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Seite 2 Donnerstag den 17 September 2020 Kandern Notfalldienst der Ärzte In lebensbedrohlichen Notfällen Rettungsleitstelle Notarzt unter Telefon 112 Hausärztlicher Bereitschaftsdienst Zuständig samstags sonntags und feiertags zusätzlich werktags von 19 00 Uhr bis 7 00 Uhr Notfallpraxis am KKH Lörrach Öffnungszeiten Samstags sonntags und feiertags von 9 00 bis 22 Uhr werktags von 19 00 bis 22 Uhr Außerhalb dieser Zeiten bzw falls ein Hausbesuch medizinisch erforderlich ist Tel 116 117 ohne Vorwahl kostenlos Kinderärztlicher Bereitschaftsdienst wie bisher -Notfallpraxis in der Kinderklinik St Elisabethenkrankenhaus Lörrach Öffnungszeiten Samstags sonntags und an Feiertagen von 8 00 bis 21 Uhr danach Ambulanz der Kinderklinik -Wochentags Kinderärztlicher Bereitschafsdienst bis 21 Uhr unter 0180-19292-330 danach Ambulanz der Kinderklinik Notfalldienst der Zahnärzte Zu erfragen beim Deutschen Roten Kreuz Lörrach Telefon 0180 3 222 555-35 Deutsches Rotes Kreuz Krankentransporte 19222 Notfalldienst der Apotheken Donnerstag 17 09 2020 bis Freitag 18 09 2020 Löwen-Apotheke Lörrach Kernstadt Untere Wallbrunnstr 5 Telefon 07621 1676160 Freitag 18 09 2020 bis Samstag 19 09 2020 Die Apotheke im Rheincenter Weil am Rhein Hauptstr 437 Telefon 07621 78000 Samstag 19 09 2020 bis Sonntag 20 09 2020 Hirsch-Apotheke Lörrach Kernstadt Tumringer Str 180 Telefon 07621 2122 Sonntag 20 09 2020 bis Montag 21 09 2020 Kur-Apotheke Bad Bellingen Hebelweg 6 Telefon 07635 1814 Montag 21 09 2020 bis Dienstag 22 09 2020 Apotheke am Rathaus Weil am Rhein Rathausplatz 3 Telefon 07621 974110 Dienstag 22 09 2020 bis Mittwoch 23 09 2020 Frosch-Apotheke Lörrach Stetten Basler Str 19 Telefon 07621 919310 Mittwoch 23 09 2020 bis Donnerstag 24 09 2020 Pfalz-Apotheke Efringen-Kirchen Im Gießenfeld 1 Telefon 07628 336 Der Wechsel der Notdienstbereitschaft findet täglich ab 08 30 Uhr statt Tierärztlicher Bereitschaftsdienst der Praxisbezirke Kandern und Efringen-Kirchen Vertretung am Samstag 19 September und Sonntag 20 September 2020 Tierarztpraxis Heinrich Kandern Am Häßler 2 Telefon 07626 973644 Amtliche Bekanntmachung der Stadt Kandern und der Gemeinde Malsburg-Marzell Widerspruchsrechte nach dem Bundesmeldegesetz Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesmeldegesetzes BMG zum 1 November 2015 besteht ein Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlung a an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr § 36 Abs 2 BMG Gem § 58 c Abs 1 des Soldatengesetzes übermitteln die Meldebehörden jährlich bis zum 1 März Familienname Vorname und gegenwärtige Anschrift von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit die im darauffolgenden Jahr volljährig werden an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr von wo aus Informationsmaterial zum freiwilligen Wehrdienst übersandt wird b an eine öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft bezüglich der Daten von Familienangehörigen wenn diese nicht derselben oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft angehören § 42 Abs 2 und 3 BMG Haben Mitglieder einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige die nicht derselben oder keiner öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft angehören darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Vorund Familienname Geburtsdatum und –ort Geschlecht Zugehörigkeit zu einer öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaft derzeitige Anschriften Auskunftssperren und das Sterbedatum mitteilen Der Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlichrechtliche Religionsgesellschaft insbesondere auch der eigenen Mitglieder c an Parteien Wählergruppen u a bei Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene § 50 Abs 1 BMG Die Meldebehörde darf Parteien Wählergruppen und Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft über Familienname Vornamen und derzeitige Anschriften zur Übermittlung von Werbung erteilen soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist z B Erstwähler Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden d an die Presse Rundfunk und Mandatsträger aus Anlass von Altersund Ehejubiläen § 50 Abs 2 und 5 BMG Verlangen Rundfunk Presse und Mandatsträger Auskunft über Altersund Ehejubilare darf ihnen die Meldebehörde Familienname Vornamen Doktorgrad Anschrift sowie das Datum und die Art des Jubiläums mitteilen Altersjubiläen sind der 70 Geburtstag jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100 Geburtstag jeder folgende Geburtstag Ehejubiläen sind das 50 und jedes folgende Ehejubiläum e an Adressbuchverlage § 50 Abs 3 und 5 BMG Zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern Adressverzeichnisse in Buchform darf die Meldebehörde Adressbuchverlagen zu allen Einwohnern die das 18 Lebensjahr vollendet haben über Familienname Vornamen Doktorgrad und derzeitige Anschriften Auskunft erteilen f an das Staatsministerium zur Ausfertigung von Glückwunschurkunden anlässlich von Altersund Ehejubiläen § 12 Meldeverordnung Baden-Württemberg Altersund Ehejubilare können der Anforderung einer durch den Ministerpräsidenten unterzeichneten Glückwunschurkunde beim Staatsministerium Baden-Württemberg widersprechen Auf diese Widerspruchsrechte ist bei der Anmeldung sowie einmal jährlich hinzuweisen Der Widerspruch gegen die einzelnen Datenübermittlungen kann für Einwohner der Stadt Kandern und der Gemeinde Malsburg-Marzell in dem jeweiligen Rathaus unter Vorlage des Ausweises oder Passes mit persönlicher Vorsprache und schriftlich erklärt werden Widersprüche aus früheren Jahren behalten bis zum Widerruf weiterhin ihre Gültigkeit Bürgermeisteramt Kandern und Malsburg-Marzell GEMEINSAME AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN