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10 | FREITAG 05 FEBRUAR 2021 Mitteilungsblatt der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnisund die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum Landtag am 14 März 2021 1 Das Wählerverzeichnis für die Landtagswahl der Gemeinde Uhldingen-Mühlhofen wird in der Zeit vom 22 Februar bis 26 Februar 2021 während der allgemeinen Öffnungszeiten von 8 00 Uhr bis 12 00 Uhr sowie Dienstag von 14 00 Uhr bis 16 00 Uhr und Donnerstag von 14 00 bis 18 00 Uhr im Bürgermeisteramt Bürgerund Informationsbüro Aachstraße 4 88690 Uhldingen-Mühlhofen Erdgeschoss Zimmer 1 barrierefrei für Wahlberechtigte zur Einsicht bereitgehalten Wahlberechtigte können die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen Die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen können Wahlberechtigte nur überprüfen wenn Tatsachen glaubhaft gemacht werden aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz eingetragen ist Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt die Einsicht ist durch ein Datensichtgerät möglich Wählen kann nur wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat 2 Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält kann während der Einsichtsfrist vom 20 bis 16 Tag vor der Wahl spätestens am 26 Februar 2021 bis 12 00 Uhr im Bürgermeisteramt Bürgerund Informationsbüro Aachstraße 4 88690 Uhldingen-Mühlhofen Erdgeschoss Zimmer 5 Einspruch einlegen Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden 3 Wahlberechtigte die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind erhalten bis spätestens am 21 Februar 2021 eine Wahlbenachrichtigung samt Vordruck für einen Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat aber glaubt wahlberechtigt zu sein muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen wenn er nicht Gefahr laufen will dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann Wahlberechtigte die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben erhalten keine Wahlbenachrichtigung 4 Wer einen Wahlschein hat kann an der Wahl im Wahlkreis 67 Bodensee durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18 00 Uhr eingeht 5 Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5 1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person 5 2 eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person wenn a sie nachweist dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 11 Abs 2 Satz 2 der Landeswahlordnung bis zum 21 Februar 2021 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes versäumt hat b ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs 2 der Landeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs 4 Sätze 1 und 3 des Landtagswahlgesetzes entstanden ist c ihr Wahlrecht im Einspruchsoder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeister bekannt geworden ist Der Wahlschein kann bis zum 12 März 2021 18 00 Uhr im Bürgermeisteramt Bürgerund Informationsbüro Aachstraße 4 88690 Uhldingen-Mühlhofen Erdgeschoss Zimmer 1 schriftlich elektronisch oder mündlich nicht aber telefonisch beantragt werden Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann kann der Antrag noch bis zum Wahltag 15 00 Uhr gestellt werden Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist kann ihm bis zum Tage vor der Wahl 12 00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5 2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage 15 00 Uhr stellen 6 Wer den Antrag für einen anderen stellt muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen dass er dazu berechtigt ist Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen 7 Mit dem Wahlschein erhält die wahlberechtigte Person 7 1 einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 7 2 einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl und 7 3 einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag auf dem die vollständige Anschrift wohin der Wahlbrief zu übersenden ist sowie die Bezeichnung der Dienststelle der Gemeinde die den Wahlschein ausgestellt hat Ausgabestelle und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk angegeben sind 8 Wahlschein und Briefwahlunterlagen können auch durch den Wahlberechtigten persönlich abgeholt werden An eine andere Person können diese Unterlagen nur ausgehändigt werden wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird 9 Ein Wahlberechtigter der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen Die Hilfsperson muss das 16 Lebensjahr vollendet haben Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt Unzulässig ist eine Hilfeleistung die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat Uhldingen-Mühlhofen 05 02 2021 Dominik Männle Bürgermeister