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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 04 MÄRZ 2021 | 11 GVV 6 Friseur-Massage-Kosmetik-Sonnen-Nagel-Tattoound Piercingstudios medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen 7 Vergnügungsstätten 8 Freizeitparks einschließlich solcher die als Reisegewerbe im Sinne des § 55 Absatz 1 GewO betrieben werden und 9 Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen 8 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen Betriebe Angebote und Aktivitäten die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen § 17 Verordnungsermächtigungen zu Absonderungspflichten Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 und 36 Absatz 6 Satz 5 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung Regelungen zu Absonderungspflichten und damit im Zusammenhang stehenden weiteren Pflichten und Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen insbesondere 1 die Absonderung von Personen die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG 2 die Absonderung von Kranken Krankheitsverdächtigen Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG 3 die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen 4 die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und 5 berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG einschließlich solcher die sich gegen Personen richten die ihren Wohnsitz außerhalb von Baden-Württemberg haben 6 die Pflicht zur Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nach Einreise gemäß § 36 Absatz 6 IfSG sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen hierzu vorzuschreiben Teil 3 – Datenverarbeitung Ordnungswidrigkeiten § 18 Verarbeitung personenbezogener Daten Das Sozialministerium und das Innenministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung nähere Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten zwischen Gesundheitsbehörden Ortspolizeibehörden und dem Polizeivollzugsdienst zu regeln soweit dies aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich ist 1 zum Schutz der Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sowie der Beschäftigten der Ortspolizeibehörden vor Ansteckung bei Einsätzen 2 zur Anordnung Durchführung Überwachung und zum Vollzug von Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz 3 zur Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz und auf seiner Grundlage ergangener Rechtsverordnungen und 4 zur Prüfung der Haftoder Unterbringungsfähigkeit sowie der Erforderlichkeit einer isolierten Unterbringung in Gewahrsamseinrichtungen und Justizvollzugsanstalten § 19 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 IfSG handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig 1 entgegen § 1b Absatz 1 eine sonstige Veranstaltung abhält 2 entgegen § 1d Absätze 1 bis 5 und Absatz 7 eine Einrichtung betreibt oder eine Dienstleistung anbietet 3 entgegen § 1d Absatz 6 in Einzelhandelsbetrieben und Märkten besondere Verkaufsaktionen durchführt 4 entgegen § 1e Alkohol im öffentlichen Raum ausschenkt oder konsumiert 5 entgegen § 1h Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 eine Einrichtung ohne negativen Antigentest oder Atemschutz betritt 6 entgegen § 1h Absatz 1 Satz 3 als sonstige externe Person eine Einrichtung ohne negativen Antigentest und Atemschutz betritt 7 entgegen § 1i §10a Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 2 eine nicht dessen Anforderungen entsprechende Mund-Nasen-Bedeckung trägt 8 entgegen § 2 Absatz 2 zu anderen Personen den Mindestabstand von 1 5 Metern nicht einhält 9 entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt 10 entgegen § 6 Absatz 3 als Anwesende oder Anwesender unzutreffende Angaben zu Vorname Nachname Anschrift Datum der Anwesenheit oder Telefonnummer macht 11 entgegen § 9 Absatz 1 an einer Ansammlung oder Zusammenkunft teilnimmt oder eine private Veranstaltung abhält 12 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 2 Satz 2 eine Veranstaltung abhält 13 einem Zutrittsoder Teilnahmeverbot nach § 10 Absatz 1 Satz 2 § 10a Absatz 5 § 12 Absatz 1 Satz 3 § 12 Absatz 2 Satz 3 oder § 14 Sätze 2 oder 5 zuwiderhandelt 14 entgegen § 10 Absatz 1 Satz 3 oder § 14 Satz 3 Arbeitsschutzanforderungen nicht einhält 15 entgegen § 10 Absatz 3 Satz 1 eine Veranstaltung abhält 16 entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 nicht auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinwirkt 17 entgegen § 13 Absätze 1 oder 2 eine Einrichtung betreibt oder 18 entgegen § 14 Satz 1 Einrichtungen Angebote oder Aktivitäten betreibt oder anbietet Teil 4 - Schlussvorschriften § 20 Weitergehende Maßnahmen Abweichungen 1 Das Recht der zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu erlassen bleibt von dieser Verordnung unberührt 2 Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund im Einzelfall Abweichungen von den durch diese Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung aufgestellten Vorgaben zulassen 3 Das Sozialministerium kann den zuständigen Behörden im Rahmen der Dienstund Fachaufsicht weitere Weisungen für ergänzende regionale Maßnahmen bei außergewöhnlich starkem Infektionsgeschehen Hotspotstrategie erteilen § 21 Inkrafttreten Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft Gleichzeitig tritt die Corona-Verordnung vom 23 Juni 2020 GBl S 483 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17 November 2020 GBl S 1052 geändert worden ist außer Kraft Die aufgrund der Corona-Verordnung vom 23 Juni 2020 GBl S 483 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17 November 2020 GBl S 1052 geändert worden ist erlassenen Rechtsverordnungen gelten bis zu einem Außerkrafttreten nach Absatz 2 Satz 2 fort 2 Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 7 März 2021 außer Kraft Gleichzeitig treten alle Verordnungen die auf Grund dieser Verordnung oder der vom 23 Juni 2020 erlassen wurden außer Kraft sofern sie nicht zuvor aufgehoben wurden Stuttgart den 30 November 2020 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg Kretschmann Strobl Sitzmann Dr Eisenmann Bauer Untersteller Dr Hoffmeister-Kraut Lucha Hauk Wolf Hermann Erler