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14 | DO 04 MÄRZ 2021 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 1 März 2021 Stand 26 02 2021 Ein ausführliches FAQ finden Sie auf » Baden-Württemberg de Kontaktbeschränkungen Private Treffen im öffentlichen oder privaten Raum nur noch im Kreis des eigenen Haushalts plus höchstens eine weitere Person die nicht zum eigenen Haushalt gehört Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 14 Jahre werden nicht mitgezählt Die Regelung dient dazu besondere Härtefälle abzufangen Regelung für Kinderbetreuung Kinder aus maximal zwei Haushalten dürfen zusammen in einer festen familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften betreut werden + • Kitas sind für den Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen öffnen • An Grundschulen Präsenzunterricht im Wechselbetrieb Präsenzpflicht ist weiterhin ausgesetzt • Weiterhin Fernunterricht an allen weiterführenden Schulen • Sonderregelung für Abschlussklassen sind möglich und werden individuell festgelegt • Notbetreuungen bis Klassenstufe 7 und für alle Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren weiterhin möglich Ansprechpartner sind die Schulen und Kitas vor Ort Bildung Betreuung Maskenpflicht In folgenden Bereichen muss eine medizinische Maske getragen werden • Im öffentlicher Personenverkehr • Beim Einkaufen • In Arbeits-Betriebsstätten sowie Einsatzorten • Bei den erlaubten körpernahen Dienstleistungen • Während Veranstaltungen der Religionsausübung und Beerdigungen • In Arztpraxen Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen Ausnahme Personal das nicht direkt mit Patient*innen oder Bewohner*innen in Kontakt ist ist von der FFP2-KN95-N95-Pflicht befreit NEU Medizinische Gesichtsmaske OP-Maske • Reduziert Tröpfchen und Spritzer beim Sprechen Husten oder Niesen • Fremdschutz kein zuverlässiger Eigenschutz • Einmalprodukt Entsorgung im Restmüll • Kennzeichnung DIN EN 14683 2019-10 Atemschutzmaske FFP2 oder KN95 N95 • Schützt vor dem Einatmen kleinster Partikel und Tropfen • Fremdund Eigenschutz • Einmalprodukt Entsorgung im Restmüll Kann unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach verwendet werden • Kennzeichnung DIN EN 149 2001 KN95 N95 Landesweite Ausgangebeschränkungen sind aufgehoben Die Stadtund Landkreise sind angewiesen nächtliche Ausgangsbeschränkungen von 21 bis 5 Uhr per Allgemeinverfügung umzusetzen wenn die 7-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100 000 Einwohner sieben Tage in Folge bei einem diffusen Infektionsgeschehen überschritten ist und weitergehende regionale Maßnahmen nicht zu einem Rückgang geführt haben Ansprechpartner der Stadtund Landkreise auf » Baden-Württemberg de Ausgangsbeschränkungen • Musik-Kunstund Jugendkunstschulen schließen für den Publikumsverkehr Online-Unterricht möglich • Volkshochschulen und ähnliche Einrichtungen schließen • Praktische Fahrausbildung und Fahrprüfung sind unter Hygieneauflagen wieder möglich Theorieunterricht ist weiterhin nur online erlaubt Einzelhandel Der Einzelhandel bleibt weiterhin geschlossen Lediglich Geschäfte mit Produkten für den täglichen Bedarf bleiben geöffnet Babyfachmärkte Bäckereien und Konditoreien Banken Drogerien Getränkemärkte Großhandel Hörgeräteakustiker Kraftfahrzeugund Fahrradwerkstätten sowie Ersatzteilverkauf Lebensmittelmärkte Metzgereien Optiker Orthopädieschuhtechniker Poststellen und Paketshops aber ohne den Verkauf von weiteren Waren Reformhäuser Reinigung und Waschsalons Reiseund Kundenzentren für den öffentlichen Verkehr Sanitätshäuser Tafeln Tankstellen Telefonshops für Reparatur Austausch und Störungsbehebung Tierbedarfund Futtermärkte Wochenmärkte Zeitschriftenund Zeitungskioske Besonderheiten • Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Lieferdienste anbieten • Geschlossene Einzelhandelsbetriebe können Abholangebote Click Collect anbieten Dabei müssen feste Zeitfenster für die Abholung vereinbart werden Die Hygienekonzepte vor Ort müssen eingehalten und Warteschlangen vermieden werden • Handwerksbetriebe die keine körpernahen Dienstleistungen anbieten dürfen weiterhin arbeiten • Geschäfte mit Mischsortiment dürfen alle Waren verkaufen wenn die Produkte für den täglichen Bedarf zu 60% überwiegen Sollte das Sortiment der verbotenen Artikel überwiegen darf das Geschäft mit einer räumlichen Abtrennung lediglich die Artikel des täglichen Bedarfs verkaufen Regelung für offene Geschäfte • Geschäfte mit weniger als 10 m² Verkaufsfläche maximal ein*e Kund*in • Geschäfte mit bis zu 800 m² ein*e Kund*in pro 10 m² Verkaufsfläche • Für die darüber hinausgehende Fläche gilt ein*e Kund*in pro 20 m² gilt nicht für den Lebensmitteleinzelhandel • Maskenpflicht vor den Geschäften und auf den Parkplätzen • Gesteuerter Zutritt • Warteschlangen vermeiden Gesundheit Soziales • Schutzvorkehrungen in Krankenhäusern Pflegeheimen Seniorenund Behinderteneinrichtungen • Keine Isolation der Betroffenen • Übernahme der Kosten von regelmäßigen SARS-CoV2-Schnelltests für Patienten*innen und Besucher*innen • Regelmäßige verpflichtende Tests des Pflegepersonals von Altenund Pflegeheimen Arbeiten • Arbeitgeber*innen sind gesetzlich verpflichtet die gesundheitliche Fürsorge gegenüber ihren Mitarbeiter*innen wahrzunehmen • Home Office sofern möglich • Treffen im Rahmen des Arbeits-Dienstund Geschäftsbetriebes • Gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungen sofern nicht online auch in Präsenz durchführbar • Maskenpflicht am Arbeitsplatz wenn der Mindestabstand von 1 5 Metern zu den Kolleg*innen nicht eingehalten werden kann auch im Freien • An den Betrieb angepasste Hygieneauflagen NEU Regelungen für den Lockdown in Baden-Württemberg ab 1 März 2021 Stand 26 02 2021 Ein ausführliches FAQ finden Sie auf » Baden-Württemberg de Ab 1 März 2021 Der Verkauf von Pflanzen bzw gartenbaulichen Erzeugnissen und des notwendigen Zubehörs ist in Gärtnereien Blumenläden Baumschulen Gartenmärkten und Gartencentern von Bauund Raiffeisenmärkten wieder möglich Eine vollständige Liste der offenen und geschlossenen Einrichtungen finden Sie auf » Baden-Württemberg de