Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
6 | Donnerstag 11 Januar 2024 AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT KANDERN MALSBURG-MARZELL rechtzeitig vor der Sitzung zu verständigen Ist die rechtzeitige Verständigung des Vorsitzenden infolge unvorhergesehener Ereignisse nicht möglich so kann sie nachträglich erfolgen § 6 Pflicht zur Verschwiegenheit § 17 II 35 II GemO 1 Die Gemeinderäte sind zur Verschwiegenheit verpflichtet über alle Angelegenheiten deren Geheimhaltung gesetzlich vorgeschrieben besonders angeordnet oder ihrer Natur nach erforderlich ist Über alle in nichtöffentlicher Sitzung behandelten Angelegenheiten sind die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner so lange zur Verschwiegenheit verpflichtet bis sie der Bürgermeister von der Schweigepflicht entbindet Dies gilt nicht für Beschlüsse soweit sie nach § 9 Abs 3 bekannt gegeben worden sind 2 Gemeinderäte dürfen die Kenntnis von geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten Gegen dieses Verbot verstößt insbesondere wer aus der Kenntnis geheim zu haltender Angelegenheiten für sich oder Dritte Vorteile zieht oder ziehen will 3 Die Pflicht zur Verschwiegenheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für alle Angelegenheiten die in Klausuren und Besprechungen behandelt werden § 7 Vertretungsverbot §17 III GemO 1 Die Gemeinderäte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen entscheidet der Gemeinderat Insbesondere darf ein dem Gemeinderat angehörender Rechtsvertreter ein Mandat gegen die Gemeinde Stadt nicht übernehmen 2 Auf die zur Beratung zugezogenen Einwohner finden die Bestimmungen des Absatzes 1 Anwendung wenn die zu vertretenden Ansprüche oder Interessen mit der ehrenamtlichen Tätigkeit in Verbindung stehen Ob diese Voraussetzungen vorliegen entscheidet der Bürgermeister § 8 Ausschluss wegen Befangenheit § 18 GemO 1 Ein Gemeinderat oder ein zur Beratung zugezogener Einwohner darf weder beratend noch entscheidend mitwirken wenn die Entscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder folgenden Personen einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann 1 dem Ehegatten oder dem Lebenspartner nach §1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes 2 einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandten oder einem durch Annahme an Kindes statt Verbundenen 3 einem in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grad Verschwägerten oder als verschwägert Geltenden solange die die Schwägerschaft begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes besteht 4 oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person 2 Dieses Mitwirkungsverbot gilt auch wenn der Gemeinderat oder der zur Beratung zugezogene Einwohner 1 gegen Entgelt bei jemand beschäftigt ist dem die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann es sei denn dass nach den tatsächlichen Umständen der Beschäftigung anzunehmen ist dass sich der Gemeinderat deswegen nicht in einem Interessenwiderstreit befindet 2 oder dessen Ehegatte Lebenspartner nach § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes Kinder Eltern Gesellschafter einer Handelsgesellschaft oder Mitglied des Vorstands des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs eines rechtlich selbständigen Unternehmens sind denen die Entscheidung einen unmittelbaren Voroder Nachteil bringen kann Ist der Gemeinderat oder der zur Beratung hinzugezogene Einwohner als Vertreter der Gemeinde oder auf Vorschlag der Gemeinde Organmitglied im Sinne des Satzes 1 besteht kein Mitwirkungsverbot 3 Mitglied eines Organs einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist der die Entscheidung der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann und die nicht Gebietskörperschaft ist sofern er diesem Organ nicht als Vertreter oder auf Vorschlag der Gemeinde angehört 4 oder in der Angelegenheit in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist 3 Diese Vorschriften gelten nicht wenn die Entscheidung nur die gemeinsamen Interessen einer Berufsoder Bevölkerungsgruppe berührt Sie gelten ferner nicht für Wahlen zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit 4 Der Gemeinderat und der zur Beratung zugezogene Einwohner bei dem ein Tatbestand vorliegt der Befangenheit zur Folge haben kann hat dies vor Beginn der Beratung über diesen Gegenstand dem Vorsitzenden mitzuteilen Entsprechendes gilt wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden Ob ein Ausschließungsgrund vorliegt entscheidet in Zweifelsfällen in Abwesenheit des Betroffenen bei Gemeinderäten der Gemeinderat bei Mitgliedern von Ausschüssen der Ausschuss sonst der Bürgermeister 5 Wer wegen Befangenheit an der Beratung und Entscheidung nicht mitwirken darf muss die Sitzung verlassen Bei öffentlicher Sitzung muss er sich in den für die Zuhörer bestimmten Bereich des Sitzungsraumes begeben bei nichtöffentlichen Sitzungen muss er auch den Sitzungsraum verlassen III Sitzungen des Gemeinderats § 9 Öffentlichkeitsgrundsatz Bekanntgabe nichtöffentlich gefasster Beschlüsse § 35 GemO 1 Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich Nichtöffentlich darf nur verhandelt werden wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner erfordern über Gegenstände bei denen diese Voraussetzungen vorliegen muss nichtöffentlich verhandelt werden Über Anträge aus der Mitte des Gemeinderats einen Verhandlungsgegenstand entgegen der Tagesordnung in öffentlicher oder nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten und entschieden 2 Zu den öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats hat jedermann Zutritt soweit es die Raumverhältnisse gestatten 3 In nichtöffentlicher Sitzung nach Absatz 1 gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder wenn dies ungeeignet ist in der nächsten öffentlichen Sitzung im Wortlaut bekannt zu geben soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen § 10 Verhandlungsgegenstände 1 Der Gemeinderat verhandelt über Vorlagen des Bürgermeisters der Ausschüsse und über die dazu gestellten Anträge 2 Ein durch Beschluss des Gemeinderats erledigter Verhandlungsgegenstand wird erst erneut behandelt wenn neue Tatsachen oder neue wesentliche Gesichtspunkte dies rechtfertigen § 11 Sitzordnung Die Gemeinderäte sitzen nach ihrer Fraktionszugehörigkeit Kommt keine Einigung zustande bestimmt der Bürgermeister die Reihenfolge der Fraktionen unter Berücksichtigung ihrer zahlenmäßigen Stärke im Gemeinderat Die Sitzordnung innerhalb der Fraktionen wird von deren Vertretern im Gemeinderat festgelegt Gemeinderäten die keiner Fraktion angehören weist der Bürgermeister den Sitzplatz an