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Donnerstag 17 April 2025 7 zesvorlage und deren Begründung einzusehen Eintragungen die die unterzeichnende Person nicht eindeutig erkennen lassen weil sie z Bunleserlich oder unvollständig sind oder die erkennbar nicht eigenhändig unterschrieben sind oder das Datum der Unterzeichnung fehlt sind ungültig Das Eintragungsblatt ist für die Bescheinigung des Eintragungsrechts spätestens bis Dienstag dem 4 November 2025 der Gemeinde einzureichen in der die unterzeichnende Person ihre Wohnung hat bei mehreren die Hauptwohnung oder der gewöhnliche Aufenthalt besteht 2 Bei der amtlichen Sammlung werden bei den Gemeindeverwaltungen während der allgemeinen Öffnungszeiten Eintragungslisten zur Unterstützung des Volksbegehrens aufgelegt Die amtliche Sammlung dauert drei Monate von Montag dem 5 Mai 2025 und endet am Montag dem 4 August 2025 Die Eintragungsliste für die Stadt Bonndorf im Schwarzwald wird in der Zeit vom 5 Mai 2025 bis 04 August 2025 im Bürgermeisteramt Bonndorf Bürgerservice Martinstr 8 79848 Bonndorf zu folgenden Öffnungszeiten Montag – Feitag von 08 00 – 12 00 Uhr Montag – Dienstag von 14 00 – 16 00 Uhr Donnerstag von 14 00 - 18 00 Uhr für Eintragungswillige zur Eintragung bereitgehalten Eintragungsberechtigte können bei der amtlichen Sammlung ihr Eintragungsrecht nur in der Gemeinde ausüben in der sie ihre Wohnung bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben Eintragungsberechtigte ohne Wohnung können sich in der Gemeinde eintragen in der sie sich gewöhnlich aufhalten Eine Eintragung in die bei der Gemeinde ausgelegte Eintragungsliste kann erst erfolgen wenn die Gemeinde aufgrund der dort vorhandenen melderechtlichen Angaben feststellt dass die Person eintragungsberechtigt ist Eintragungswillige die den Gemeindebediensteten nicht bekannt sind haben sich auf Verlangen auszuweisen Eintragungswillige sollten daher zur Eintragung ihren Personalausweis oder Reisepass mitbringen 3 Eintragungsberechtigt in die Eintragungsliste oder das Eintragungsblatt ist nur wer im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Land Baden-Württemberg zum Landtag wahlberechtigt ist Dies sind alle Personen die am Tag der Eintragung • mindestens 16 Jahre alt sind • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen • seit mindestens drei Monaten in Baden-Württemberg ihre Wohnung bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Vom Wahlrecht ausgeschlossen sind Personen die ihr Wahlrecht infolge Richterspruchs verloren haben 4 Jeder Eintragungsberechtigte darf sein Eintragungsrecht nur einmal ausüben folglich nur eine Unterstützungsunterschrift leisten 5 Die Unterschrift auf dem Eintragungsblatt oder der Eintragungsliste kann nur persönlich und handschriftlich geleistet werden Wer nicht unterschreiben kann aber das Volksbegehren unterstützen will muss dies bei der Gemeinde zur Niederschrift erklären Dies ersetzt die Unterschrift 6 Gegenstand des Volksbegehrens ist der folgende Gesetzentwurf mit Begründung Dieser wird von den Vertrauensleuten der Antragsteller oder deren Beauftragten bei der Ausgabe der Eintragungsblätter zur Einsichtnahme bereitgehalten und bei der Gemeinde im Eintragungsraum zur Einsicht ausgelegt „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Der Landtag wolle beschließen dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen Gesetzentwurf zum Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern “ Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden A Zielsetzung Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird wird die Möglichkeit reduziert dass eine Partei Überhangmandate erringt die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen denen der Einzug in den Landtag gelingt Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten B Wesentlicher Inhalt Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 badenwürttembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren C Alternativen Beibehaltung der jetzigen Regelung D Kosten für die öffentlichen Haushalte Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten E Kosten für Private Keine Der Landtag wolle beschließen dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15 April 2005 das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26 April 2022 GBl S 237 geändert worden ist wird wie folgt geändert 1 In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt 2 In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt 3 Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst „Anlage Zu § 5 Absatz 1 Satz 2