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AMTSBLATT der Malteserstadt Heitersheim Freitag 25 April 2025 | 5 A Zielsetzung Dieser Gesetzentwurf führt eine effektive Begrenzung der Landtagsgröße ein um die Kosten des Landesparlaments für die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in Grenzen zu halten Indem die Anzahl der Wahlkreise und damit gleichzeitig die Anzahl der Direktmandate erheblich verringert wird wird die Möglichkeit reduziert dass eine Partei Überhangmandate erringt die dann zu Ausgleichsmandaten für die anderen Parteien führen denen der Einzug in den Landtag gelingt Damit wird eine Aufblähung des Landtags in hohem Maße unwahrscheinlich und der Landtag verbleibt mit allenfalls geringfügigen Abweichungen bei seiner Sollgröße von 120 Abgeordneten B Wesentlicher Inhalt Die Gesetzesänderung hat zwei wesentliche Merkmale Statt der bisher 70 Wahlkreise für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg wird der Zuschnitt der 38 badenwürttembergischen Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag für die Wahl zum Landtag von Baden-Württemberg verwendet Statt bisher 70 Direktmandate werden so nur noch 38 Direktmandate vergeben 82 Mandate werden über die von den Parteien zu bestimmenden Landeslisten nach der Maßgabe des Zweitstimmenergebnisses verteilt Das führt im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erheblichen Reduzierung des Risikos dass eine Partei wesentlich mehr Direktmandate erringen kann als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustünden und somit diese Überhangmandate bei allen weiteren Parteien denen der Einzug in den Landtag von Baden-Württemberg gelingt mit Ausgleichsmandaten ausgeglichen werden müssen um den Wählerwillen nach dem Zweitstimmenergebnis in der Sitzverteilung im Landtag von Baden-Württemberg adäquat zu repräsentieren C Alternativen Beibehaltung der jetzigen Regelung D Kosten für die öffentlichen Haushalte Die vorgesehenen Änderungen im Landtagswahlrecht zielen auf eine Beschränkung von Kosten ab Die Höhe der potenziellen Einsparung kann nicht bestimmt werden da niemand das Wahlverhalten der Bürgerschaft in der Zukunft kennt Neben den Kosten für die administrative Umsetzung der Gesetzesänderung entstehen keine weiteren über das Maß des Jetzt-Zustands hinausgehenden Kosten E Kosten für Private Keine Der Landtag wolle beschließen dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes Artikel 1 Änderung des Landtagswahlgesetzes Das Landtagswahlgesetz in der Fassung vom 15 April 2005 das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26 April 2022 GBl S 237 geändert worden ist wird wie folgt geändert 1 In § 1 Absatz 2 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt 2 In § 5 Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „70“ durch die Zahl „38“ ersetzt 3 Die Anlage zu § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst „Anlage Zu § 5 Absatz 1 Satz 2 Einteilung des Landes in Wahlkreise für die Wahlen zum Landtag von Baden-Württemberg Nr Name Gebiet 1 Stuttgart I Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Birkach Degerloch Hedelfingen Möhringen Plieningen Sillenbuch Stuttgart-Mitte Stuttgart-Nord Stuttgart-Süd Stuttgart-West Vaihingen 2 Stuttgart II Vom Stadtkreis Stuttgart die Stadtbezirke Bad Cannstatt Botnang Feuerbach Mühlhausen Münster Obertürkheim Stammheim Stuttgart-Ost Untertürkheim Wangen Weilimdorf Zuffenhausen 3 Böblingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Aidlingen Altdorf Böblingen Bondorf Deckenpfronn Ehningen Gärtringen Gäufelden Grafenau Herrenberg Hildrizhausen Holzgerlingen Jettingen Leonberg Magstadt Mötzingen Nufringen Renningen Rutesheim Schönaich Sindelfingen Weil der Stadt Weil im Schönbuch 4 Esslingen Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichwald Altbach Baltmannsweiler Deizisau Denkendorf Esslingen am Neckar Hochdorf Köngen Lichtenwald Neuhausen auf den Fildern Ostfildern Plochingen Reichenbach an der Fils Wendlingen am Neckar Wernau Neckar 5 Nürtingen Vom Landkreis Böblingen die Gemeinden Steinenbronn Waldenbuch Vom Landkreis Esslingen die Gemeinden Aichtal Altdorf Altenriet Bempflingen Beuren Bissingen an der Teck Dettingen unter Teck Erkenbrechtsweiler Filderstadt Frickenhausen Großbettlingen Holzmaden Kirchheim unter Teck Kohlberg Leinfelden-Echterdingen Lenningen Neckartailfingen Neckartenzlingen Neidlingen Neuffen Notzingen Nürtingen Oberboihingen Ohmden Owen Schlaitdorf Unterensingen Weilheim an der Teck Wolfschlugen 6 Göppingen Landkreis Göppingen 7 Waiblingen Vom Rems-Murr-Kreis die Gemeinden Alfdorf Berglen Fellbach Kaisersbach Kernen im Remstal Korb Leutenbach Plüderhausen Remshalden Rudersberg Schorndorf Schwaikheim Urbach Waiblingen Weinstadt Welzheim Winnenden Winterbach 8 Ludwigsburg Vom Landkreis Böblingen die Gemeinde Weissach Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Asperg Ditzingen Eberdingen Gerlingen Hemmingen Korntal-Münchingen Kornwestheim Ludwigsburg Markgröningen Möglingen Oberriexingen Remseck am Neckar Schwieberdingen Sersheim Vaihingen an der Enz 9 Neckar-Zaber Vom Landkreis Heilbronn die Gemeinden Abstatt Beilstein Brackenheim Cleebronn Flein Güglingen Ilsfeld Lauffen am Neckar Leingarten Neckarwestheim Nordheim Pfaffenhofen Talheim Untergruppenbach Zaberfeld Vom Landkreis Ludwigsburg die Gemeinden Affalterbach Benningen am Neckar Besigheim Bietigheim-Bissingen Bönnigheim Erdmannhausen Erligheim Freiberg am Neckar Freudental Gemmrigheim Großbottwar Hessigheim Ingersheim Kirchheim am Neckar Löchgau Marbach am Neckar Mundelsheim Murr Oberstenfeld Pleidelsheim Sachsenheim Steinheim an der Murr Tamm Walheim