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6 | FREITAG 04 OKTOBER 2019 Amtsblatt der Stadt Herbolzheim Satzung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Herbolzheimat - die gesunde Familie“ am 20 Oktober 2019 Auf Grund §§ 8 Abs 1 und 14 Abs 1 des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg LadÖG in Verbindung mit § 4 Abs 1 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Herbolzheim am 19 September 2019 folgende Satzung beschlossen § 1 Zulässige Öffnungszeiten Aus Anlass der Veranstaltung „Herbolzheimat – die gesunde Familie“ dürfen die Einzelhandelsgeschäfte am Sonntag den 20 Oktober 2019 in der Zeit zwischen 13 00 Uhr und 18 00 Uhr geöffnet sein § 2 Gebietsfestlegung Die Offenhaltung der Verkaufsstellen wird auf die Kernstadt gemäß beigefügter Gebietsabgrenzung beschränkt § 3 Schutz der Arbeitnehmer Bei Beschäftigung von Arbeitnehmern ist § 12 des Gesetzes über die Ladenöffnung zu beachten § 4 Ordnungswidrigkeiten 1 Ordnungswidrig im Sinne § 15 Abs 1 Buchstabe a des Gesetzes über die Ladenöffnung in Baden-Württemberg handelt wer den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 Euro geahndet werden § 5 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft Herbolzheim 19 September 2019 Thomas Gedemer Bürgermeister Hinweis Eine Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist