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4 Freitag 20 März 2020 StadtNachrichten Im Folgenden drucken wir den gesamten Text der Verordnung der Landesregierung ab die seit vergangenen Mittwoch 18 März 2020 rechtskräftig ist und Gültigkeit hat Bitte halten Sie sich an diese Vorgaben um die weitere Verbreitung des Coronavirus bestmöglich zu verlangsamen Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 Corona-Verordnung - CoronaVO vom 17 März 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes IfSG vom 20 Juli 2000 BGBl I S 1045 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10 Februar 2020 BGBl I S 148 geändert worden ist wird verordnet § 1 Einstellung des Betriebs an Schulen Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen 1 Bis zum Ablauf des 19 April 2020 sind 1 der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen Schulkindergärten Grundschulförderklassen und den Schulen sowie Schulkindergärten in freier Trä gerschaft 2 die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke 3 der Betrieb von Kindertageseinrichtungen sowie Kindertagespflege und 4 der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule flexiblen Nachmittagsbetreuung Horte sowie Horte an der Schule untersagt 2 Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für Schulen am Heim an nach § 28 LKHG an erkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungsund Beratungszentren mit Internat die ganzjährig geöffnet sind Die Untersagung gilt ferner nicht für Schulen der Altenpflege Altenpflegehil fe Krankenpflege Krankenpflegehilfe Kinderkrankenpflege Entbindungspflege Hebam men Notfallsanitäter sowie Schulen zur Ausbildung von Medizinischtechnischen Assis tenten und Pharmazeutischtechnischen Assistenten soweit dort Schüler und Schülerin nen geprüft und unterrichtet werden deren Abschluss bis spätestens 30 Mai 2020 erfol gen soll sowie für die Weiterbildung für Intensivkrankenpfleger Das Kultusministerium kann Ausnahmen von Absatz 1 für die Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungs zentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung Sehen Hören geistige Entwicklung körperliche und motorische Entwicklung Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie die entsprechenden Einrichtungen des frühkindli chen Bereichs zulassen sofern dies aufgrund des besonderen Förderund Betreuungsbe darfs erforderlich ist 3 Das Kultusministerium kann zur Durchführung schulischer Abschlussprüfungen Aus nahmen von Absatz 1 sowie von § 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 zulassen Dasselbe gilt für das Sozialministerium in Bezug auf Gesundheitsberufeschulen und Schulen für Sozialwe sen sowie für das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz im landwirt schaftlichen Bildungsbereich 4 Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Schülerinnen und Schüler an Grundschulen an Grundschulstufen von Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungs zentren Grundschulförderklassen Schulkindergärten und den Klassenstufen 5 und 6 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege sofern beide Erziehungsberechtigte oder die oder der Alleinerziehende in Bereichen der kritischen Infrastruktur im Sinne von Absatz 6 tätig und nicht abkömmlich sind Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung an der Betreuung gehindert ist Für diese Kinder wird eine Notbe treuung bereitgestellt die sich auf den Zeitraum des Betriebs im Sinne des Absatz 1 er streckt den sie ersetzt Die Notbetreuung findet in der jeweiligen Einrichtung die das Kind bisher besuchte durch deren Personal in möglichst kleinen Gruppen statt Ausnahmen hiervon sind nur bei objektiver Unmöglichkeit zulässig § 5 Absatz 2 findet auf den gemein samen Verzehr von Speisen bei einer Notbetreuung entsprechende Anwendung Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 KiTaVO kann in der Notbetreuung abgewichen werden sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist 5 Ausgeschlossen von der Notbetreuung gemäß Absatz 4 sind Kinder 1 die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen wenn seit dem Kon takt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder 2 die sich innerhalb der vorausgegangenen 14 Tage in einem Gebiet aufgehalten ha ben das durch das Robert Koch-Institut RKI im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risi kogebiet ausgewiesen war dies gilt auch wenn das Gebiet innerhalb von 14 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird oder 3 mit Symptomen eines Atemwegsinfekts oder erhöhter Temperatur 6 Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 4 sind insbesondere 1 die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung BSI-KritisV bestimmten Sektoren Energie Wasser Ernährung Informationstechnik und Telekommunikation Gesund heit Finanzund Versicherungswesen Transport und Verkehr 2 die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung ein schließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstüt zungsbereiche der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht 3 Regierung und Verwaltung Parlament Justizund Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG soweit Be schäftigte von ihrem Dienstherrn unabkömmlich gestellt werden 4 Polizei und Feuerwehr auch Freiwillige sowie Notfall-Rettungswesen einschließ lich Katastrophenschutz 5 Rundfunk und Presse 6 Beschäftigte der Betreiber bzw Unternehmen für den ÖPNV und den Schienenper sonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden 7 das Personal der Straßenmeistereien und Straßenbetriebe 8 Bestatter 7 Das Kultusministerium kann über die in Absatz 6 genannten Bereiche hinaus weitere Bereiche der kritischen Infrastruktur lageangepasst festlegen 8 Schülerinnen und Schüler sowie Kinder deren bisher besuchte Einrichtung einem Be triebsverbot unterliegt und für die nach den Absätzen 1 bis 7 keine Ausnahme vorgesehen ist dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten Die Perso-Amtliche Bekanntmachungen