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Amtsblatt der Stadt Herbolzheim Freitag 20 März 2020 5 nensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen 9 Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverord nung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie deren Bedingungen festzulegen und die Ausgestaltung der Notbetreuung nach den Absätzen 4 und 5 anzupas sen Das Recht der zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen bleibt hiervon unberührt §2 Hochschulen 1 Der Studienbetrieb an den Universitäten Pädagogischen Hochschulen Kunstund Mu sikhochschulen Hochschulen für angewandte Wissenschaften der DHBW und den Aka demien des Landes wird bis zum 19 April 2020 ausgesetzt bereits begonnener Studien betrieb wird bis zu diesem Zeitpunkt unterbrochen Online-Angebote sind weiterhin mög lich Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen entscheidet die Hochschule in eigener Verantwortung Die Hochschulen sorgen dafür dass die Studen tinnen und Studenten alle im Sommersemester 2020 vorgesehenen Studienleistungen er bringen können und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist Mensen und Cafeterien bleiben bis zum 19 April 2020 geschlossen Die Landesbibliotheken bleiben bis 19 April 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen Online-Dienste können für die wissenschaft liche Nutzung geöff net bleiben 2 Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechts verordnung die Dauer der Untersagung nach Absatz 1 zu verlängern sowie Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zuzulassen Das Recht der zuständigen Behörden weitergehen de Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz anzuordnen bleibt hiervon unberührt § 3 Verbot von Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen 1 Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sportund Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen Musikschulen und sonstigen öff entli chen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisebusrei sen sind untersagt 2 Zusammenkünfte in Kirchen Moscheen Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sind untersagt 3 Sonstige Versammlungen und sonstige Veranstaltungen sind untersagt 4 Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Aufl agen zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor wenn 1 Versammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1 Absatz 6 dienen oder 2 es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine Verlegung des Termins nicht möglich ist 5 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverord nung die in den Absätzen 1 bis 3 genannte Grenze der Teilnehmendenzahl zu ändern und hierbei auch unterschiedliche Grenzen für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen und unter freiem Himmel festzusetzen § 4 Schließung von Einrichtungen 1 Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 19 April 2020 untersagt 1 Kultureinrichtungen jeglicher Art insbesondere Museen Theater Schauspielhäuser Freilichttheater 2 Bildungseinrichtungen jeglicher Art insbesondere Akademien Fortbildungseinrich tungen Volkshochschulen Musikschulen und Jugendkunstschulen 3 Kinos 4 Schwimmund Hallenbäder Thermalund Spaßbäder Saunen 5 alle öff entlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten insbesondere Fitness studios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen 6 Jugendhäuser 7 öff entliche Bibliotheken 8 Vergnügungsstätten insbesondere Spielhallen Spielbanken Wettannahmestellen 9 Prostitutionsstätten Bordelle und ähnliche Einrichtungen 10 Eisdielen Bars Shisha-Bars Clubs Diskotheken Kneipen und ähnliche Einrichtun gen sofern nicht unter § 5 fallend 11 Messen Ausstellungen Freizeitund Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten auch außerhalb geschlossener Räume Spezialmärkte Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen 12 alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels die nicht zu den in Absatz 3 ge nannten Einrichtungen gehören insbesondere Outlet-Center 13 öff entliche Spielund Bolzplätze 2 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt den Betrieb weiterer Einrichtungen zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung von Aufl agen abhängig zu machen 3 Die nach den Leitlinien der Bundesregierung und der Regierungschefs der Bundeslän der zum einheitlichen Vorgehen zur weiteren Beschränkung von sozialen Kontakten im öff entlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie in Deutschland vom 16 März 2020 nicht zu schließenden Einrichtungen Einzelhandel für Lebensmittel Wochenmärkte Abholund Lieferdienste Getränkemärkte Apotheken Sanitätshäuser Drogerien Tankstellen Banken und Sparkassen Poststellen Frisöre Reinigungen Waschsalons der Zei tungsverkauf Hofl äden Raiff eisen-Bau-Gartenbauund Tierbedarfsmärkte und der Großhandel haben dafür zu sorgen dass die erforderlichen Hygienestandards die Steue rung des Zutritts und das Vermeiden von Warteschlangen sichergestellt ist Zu diesem Zweck wird ihnen gestattet auch an Sonnund Feiertagen zu öff nen Das Wirtschaftsmi nisterium wird ermächtigt dazu Aufl agen festzulegen § 5 Einschränkung des Betriebs von Gaststätten 1 Der Betrieb von Gaststätten wird bis zum 19 April 2020 grundsätzlich untersagt 2 Vom Verbot nach Absatz 1 ausgenommen sind Schankund Speisegaststätten sowie Mensen wenn sichergestellt ist dass 1 die Plätze für die Gäste so angeordnet werden dass ein Abstand von mindestens 1 5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist 2 Stehplätze so gestaltet sind dass ein Abstand von mindestens 1 5 Metern zwischen den Gästen gewährleistet ist und 3 Schankund Speisegaststätten frühestens ab sechs Uhr geöff net haben dürfen und spätestens ab 18 Uhr geschlossen werden müssen 3 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt den Betrieb von Gast stätten weitergehend zu untersagen oder den Betrieb von der Einhaltung weiterer Aufl agen abhängig zu machen § 6 Maßnahmen zum Schutz besonders gefährdeter Personen 1 Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 IfSG sowie teilstationä re Einrichtungen für Menschen mit Pfl egeund Unterstützungsbedarf oder mit Behinderun gen