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6 Freitag 20 März 2020 StadtNachrichten schließlich Kurzzeitpflege dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken be treten werden Hiervon ausgenommen sind 1 Fachkrankenhäuser für Psychiatrie mit Ausnahme der Fachkrankenhäuser für Gerontopsychiatrie 2 psychosomatische Fachkrankenhäuser sowie 3 kinderund jugendpsychiatrische Fachkrankenhäuser jeweils einschließlich der zugehörigen Tageskliniken 2 Stationäre Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen sowie von einem Anbieter verantwortete ambulant betreute Wohngemeinschaften für nach dem Wohn-Teilhabeund Pflegegesetz dürfen grundsätzlich nicht mehr zu Besuchszwecken betreten werden Die Einrichtungen können den Zutritt zu Besuchs zwecken erlauben wenn geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen getroffen werden können 3 Der Zutritt von externen Personen zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen aus sonstigen insbesondere beruflichen Gründen ist nur in Ausnahmefällen und mit Zu stimmung der Leitung der Einrichtung gestattet Im Falle der Gewährung des Zutritts sind geeignete Vorkehrungen zum Infektionsschutz zu treffen 4 Personen die in den vorausgegangenen 14 Tagen in Kontakt zu einer infizierten Per son standen und Personen mit Anzeichen für Atemwegserkrankungen oder mit erhöhter Temperatur ist der Zutritt zu den in Absatz 1 und 2 genannten Einrichtungen untersagt Wenn diese Personen eine Einrichtung zum Zweck der Behandlung oder Aufnahme betre ten wollen ist vorab das Einverständnis der Einrichtung einzuholen Hiervon darf nur in Notfällen abgewichen werden Soweit möglich sind auch in diesen Fällen Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen 5 Zur Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgung und des Pflegebetriebs können in der Einrichtung tätige Personen denen nach Absatz 4 der Zutritt untersagt wäre nach Ab wägung die berufliche Tätigkeit in der Einrichtung unter Beachtung von Schutzmaßnahmen fortsetzen Die Entscheidung über die Fortsetzung der Tätigkeit und die erforderlichen Schutzmaßnahmen trifft die Einrichtung 6 Ausnahmen von den Absätzen 1 2 und 4 können durch die Einrichtungen für naheste hende Personen im Einzelfall beispielsweise im Rahmen der Sterbebegleitung oder zur Begleitung eines erkrankten Kindes und unter Auflagen zugelassen werden In Fällen nach Absatz 4 sind zwingend geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen zu ergreifen 7 Betreuungsund Unterstützungsangebote im Vorund Umfeld von Pflege werden so weit sie als Gruppenangebote durchgeführt werden aufgrund einer erhöhten Anste ckungsgefahr insbesondere für die besonders betroffenen vulnerablen Gruppen einstwei len eingestellt Hierzu zählen insbesondere Angebote nach § 45c Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch SGB XI i Vm § 6 Abs 1 Unter stützungsangebote-Verordnung UstA-VO u a Betreuungsgruppen für Personen mit überwiegend kognitiven Einschränkungen z Bdemenziell erkrankte pflegebedürftige Menschen oder auch sonstige Angebote zur Unterstützung im Alltag z B Freizeitausfahr ten für behinderte und pflegebedürftige Menschen Ergänzend hierzu werden - soweit die als Gruppenveranstaltung angelegt - auch - Initiativen des Ehrenamtes nach § 45c Abs 1 Nr 2 SGB XI i Vm § 7 UstA-VO und - Angebote der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI i Vm § 8 UstA-VO eingestellt 8 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverord nungen weitere Regelungen zum Schutz gefährdeter Personen vor einer Infektion mit SARS-Cov-2 zu treffen und die Regelungen in diesem Paragraphen zu ändern 9 Über die Zutrittsverbote nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch die Einrichtungen in einer vor Zutritt gut sichtbaren Weise beispielsweise durch einen auffälligen Aushang an den Zugangstüren zu informieren § 7 Betretungsverbote 1 In den in § 6 § 1 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 genannten Einrichtungen insbesondere Hochschulen Schulen und Kindergärten gilt soweit deren Betrieb nicht gänzlich einge stellt wird ein generelles Betretungsverbot für Personen die sich in den letzten 14 Tagen in Risikogebieten im Ausland oder besonders betroffenen Regionen im Inland nach RKI-Klassifizierung aufgehalten haben die Kontakt zu einer infizierten Person hatten oder die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur zeigen 2 Gewerbliche Übernachtungsangebote dürfen nur zu notwendigen und ausdrücklich nicht zu touristischen Zwecken genutzt werden § 8 Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz Das Recht der zuständigen Behörden weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infek tionen zu erlassen bleibt von dieser Verordnung unberührt Für den Erlass von Maßnah men nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Sozialministerium zuständige oberste Poli zeibehörde Das Sozialministerium übt die Fachaufsicht für Maßnahmen der nach § 1 Ab satz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz zuständigen Ortspolizeibehörden aus § 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft Gleichzeitig tritt die gleichlautende Verordnung vom 16 März 2020 außer Kraft § 10 Außerkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 15 Juni 2020 außer Kraft 2 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt den Termin des Außerkrafttretens zu ändern Stuttgart den 17 März 2020 Die Regierung des Landes Baden-Württemberg Kretschmann Strobl Sitzmann Dr Eisenmann Bauer Untersteller Dr Hoffmeister-Kraut Lucha Hauk Hermann Erler