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10 Freitag 27 März 2020 StadtNachrichten 11 Die Einfassung bei Doppelgräbern dürfen in der Länge nicht mehr als 2 20 m und in der Breite 2 00 m bei Einzelgräbern nicht mehr als 2 20 m Länge und 0 90 m Breite und bei Urnengräbern nicht mehr als 1 00 m Länge und 0 70 m Breite Außenmaße bei Kindergräbern nicht mehr als 1 20 m Länge und 0 60 m Breite Außenmaße betragen 12 An Kolumbarien bzw Urnennischen -wände und –stelen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck Kerzen u ä nur mit Zustimmung der Gemeinde angebracht werden 13 An Rasenwahlgrabstätten am Kopfende befindet sich eine mit Trittplatten eingefasste Staudenfläche in welcher ein stehendes Grabmal max Höhe von 0 85 m Breite max 0 50 m aufgestellt werden kann Die Ablage von Blumen und sonstigen Trauerspenden ist nur auf dem dafür vorgesehenen Ablagebereich entsprechend § 24 Abs 3 zulässig 14 An Grabstätten für Sternenkinder sind keine Grabmale Grabeinfassungen und Holzkreuze zugelassen Es kann ein Stern o ä mit einer Fläche von höchstens 25 x 25 cm aus Bronzeguss Keramik Naturstein o ä mit Namen Geburtsund Sterbedatum an der Grabstätte angebracht werden 15 An Kinderwahlgräbern sind stehende Grabmale max Höhe von 0 60 m Breite max 0 40 m und liegende flache oder flachgeneigte Grabmale mit einem Höchstmaß von 0 40 m Breite und 0 50 m Tiefe zugelassen sie dürfen die umgebende Grabeinfassung nicht mehr als 0 20 m überragen Holzkreuze sind bis zu einer Höhe von max 0 60 m und Breite von max 0 40 m zulässig 16 Im Nichtbestattungsfeld “ Ort des Gedenkens “ sind Tafeln Schilder aus Bronzeguss Keramik Naturstein o ä mit einer max Länge von 25 cm und Breite von 15 cm zulässig 17 An Urnenwahlbaumgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten neben dem Weinstocksind keine Grabmale zugelassen Eine Schriftstele für jede Grabstelle für die Beschriftung mit Namen Geburtsund Sterbedaten der beigesetzten Verstorbenen wird durch die Gemeinde bereitgestellt Die Ablage von Blumen und sonstigen Trauerspenden ist nur auf dem dafür vorgesehenen Ablagebereich entsprechend § 24 Abs 3 zulässig 18 Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früherer Zeit gelten dürfen ohne Genehmigung der Gemeinde nicht entfernt oder abgeändert werden Sie sind in einem besonderen Verzeichnis der Gemeinde aufgeführt 19 Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 18 auch sonstige Grabausstattungen zulassen § 20 Genehmigungserfordernis 1 Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Grabmalanträge sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig 2 Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 10 zweifach beizufügen Dabei ist das zu verwendende Material seine Bearbeitung der Inhalt und die Anordnung der Schrift der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung und Dübelabmessungen anzugeben Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 1 unter Angabe des Materials seiner Bearbeitung und der Form verlangen In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden 3 Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Absatz 2 gilt entsprechend 4 Die Genehmigung erlischt wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist 5 Die Grabmale sind so zu liefern dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können § 21 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein Die Verfügungsund Nutzungsberechtigten sind für die Standsicherheit der Grabmale verantwortlich Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetzund Steinbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen zu fundamentieren und so zu befestigen dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen i d R Bildhauer Steinmetz errichtet werden Die Gemeinde lässt einmal jährlich nach der Frostperiode eine Standsicherheitsprüfung der Grabmale und sonstiger Grabausstattungen durchführen § 22 Unterhaltung 1 Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte 2 Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet unverzüglich Abhilfe zu schaffen Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen z B Absperrungen Umlegung von Grabmalen treffen Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt so ist die Gemeinde berechtigt dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird § 23 Entfernung 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden