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Amtsblatt der Stadt Herbolzheim Freitag 27 März 2020 11 2 Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen Wird diese Verpfl ichtung trotz schriftlicher Auff orderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen § 22 Abs 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf VI Herrichten und Pfl ege der Grabstätte § 24 Allgemeines 1 Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepfl egt werden Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern 2 Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern § 19 Abs 8 dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pfl anzen bepfl anzt werden die andere Grabstätten und die öff entlichen Anlagen nicht beeinträchtigen 3 Für das Herrichten und für die Pfl ege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen Die Verpfl ichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw des Nutzungsrechts Ausgenommen hiervon sind Urnenreihengräber anonymes Urnengrab Wahlrasengräber Urnenwahlbaumgrabstätten Urnenwahlgräber neben dem Weinstock und Sternenfeld Das Herrichten und die Pfl ege dieser Grabarten werden von der Gemeindeübernommen Bei den zuvor genannten Grabarten sind Blumen und sonstigeTrauerspenden auf nachfolgend genannten Flächen abzulegen - Wahlrasengräber in der Staudenpfl anzung zwischen den Trittplatten - Urnenwahlbaumgräber Ablagefl äche um den Baumstamm - Urnenwahlgräber neben dem Weinstock Ablagefl äche bei der Stele Bei Wahlrasengräbern Urnenwänden und -stelen Urnenwahlbaumgräbern und Urnenwahlgrabstätten neben dem Weinstock können verwelkte Blumengebinde etc auch von anderen Nutzungsberechtigten dieser Grabanlage oder durch die Gemeinde abgeräumt werden 4 Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein 5 Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend 6 Das Herrichten die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Verfügungsbzw Nutzungsberechtigte sowie die Grabpfl ege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt diese Anlagen der Gemeinde zu verändern § 25 Vernachlässigung der Grabpfl ege 1 Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepfl egt so hat der Verantwortliche § 22 Absatz 1 auf schriftliche Auff orderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte Wird die Auff orderung nicht befolgt so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt eingeebnet und eingesät werden Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen 2 Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend Wird die Auff orderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen 3 Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen VII Benutzung der Leichenhalle § 26 Allgemeine Benutzungsvorschriften 1 Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestattung Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden 2 Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen VIII Haftung Ordnungswidrigkeiten § 27 Obhutsund Überwachungspfl icht Haftung 1 Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspfl icht hinausgehenden Obhutsund Überwachungspfl ichten Die Gemeinde haftet nicht für Schäden die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt 2 Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück so haften diese als Gesamtschuldner 3 Absatz 2 fi ndet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 angemeldeten Gewerbetreibenden auch für deren Bedienstete § 28 Ordnungswidrigkeiten 1 Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr 2 des Bestattungsgesetzes handelt wer vorsätzlich oder fahrlässig 1 den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt 2 entgegen § 3 Abs 2 a sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt b die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt c während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in