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12 Freitag 27 März 2020 StadtNachrichten der Nähe Arbeiten ausführt d den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt e Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde f Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert g Hausund gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs entsorgt h Waren und gewerbliche Dienste anbietet i Druckschriften verteilt j lärmt spielt isst trinkt oder lagert 3 eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anmeldung ausübt § 4 Absatz 1 4 als Verfügungsoder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet verändert § 20 Absatz 1 und 3 oder entfernt § 23 Absatz 1 5 Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält § 22 Absatz 1 IX Bestattungsgebühren § 29 Erhebungsgrundsatz 1 Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichenund Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben § 30 Gebührenschuldner 1 Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1 wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird 2 wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet 2 Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet 1 wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt 2 die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person Ehegatte oder Ehegattin Lebenspartner oder Lebenspartnerin volljährige Kinder Eltern Großeltern volljährige Geschwister und Enkelkinder 3 Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner § 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren 1 Die Gebührenschuld entsteht 1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung 2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts 2 Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig § 32 Verwaltungsund Benutzungsgebühren 1 Die Höhe der Verwaltungsund Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis 2 Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung X Übergangsund Schlussvorschriften § 33 Alte Rechte 1 Bei Grabstätten über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat richtet sich die Nutzungszeit nach den bisherigen Vorschriften 2 Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf vier Nutzungszeiten nach § 12 Abs 3 § 13 und § 17 Abs 1 2 und 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder Urnen mit Asche von Verstorbenen 3 Im Übrigen gilt diese Friedhofssatzung § 34 In-Kraft-Treten 1 Diese Satzung tritt mit Bekanntgabe in Kraft 2 Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01 01 2019 und die Richtlinien über die Gestaltung der Grabstätten vom 01 01 2019 sowie die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen -Bestattungsgebührenordnungvom 01 01 2019 mit jeweils allen späteren Änderungen außer Kraft Herbolzheim den 27 03 2020 Thomas Gedemer Bürgermeister Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist Der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen Dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Anlage 1 zu § 32 der Friedhofssatzung der Stadt Herbolzheim vom 19 03 2020 Gebührenverzeichnis Stand 19 03 2020 Verwaltungsgebühren 1 für die Erstellung der Gebührenund Kostenrechnung 25 00 € 2 für die Verlängerung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte 1 00 € Jahr 3 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 35 00 € Gebühren für die Grabherstellung 1 Grabherstellung für Verstorbene über 10 Jahre 500 00 € 2 Herstellung von Kindergräbern Verstorbene unter 10 Jahre 100 00 € 3 Herstellung von Gräbern für Totgeburten und Fehlgeburten auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g 75 00 €