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Amtsblatt der Stadt Herbolzheim Freitag 27 März 2020 5 IV Grabstätten § 10 Allgemeines § 11 Reihengräber § 12 Wahlgräber § 13 Urnenreihenund Urnenwahlgräber § 14 Grüfte und Grabgebäude § 15 Anonyme Reihengräber anonymes Grabfeld § 16 Gärtnergepfl egtes Grabfeld § 17 Sonstige Bestattungsfelder Sternenfeld Kindergrabfeldund Nichtbestattungsfeld “Ort des Gedenkens“ V Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz § 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften § 20 Genehmigungserfordernis § 21 Standsicherheit § 22 Unterhaltung § 23 Entfernung VI Herrichten und Pfl ege der Grabstätte § 24 Allgemeines § 25 Vernachlässigung der Grabpfl ege VII Benutzung der Leichenhalle § 26 Allgemeine Benutzungsvorschriften VIII Haftung Ordnungswidrigkeiten § 27 Obhutsund Überwachungspfl icht Haftung § 28 Ordnungswidrigkeiten IX Bestattungsgebühren § 29 Erhebungsgrundsatz § 30 Gebührenschuldner § 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren § 32 Verwaltungsund Benutzungsgebühren X Übergangsund Schlussvorschriften § 33 Alte Rechte § 34 In-Kraft-Treten I Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung 1 Der Friedhof ist eine öff entliche Einrichtung der Gemeinde Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht Die Gemeinde kann eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten Fehlgeburten auch nicht bestattungspfl ichtige Verstorbene unter 500 g 2 Soweit nichts anderes bestimmt ist gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen mit Aschen Verstorbener 3 Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt Friedhof Herbolzheim Friedhof Stadtteil Wagenstadt Friedhof Stadtteil Bleichheim Friedhof Stadtteil Broggingen Friedhof Stadtteil Tutschfelden II Ordnungsvorschriften § 2 Öff nungszeiten 1 Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Tageszeiten betreten werden 2 Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen § 3 Verhalten auf dem Friedhof 1 Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen 2 Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet 1 Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden 2 während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen 3 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenfl ächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten 4 Tiere mitzubringen ausgenommen Blindenhunde 5 Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern 6 Hausund gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs zu entsorgen 7 Waren und gewerbliche Dienste anzubieten 8 Druckschriften zu verteilen 9 zu lärmen und zu spielen zu essen und zu trinken sowie zu lagern Ausnahmen können zugelassen werden soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind 3 Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 1 Bildhauer Steinmetze Gärtner und sonstige Gewerbetreibende Dienstleistungserbringer haben sich vor Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof bei der Gemeinde schriftlich anzumelden Anmeldeformulare sind bei der Gemeinde erhältlich Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen Die von der Gemeinde erteilte Genehmigung ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen 2 Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende die sachkundig leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpfl ichtversicherung vorlegen Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person die aufgrund