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6 Freitag 27 März 2020 StadtNachrichten rer Ausbildung in der Lage ist unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 21 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen Diese Daten sind mit dem Grabmalantrag bei der Friedhofsverwaltung einzureichen Grabmalanträge sind bei der Friedhofsverwaltung erhältlich Personen die unvollständige Grabmalanträge bzw nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten werden als unzuverlässig eingestuft 3 Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten 4 Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeitsund Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen 5 Gewerbetreibenden die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind kann die Gemeinde die Genehmigung zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen 6 Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die im Inland nur vorübergehend tätig sind haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen Abs 1 und 2 finden keine Anwendung 7 Das Verfahren nach Abs 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung III Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines 1 Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen 2 Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt § 6 Särge und Urnen 1 Die Särge für Sternenkindergräber § 17 Abs 1 dürfen höchstens 0 60 m lang 0 40 m hoch und im Mittelmaß 0 40 m breit sein Die Särge für Kindergräber § 17 Abs 2 dürfen höchstens 1 00 m lang 0 50 m hoch und im Mittelmaß 0 50 m breit sein Särge dürfen höchstens 2 05 m lang 0 65 m hoch und im Mittelmaß 0 65 m breit sein Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen 2 Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten 3 Für die Beisetzung in bereits bestehenden Grüften und Grabgebäuden sind nur Metallsärge oder Eichenholzsärge mit Metalleinsatz zugelassen die luftdicht verschlossen sind 4 Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen 5 Urnen und Überurnen müssen aus festem unzerbrechlichem jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden Urnenwahlbaumgräbern Urnenreihengräbern – auch anonymes Grabfeld Urnenwahlgräbern neben dem Weinstock Urnenwahlgräbern Urnenerdgräber § 7 Ausheben der Gräber 1 Die Gemeinde hebt die Gräber aus und füllt diese wieder zu 2 Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche ohne Hügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0 90 m bis zur Oberkante der Urne mindestens 0 50 m und bei Kindern bis zum vollendeten 5 Lebensjahr bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0 70 m 3 Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0 30 m starke Erdwände getrennt sein 4 Die Gemeinde kann Ausnahmen anordnen § 8 Ruhezeit 1 Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre bei Kindern die vor Vollendung des 10 Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre Die Ruhezeit der Urnen mit Aschen von Verstorbenen beträgt 20 Jahre bei Kindern die vor Vollendung des 10 Lebensjahres verstorben sind 15 Jahre Bei Leichen und Aschen von Totgeburten Fehlgeburten auch nicht bestattungspflichtige Verstorbene unter 500 g die im Sternenfeld bestattet werden 10 Jahre 2 Bei der Verwendung von Hartholzsärgen und Metallsärgen sowie bei der Bestattung von einbalsamierten Verstorbenen erhöht sich die Ruhezeit auf 30 Jahre 3 Nach Ablauf der Ruhezeit werden die in Urnenwänden und Urnenstelen beigesetzten Urnen mit Aschen an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben § 9 Umbettungen 1 Die Ruhe von Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden 2 Umbettungen von Verstorbenen und Urnen mit Aschen von Verstorbenen bedürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Gemeinde Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei