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Amtsblatt der Stadt Herbolzheim Freitag 27 März 2020 7 Vorliegen eines wichtigen Grundes in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öff entlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen 3 Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenenoder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden 4 Umbettungen erfolgen nur auf Antrag Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte 5 In den Fällen des § 25 Abs 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs 1 Satz 4 können Verstorbene oder Urnen mit Aschen von Verstorbenen deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öff entlichen Interesses berechtigt Umbettungen vorzunehmen 6 Umbettungen führt die Gemeinde durch Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung 7 Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen es sei denn es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor 8 Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt IV Grabstätten § 10 Allgemeines 1 Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden 2 Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt 1 Reihengräber 2 Urnenreihengräber zur anonymen Beisetzung Grabfeld für anonyme Beisetzungen 3 Urnenwahlbaumgrabstätten 4 Urnenwahlgrabstätten neben dem Weinstock 5 Wahlgräber Wahlrasengräber 6 Urnenwahlgräber 7 Urnenwände Urnenstelen Urnenwahlgräber 8 Sternenfeld Kindergrabfeld und Nichtbestattungsfeld “Ort des Gedenkens“ 9 Gärtnergepfl egtes Grabfeld – nach Vorgabe des Vertragspartners 3 Grüfte und Grabgebäude mit Ausnahme der bereits bestehenden Anlagen sind nicht zugelassen § 11 Reihengräber 1 Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten Fehlgeburten auch nicht bestattungspfl ichtige Verstorbene unter 500 g und für die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit § 8 zugeteilt werden Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge 1 wer für die Bestattung sorgen muss § 31 Abs 1 Bestattungsgesetz 2 wer sich dazu verpfl ichtet hat 3 der Inhaber der tatsächlichen Gewalt 2 Auf dem Friedhof werden ausgewiesen 1 Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10 Lebensjahr ab 3 In jedem Reihengrab wird nur eine verstorbene Person beigesetzt Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen Auf Antrag kann während der ersten 5 Jahre der Belegung die Beisetzung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden In diesem Fall endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit 4 Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen wie bei der Umwidmung von Reihengräber für Kinder in Wahlgräber für Kinder Kindergrabfeld § 17 Abs 2 5 Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreff enden Grabfeld bekanntgegeben § 12 Wahlgräber 1 Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen für die Bestattung von Totgeburten Fehlgeburten auch nicht bestattungspfl ichtige Verstorbene unter 500 g und die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen an denen ein öff entlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person 2 Auf dem Friedhof werden ausgewiesen 1 Wahlgräber Diese sind mit Trittplatten Maggiagranit-Platten eingefasst Für das Herrichten und für die Pfl ege der Grabstätte hat der nach § 22 Abs 1 Verantwortliche zu sorgen 2 Wahlrasengräber Sind Tiefgräber für zwei Bestattungen übereinander Die Bestattungen erfolgen in einer Rasenfl äche Am Kopfende befi ndet sich eine mit Trittplatten eingefasste Staudenfl äche in welcher ein stehendes Grabmal max Höhe von 0 85 m und max Breite von 0 50 m aufgestellt werden kann sowie Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden können Für die Errichtung des Grabmales hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen Die Pfl ege der Rasenund Staudenfl äche erfolgt durch die Gemeinde 3 Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer - von 25 Jahren Nutzungszeit - von 15 Jahren Nutzungszeit – siehe Kindergrabfeld - von 10 Jahren Nutzungszeit - siehe Sternenfeld verliehen Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden Ausgenommen hiervon sind die gärtnergepfl egten Grabfelder § 16 Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich