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8 Freitag 27 März 2020 StadtNachrichten 4 Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht 5 Wahlgräber können einund mehrstellige Einfachoder Tiefgräber sein In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig 6 Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist 7 Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger Im Nutzungsrecht bestimmen Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen Wird keine Regelung getroffen so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über 1 auf die Ehegattin oder den Ehegatten die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner 2 auf die Kinder 3 auf die Stiefkinder 4 auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter 5 auf die Eltern 6 auf die Geschwister 7 auf die Stiefgeschwister 8 auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt 8 Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen 9 Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden Verstorbene die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen 10 Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden 11 Mehrkosten die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt 12 In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden 13 Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht im BGB Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet vor einer notwendig werdenden Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden wird die Bettung vorgenommen Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung können daraus nicht hergeleitet werden § 13 Urnenreihenund Urnenwahlgräber 1 Urnenreihenund Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Wänden und Stelen die ausschließlich der Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen dienen 2 Auf dem Friedhof werden ausgewiesen a Urnenreihengräber - siehe § 11 Reihengräber Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden Die Urnenreihengräber befinden sich im gärtnergepflegten Grabfeld wahlweise auch bei Urnenbeisetzung am Baum § 16 – Pflege durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG und im anonymen Urnengrabfeld b Urnenwahlgräber Urnenerdgräber Urnenwahlgräber sind mit Trittplatten eingefasst die Grabpflege hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen Urnenwahlgräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben In einem Urnenwahlgrab können 4 Urnen beigesetzt werden Im gärtnergepflegten Grabfeld § 16 – Pflege durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG befinden sich ebenso Urnenwahlgräber für die Beisetzung von 4 Urnen Ebenfalls befinden sich hier wahlweise Urnenwahlgräber für die Urnenbeisetzung am Baum jedoch kann in diesem Urnenwahlgrab nur eine Urne beigesetzt werden c Urnenwahlgräber in Urnenwänden und Urnenstelen die Urnen werden in Nischen beigesetzt Je Nische können 2 bis 3 Urnen beigesetzt werden d Urnenwahlbaumgräber die Urnen werden unter einem Baum beigesetzt - Urnenwahlgräber neben dem Weinstock die Urnen werden neben dem Weinstock beigesetzt auf einer jeweils angelegten Ablagefläche können Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden Bei den zuvor genannten Gemeinschaftsgrabanlagen können je Grabstelle zwei Urnen beigesetzt werden 3 Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren Nutzungszeit verliehen Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden Ausgenommen hiervon sind die gärtnergepflegten Grabfelder § 16 Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich 4 In einem Urnenwahlgrab können mehrere Urnen beigesetzt werden sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist 5 Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt gelten die Vorschriften für Reihenund Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten § 14 Grüfte und Grabgebäude 1 Das Anlegen von Grüften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen Bereits bestehende Grüfte und Grabanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde erweitert werden Bei Erweiterungen gilt § 12 entsprechend 2 Bestehende Grüfte und Grabgebäude müssen bei Erweiterung den polizeilichen Erfordernissen entsprechen § 13 Abs 2 des Bestattungsgesetzes gilt entsprechend § 15 Anonyme Reihengräber anonymes Grabfeld 1 Anonyme Reihengräber anonymes Grabfeld sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen die als Rasengräber angelegt sind 2 Auf den Gräbern dürfen keine Namen oder sonstige Angaben die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen angebracht werden Es dürfen keine Grabmale errichtet und kein Grabschmuck abgelegt werden Die Grabanlage wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten