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Amtsblatt der Stadt Herbolzheim Freitag 27 März 2020 9 § 16 Gärtnergepfl egtes Grabfeld 1 Gärtnergepfl egte Grabfelder sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Urnen mit Aschen von Verstorbenen an denen ein öff entlichrechtliches Nutzungsrecht verliehen wird und gleichzeitig ein Grabpfl egevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG mit Sitz in Karlsruhe im Folgenden „GBF“ genannt in Verbindung mit Plan und Auswahlmöglichkeit abgeschlossen wird Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 12 13 § 17 Sonstige Bestattungsfelder Sternenfeld Kindergrabfeld und Nichtbestattungsfeld “Ort des Gedenkens“ Sternenfeld 1 Auf dem Friedhof in Herbolzheim wird für Totgeburten Frühgeburten auch nicht bestattungspfl ichtige Verstorbene unter 500 g ein Sternenfeld ausgewiesen In einer separaten Grabstätte oder Wiesenfl äche können Totgeborene und verstorbene Frühgeborene auch nicht bestattungspfl ichtige Verstorbene unter 500 g bestattet werden Es sind Wahlgräber an welchen ein Nutzungsrecht für 10 Jahre erworben werden kann Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich Sofern gewünscht kann ein Stern o ä mit einer Fläche von höchstens 25 x 25 cm aus Bronzeguss Keramik Naturstein o ä mit Namen Geburtsund Sterbedatum an der Grabstätte angebracht werden Die Errichtung eines Grabmals ist nicht zulässig Blumen und sonstige Trauerspenden sind auf der eingerichteten Ablagefl äche abzulegen Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen Kindergrabfeld 2 Auf dem Friedhof in Herbolzheim wird für die Beisetzung von Kindern die vor Vollendung des 10 Lebensjahres verstorben sind ein Kindergrabfeld ausgewiesen Es sind Wahlgräber für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Urnen mit Aschen von verstorbenen Kindern an welchen ein Nutzungsrecht für 15 Jahre erworben werden kann Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen Nichtbestattungsfeld “Ort des Gedenkens“ 3 Ein zentrales Anliegen unserer Friedhofskultur ist Menschen durch das würdige Erinnern dem Vergessen zu entziehen Nach Ablauf der Ruhezeit und Aufl ösung einer Grabstätte besteht die Möglichkeit eine Tafel ein Schild mit Namen Geburtsund Sterbedatum am “ Ort des Gedenkens “ anzubringen mit einem Nutzungsrecht von 15 Jahren Eine Verlängerung ist möglich Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen V Grabmale und sonstige Grabausstattungen § 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz 1 Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen § 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften 1 Auf den Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 20 Abs 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden Grabmale und sonstigen Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen 2 Für Grabmale dürfen nur Natursteine Bruchsteine Holz Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden Unbearbeitete bruchrauhe Steine sind nicht zugelassen 3 Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten 1 Grabsteine aller Art müssen steinmetzmäßig bearbeitet sein 2 Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliff en sein 3 Schriften Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht werkgerecht abzustimmen Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber 4 Grabmale dürfen mit Lichtbildern bis zu einer Größe von 7 x 10 cm versehen werden 5 Firmenbezeichnungen dürfen nur unauff ällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden 4 Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattung - ausgenommen hier ist das Sternenfeld und der “Ort des Gedenkens“ - 1 mit in Zement aufgesetztem fi gürlichen oder ornamentalen Schmuck 2 mit Farbanstrich auf Stein 3 mit Glas Emaille Porzellan oder Kunststoff en in jeder Form 5 Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig a auf einstelligen Grabstätten bis zu 0 70 qm Ansichtsfl äche b auf zweiund mehrstelligen Grabstätten bis zu 1 40 qm Ansichtsfl äche c Grabmale und Holzkreuze bis zu einer Höhe von 1 20 m über der Erdoberfl äche ohne Hügel maximal bis zu einer Höhe von 1 60 m 6 Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig a fl ache oder fl achgeneigte Grabmale mit einem Höchstmaß von 0 40 m Breite und 0 50 m Tiefe sie dürfen die umgebende Grabeinfassung nicht mehr als 0 20 m überragen b stehende Grabmale bis zu 0 40 m Breite und 0 85 m Höhe c Holzkreuze bis zu einer Höhe von 0 90 m 7 Als Urnennischen-Abschluss dürfen nur die von der Gemeinde bereitgestellten Frontplatten Nischengrundplatten aus imitiertem Sandstein verwendet werden Ornamente Schriftzüge und Symbole können als Einzelelemente oder im Zusammenhang auf den Frontplatten angebracht werden Bei Anbringung einer ganzfl ächigen Schriftplatte sind die Befestigungsschrauben entsprechend zu verlängern oder auszusparen 8 Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pfl anzen – sind nur mit Zustimmung der Gemeinde zulässig Soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt sind diese zu belassen 9 Die Einfassungen aus Stein dürfen die umgebende Erdoberfl äche bei ebenem Gelände nicht mehr als 0 05 m überragen Bei ansteigendem Gelände dürfen die Einfassungen an der oberen Seite nicht mehr als 0 05 m über die Erdoberfl äche herausragen Bei Reihengrabstätten sind Einfassungen nicht zulässig 10 Liegende Grabmale und Grababdeckplatten eine Abdeckung der Grabstätte bis maximal 70 % sind zulässig Eine komplette Abdeckung ist bei Urnenwahlgräbern möglich