Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
DONNERSTAG 14 MAI 2020 NR 20 10 Mit Beschluss vom 9 Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus erneut geändert Die neuen Regelungen gelten seit Montag den 11 Mai 2020 Bitte beachten Sie auch die Fragen und Antworten zur Corona-Verordnung sowie die weiteren Verordnungen der Landesregeriung unter www badenwuerttemberg de Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Corona-Verordnung - CoronaVO Vom 9 Mai 2020 Aufgrund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes IfSG vom 20 Juli 2000 BGBl I S 1045 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27 März 2020 BGBl I S 587 geändert worden ist wird verordnet § 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen 1 Bis zum Ablauf des 15 Juni 2020 sind 1 der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft 2 die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke 3 der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule flexiblen Nachmittagsbetreuung Horte sowie Horte an der Schule untersagt soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist 2 Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen sind gestattet sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist 1 es ist ein Abstand von mindestens 1 5 Metern zwischen den Personen einzuhalten die Gruppengrößen sind hieran auszurichten von den Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist 2 der tägliche Betriebsbeginn das tägliche Betriebsende und die Pausen sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schülergruppen eingehalten werden können 3 die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten dass die erforderlichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können insbesondere müssen a ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen sofern dies nicht gewährleistet ist müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden b alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden 4 die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen Handkontaktflächen müssen regelmäßig nach Möglichkeit mehrmals täglich mit einem tensidhaltigen Reinigungsmittel gereinigt werden Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten 3 Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist 4 Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen dass 1 die Plätze so angeordnet werden dass ein Abstand von mindestens 1 5 Metern zwischen den Tischen besteht und 2 Stehplätze so gestaltet sind dass ein Abstand von mindestens 1 5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist § 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen Grundschulförderklassen Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen Bis zum Ablauf des 15 Juni ist der Betrieb von Schulkindergärten Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten untersagt soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird § 1b Erweiterte Notbetreuung 1 Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren Grundschulförderklassen Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege soweit sie noch nicht wieder am Betrieb der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen wird eine erweiterte Notbetreuung eingerichtet 2 Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder deren Erziehungsberechtigte beide 1 einen Beruf ausüben dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt oder 2 eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahrnehmen und dabei unabkömmlich sowie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen Bei selbständig oder freiberuflich Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versicherung dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen Die Erziehungsberechtigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu versichern dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist 3 Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen um für alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung zu ermöglichen sind vorrangig die Kinder aufzunehmen 1 bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und unabkömmlich ist 2 für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt dass die Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist oder