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DONNERSTAG 14 MAI 2020 NR 20 11 3 die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen um die nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen entscheidet die Gemeinde in der die Einrichtung ihren Sitz hat nach pflichtgemäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder 4 Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a den sie ersetzt und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonnund Feiertage umfassen Sie findet in der jeweiligen Einrichtung die das Kind bisher besucht hat durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung zu entscheiden 5 Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis genehmigten Gruppengröße in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regelklassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers Die gemeinsamen Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Jugend und Soziales Baden-Württemberg der Unfallkasse Baden-Württemberg und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehinweise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren sofern dies erforderlich ist um diese Schutzhinweise einzuhalten Beim gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen dass ein Abstand von mindestens 1 5 Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind dass ein Abstand von 1 5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist 6 Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden sofern die Wahrnehmung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist 7 Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe dass die in der Pflegeerlaubnis vorgesehene Kinderzahl maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Gruppen betreut werden dürfen 8 Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbesondere 1 die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung BSI-KritisV bestimmten Sektoren Energie Wasser Ernährung Informationstechnik und Telekommunikation Gesundheit Finanzund Versicherungswesen Transport und Verkehr 2 die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen Unterstützungsbereiche der Altenpflege und der ambulanten Pflegedienste auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in § 6 BSI-KritisV hinausgeht 3 die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe die Leistungen nach §§ 67 ff des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und Dienste die einem Versorgungsvertrag unterliegen und ambulante Einrichtungen und Dienste der Drogenund Suchtberatungsstellen 4 Regierung und Verwaltung Parlament Organe der Rechtspflege Justizvollzugsund Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge einschließlich der Einrichtungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG sowie die in den § 1 Absatz 1 und § 1a genannten Einrichtungen 5 Polizei und Feuerwehr auch Freiwillige sowie Notfallund Rettungswesen einschließlich Katastrophenschutz sowie die Einheiten und Stellen der Bundeswehr die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind 6 Rundfunk und Presse 7 Beschäftigte der Betreiber beziehungsweise Unternehmen für den öffentlichen Personennahverkehr und den Schienenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden 8 die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 9 das Bestattungswesen 9 Schülerinnen und Schüler sowie Kinder deren bisher besuchte Einrichtung einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verordnung vorgesehen ist dürfen die betreffende Einrichtung nicht betreten Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen § 1c Ausschluss von der Teilnahme Betretungsverbot 1 Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen Schüler sowie Kinder 1 die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen wenn seit dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen sind oder 2 die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen 2 Schülerinnen und Schüler sowie Kinder denen die Teilnahme am Betrieb durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde unterliegen einem Betretungsverbot Die Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen § 1d Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen 1 Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung 1 die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzuschränken 2 für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zu den Schularten Klassenstufen Fächern oder Altersgruppen zu treffen für die der Betrieb wiederaufgenommen wird und Gruppengrößen festzulegen und 3 für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen soweit sie zu schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs insoweit festzulegen 2 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung 1 die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen einzuschränken oder auszuweiten und 2 für die in § 1 Absatz 3 genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen zur Wiederaufnahme zum Betreten und zur Durchführung des Schulund Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz zu treffen § 2 Hochschulen Akademien des Landes 1 Der Studienbetrieb in den Universitäten Pädagogischen Hochschulen Kunstund Musikhochschulen Hochschulen für