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10 | DO 02 JULI 2020 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV Die zulässige Teilnehmerzahl erhöht sich bis einschließlich 31� Juli 2020 auf 250 Personen wenn zusätzlich 1� den Teilnehmenden für die gesamte Dauer der Veranstaltung feste Sitzplätze zugewiesen werden und 2� die Veranstaltung einem im Vorhinein festgelegten Programm folgt� Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht� 4 Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind insbesondere auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe Organteile und sonstigen Gremien der Legislative Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren� 5 Untersagt sind Tanzveranstaltungen mit Ausnahme von Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und –proben� 6 Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters einer Person Organisation oder Institution an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt� § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes 1 Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind zulässig� 2 Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken� Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 festlegen� 3 Versammlungen können verboten werden sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig insbesondere durch Auflagen nicht erreicht werden kann� § 12 Veranstaltungen von Religionsund Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen 1 Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religionsund Glaubensgemeinschaften zulässig� Wer eine religiöse Veranstaltung abhält hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen� Es gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7� Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung� 2 Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig� Wer eine solche Veranstaltung abhält hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten� Es gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7� 3 Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen� Abschnitt 5 Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe § 13 Betriebsverbote Es wird untersagt der Betrieb von 1� Clubs und Diskotheken und 2� Prostitutionsstätten Bordellen und ähnlichen Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes� § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen 1� Hochschulen Akademien nach dem Akademiengesetz Landesbibliotheken Archive und Studierendenwerke 2� Kunstund Kultureinrichtungen sowie Kinos 3� Musikschulen Kunstschulen und Jugendkunstschulen 4� Pflegeschulen Schulen für Gesundheitsfachberufe Fachschulen für Sozialwesen Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungsund Fortbildungsstätten der Pflegeund Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums 5� Fahrschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen 6� sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt 7� öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen 8� Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme der Anforderungen des § 6 9� Friseur-Massage-Kosmetik-Sonnen-Nagel-Tattoound Piercingstudios sowie medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen 10� das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Gaststättengesetz 11� Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen Spielbanken und Wettvermittlungsstellen 12� Beherbergungsbetriebe 13� Messen und 14� Freizeitparks� Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7� Darüber hinaus sind dieArbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 3 und 6� Sätze 1 bis 3 gelten auch wenn im Rahmen der Einrichtung des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird� Teil 2 – Besondere Regelungen § 15 Grundsatz Die aufgrund der §§ 16 und 17 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden�