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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 02 JULI 2020 | 11 GVV § 16 Verordnungsermächtigungen 1 Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung Horte sowie Horte an der Schule Kindertageseinrichtungen Grundschulförderklassen Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen� 2 Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1� Hochschulen Akademien nach dem Akademiengesetz Landesbibliotheken und Archiven 2� Studierendenwerken und 3� Kunstund Kultureinrichtungen soweit nicht in Absatz 5 aufgeführt sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen� Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württembergeinschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen� Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-Studienund Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden� 3 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1� Krankenhäusern Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken 2� Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen 3� Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe 4� ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-Teilhabeund Pflegegesetz 5� Betreuungsund Unterstützungsangeboten im Vorund Umfeld von Pflege 6� Angeboten der Kinderund Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit 7� Pflegeschulen Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit 8� Weiterbildungsund Fortbildungsstätten der Pflegeund Gesundheitsfachberufe sowie 9� Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen� 4 Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1� für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen insbesondere auch Hygienevorgaben und 2� die Absonderung von Personen die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden festzulegen� 5 Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1� öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen 2� Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie 3� Musikschulen Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote nach § 14 Satz 1 Nummer 6 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen� 6 Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1� den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 Gaststättengesetz und 2� die praktische Fahrausbildung und –prüfung sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Ausund Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen� 7 Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1� den Einzelhandel 2� das Beherbergungsgewerbe 3� das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Gaststättengesetz 4� Messen und Spezialmärkte 5� das Handwerk 6� Friseur-Massage-Kosmetik-Sonnen-Nagel-Tattoound Piercingstudios medizinische und nicht medizinische Fußpflegeeinrichtungen 7� Vergnügungsstätten und 8� Freizeitparks zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen� 8 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung für sonstige Einrichtungen Betriebe Angebote und Aktivitäten die nicht in dieser Vorschrift sowie in § 12 gesondert geregelt sind zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen� § 17 Einund Rückreisende Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung Regelungen für Einund Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen insbesondere 1� die Absonderung von Personen die aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einreisen in geeigneter Weise gemäß § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG 2� die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen