Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
8 | DO 02 JULI 2020 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV BEHÖRDLICHE MITTEILUNGEN Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Corona-Verordnung – CoronaVO Vom 23 Juni 2020 Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes IfSG vom 20� Juli 2000 BGBl� I S� 1045 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19� Mai 2020 BGBl� I S� 1018 geändert worden ist wird verordnet Teil 1 – Allgemeine Regelungen Abschnitt 1 Ziele § 1 Ziele 1 Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 Coronavirus zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger� Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden� 2 Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Geund Verbote aufgestellt die Freiheiten des Einzelnen einschränken� Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden� Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen § 2 Allgemeine Abstandsregel 1 Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1 5 Metern empfohlen� 2 Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1 5 Metern eingehalten werden sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist� Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen die nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig sind� 3 Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen� § 3 Mund-Nasen-Bedeckung 1 Eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1� bei der Nutzung des öffentlichen und des touristischen Personenverkehrs Eisenbahnen Straßenbahnen Busse Taxen Passagierflugzeuge Fähren Fahrgastschiffe und Seilbahnen an Bahnund Bussteigen im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofsund Flughafengebäuden 2� in Friseur-Massage-Kosmetik-Nagel-Tattoound Piercingstudios und in medizinischen und nicht medizinischen Fußpflegeeinrichtungen 3� in Arztpraxen Zahnarztpraxen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes 4� in Einkaufszentren und Ladengeschäften und 5� von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in Freizeitparks Vergnügungsstätten Beherbergungsbetrieben und im Gaststättengewerbe bei direktem Kundenkontakt� 2 Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1� für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 2� für Personen denen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist 3� für Beschäftigte sofern sich an deren Einsatzort keine Kundinnen und Kunden oder Besucherinnen und Besucher aufhalten 4� in Praxen und Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sofern die Behandlung Dienstleistung oder Therapie dies erfordert 5� bei der Inanspruchnahme von gastronomischen Dienstleistungen im öffentlichen oder touristischen Personenverkehr nach Absatz 1 Nummer 1 oder in Einkaufszentren oder Ladengeschäften nach Absatz 1 Nummer 4 oder 6� wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist� Abschnitt 3 Besondere Anforderungen § 4 Hygieneanforderungen 1 Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen 1� die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird 2� die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen die dem Aufenthalt von Personen dienen sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen 3� die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen die häufig von Personen berührt werden 4� die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden nachdem diese von einer Person benutzt wurden 5� die regelmäßige Reinigung der Barfußund Sanitärbereiche 6� das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern alternativ Handdesinfektionsmittel oder andere gleichwertige hygienische Handtrockenvorrichtungen 7� den Austausch ausgegebener Textilien nachdem diese von einer Person benutzt wurden 8� eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutrittsund Teilnahmeverbote Abstandsregelungen und Hygienevorgaben Reinigungsmöglichkeiten für die Hände eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf gründliches Händewaschen in den Sanitäranlagen� 2 Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist�