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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 02 JULI 2020 | 9 GVV § 5 Hygienekonzepte 1 Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen� Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen� 2 Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen� Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt� § 6 Datenerhebung 1 Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Kontaktdaten zu erheben sind dürfen von den zur Datenerhebung Verpflichteten vonBesucherinnen und Besuchern Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vorund Nachname Anschrift Datum und Zeitraum der Anwesenheit und soweit vorhanden Telefonnummer oder E-Mail-Adresse erhoben und gespeichert werden� Dies gilt nicht wenn und soweit Daten bereits vorliegen� 2 Die Daten sind für einen Zeitraum von vier Wochen aufzubewahren und sodann zu löschen� Es ist zu gewährleisten dass unbefugte Dritte keine Kenntnis von den Daten erlangen� 3 Die Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde zu übermitteln sofern dies zur Nachverfolgung von möglichen Infektionswegen erforderlich ist� Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig� 4 Die zur Datenerhebung Verpflichteten haben Personen die die Erhebung ihrer Kontaktdaten verweigern von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen� § 7 Zutrittsund Teilnahmeverbot 1 Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung für Ansteckungsverdächtige ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt erfasst dies Personen 1� die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind oder 2� die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus namentlich Geruchsund Geschmacksstörungen Fieber Husten sowie Halsschmerzen aufweisen� 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist� § 8 Arbeitsschutz 1 Soweit durch Regelungen in dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen 1 die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren 2� Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben 3� die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum Händewaschen am Arbeitsplatz sicherzustellen eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren 4� den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen 5� Beschäftigte bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden bei denen der Abstand von 1 5 Metern nicht eingehalten werden kann� 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben speichern und verwenden wenn dieser ihm mitteilen dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet� Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist spätestens aber eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt� Abschnitt 4 Ansammlungen Veranstaltungen und Versammlungen § 9 Ansammlungen 1 Ansammlungen von mehr als 20 Personen sind untersagt� 2 Ausgenommen von der Untersagung nach Absatz 1 sind Ansammlungen wenn die teilnehmenden Personen ausschließlich 1� in gerader Linie verwandt sind 2� Geschwister und deren Nachkommen sind oder 3� dem eigenen Haushalt angehören einschließlich deren Ehegatten Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen oder Partner� 3 Die Untersagung nach Absatz 1 gilt ferner nicht für Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-Dienstoder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen� § 10 Veranstaltungen 1 Wer eine Veranstaltung abhält hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenerhebung nach § 6 durchzuführen� Es gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7� Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten� 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen deren Durchführung bereits nach § 9 Absätze 1 oder 2 zulässig ist� Abweichend von Absatz 1 muss bei privaten Veranstaltungen mit nicht mehr als 100 Teilnehmenden kein Hygienekonzept nach § 5 erstellt werden� 3 Untersagt sind 1� Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden bis einschließlich 31� Juli 2020 und 2� Veranstaltungen mit über 500 Teilnehmenden bis einschließlich 31� Oktober 2020�