Der Blätterkatalog benötigt Javascript.
Bitte aktivieren Sie Javascript in Ihren Browser-Einstellungen.
The Blätterkatalog requires Javascript.
Please activate Javascript in your browser settings.
Seite 3 Donnerstag den 22 Oktober 2020 Kandern Dort wo am Uferbereich wiederkehrend Überschwemmungen die Flächen können bei den Gemeinden oder beim der unteren Wasserbehörde abgerufen werden stattfinden sind die oben aufgezählten Gegenstände umgehend zu entfernen Diese gelagerten Dinge können an der nächsten gelegenen Brücke oder Durchlass für eine Verklausung Verstopfung sorgen Das Hochwasser kann nicht mehr kontrolliert abfließen und sorgt dadurch aufgrund des Rückstaus zustandsbedingt für Überschwemmungen die große Schäden verursachen können In den Gewässerrandstreifen sind weiter nicht zulässig • die Umwandlung von Grünland in Ackerland • das Entfernen standortgerechter Bäume und Sträucher • die Neuanpflanzung nicht standortgerechter Bäume und Sträucher • der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen • die Errichtung baulicher und sonstiger Anlagen • der Einsatz von Dünger und Pestiziden im 5 m Gewässerrandstreifen Verboten sind außerdem ab 01 Januar 2019 im Bereich von fünf Metern ab Uferböschungsoberkante die Nutzung als Ackerland mit Ausnahme des Anlegens eines mehrjährigen Blühstreifens für Insekten Wir bitten an dieser Stelle alle Gewässerangrenzer insbesondere die Anlieger mit landwirtschaftlichem Betrieb um Mithilfe zur Hochwasservorsorge und zum Schutz der Gewässerufer Gewässerrandstreifen Mit freundlichen Grüßen Landratsamt Lörrach Fachbereich Umwelt DAS RATHAUS INFORMIERT Keine Haussammlung des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e V In den vergangenen Jahren wurde in der Stadt Kandern und den Stadtteilen Tannenkirch Riedlingen Feuerbach und Sitzenkirch die Haussammlung für den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge organisiert und durchgeführt Aufgrund der aktuellen Corona Bestimmungen kann in diesem Jahr die Haussammlung die in der Zeit vom 17 Oktober bis 22 November hätte stattfinden sollen nicht durchgeführt werden Nachruf Die Freiwillige Feuerwehr Kandern und die Stadt Kandern trauern um Herrn Ernst Bammerlin *02 12 1924 - †09 10 2020 Ernst Bammerlin trat 1942 als Gründungsmitglied der damaligen Feuerwehr Riedlingen bei Er wechselte 1984 in die Altersmannschaft und beteiligte sich immer gerne an den Aktivitäten seiner Alterskameraden Er war somit über 78 Jahre ein sehr interessierter Kamerad der immer den Kontakt zu seiner Feuerwehr suchte Wir sind ihm für seine jahrzehntelange Bereitschaft zum Feuerwehrdienst zu großem Dank verpflichtet Er war bei allen durch seine liebenswerte und hilfsbereite Art sehr beliebt Wir werden Ernst Bammerlin ein ehrendes Andenken bewahren Unsere aufrichtige Anteilnahme gilt den Hinterbliebenen Simone Penner Günter Lenke Bernd Maier Bernhard Schöpflin Bürgermeisterin Kommandant Abteilungskommandant Obmann der Altersarbeilung Landratsamt Lörrach -Fachbereich Umwelt-GEWÄSSERSCHUTZ Pflege der Gewässerangrenzer der Gewässerrandstreifen Vorsorge Hochwasser an allen Oberflächengewässern II Ordnung im Landkreis Lörrach durch die Kommunen bzw an das Gewässer angrenzende Grundstücksbesitzer -anlieger Grundsätzlich sind an Gewässern II Ordnung G II Osowohl im Außenwie im Innenbereich an den Uferböschungen und im Gewässerbett die Kommunen unterhaltungspflichtig Ab Oberkante Uferböschung hat der an das Gewässer angrenzende Grundstücksbesitzer die Pflege zu übernehmen im Innenbereich ab Oberkante Uferböschung 5 m im Außenbereich 10 m Alle G II Oin der Gemeinde Kandern sind nachfolgend namentlich genannt Feuerbach und Zuläufe zum Feuerbach Pfaffenmattgraben Bohlbach Talmattengraben Fehrbachgraben Riedgraben Mappbächle Mündung Haselbach und Mühlebach Bereich Kalte Herberge Meiermattgraben Lippisbach und Zuläufe NN-TA8 Gewann Sandboden Klosterhalde NN-LQ6 bei Sitzenkirch Liebisaubächle Kander und Zuläufe Steinkreuzbach Lütterstengraben Roter Graben Stockegraben oder NN-JB1 oberhalb Hammerstein Mühlkanal Hammersteinmühle Schneider Mühlkanal Hofmühle oder NN-OK9 Wollbach Wollbach und Zuflüsse Rehgraben Bärengraben Eisengraben Munzenbach NN-DV6 NN-CG8 Eulenbächle NN-ES1 unterhalb Egerten NN-TM8 uh Egerten Steinbüchslegraben Ehgraben Quellbereich Schwygraben Quellbereich Stegenbach Oberlauf nur linkes Ufer Heilisaubach Oberlauf nur rechtes Ufer Schlangengraben Oberlauf NN-YT8 Gewann Schlangengraben Elbacher Graben rechte Uferseite nördlich Schlangengraben An den vorgenannten Gewässern hat jeder Gewässerangrenzer für das Gewässer einen hilfreichen Beitrag zu leisten indem er Materialien Geräte und sonstige sachlichen Gegenstände unmittelbar am Ufer hinter der Böschungsuferoberkante entfernt Die genannten Gewässerrandstreifen sind insbesondere aus Gründen des HW-Schutzes von Materialien Gräte und sonst Gegenständen frei zu halten Holzlager aufgeschichtetes Holz Silageballen Die Kunststoffballen dürfen seit 2010 nur noch auf befestigtem Untergrund gelagert werden Erdauffüllungen Gerätschaften Geräteschuppen z Teil Müll Kompostund auch Misthaufen Weidezäune im direkten Uferbereich sind zu entfernen gegebenenfalls zurückzuversetzen Pro Zaunanlage ist am Gewässer max eine Tränke-Stelle für die Tiere zulässig Wir machen hier den Gewässeranlieger darauf aufmerksam dass vor genannte Gegenstände Außerorts an den Gewässern nur in einem Abstand von mind 10 m ab Uferböschungsoberkante gelagert werden dürfen Innerorts gilt der 5 m Abstand ab der Gewässerböschungsoberkante