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DONNERSTAG 10 DEZEMBER 2020 NR 50 5 Neue Regelungen der Corona-Verordnung Seit 01 12 2020 besteht unter anderem die Pflicht dass eine Mund-Nasen-Bedeckung im Warteund Zugangsbereich von Einkaufszentren Ladengeschäften und auf Märkten sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen innerhalb von Fußgängerbereichen und Wegen im Sinne des § 3 Abs 2 Nr 4 Buchstabe d Straßengesetz bestimmt sind zu tragen ist Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen dass somit in Fußgängerzonen und anderen Wegen welche als Fußwege gemäß der StVO beschildert sind nun unter anderem auch auf Kirch-Friedhofsund Schulwegen die Maskenpflicht besteht Bitte halten Sie sich an die AHA+L-Regeln und bleiben Sie gesund Ihre Abteilung Öffentliche Ordnung Wir informieren Sie Änderung der Gültigkeit von Kinderreisepässen Ab dem 01 01 2021 ändert sich das Passgesetz PassG und somit auch die Gültigkeit von Kinderreisepässen Änderung • Neuausstellung für 1 Jahr • Verlängerung für maximal 1 Jahr jeweils höchstens nur bis zum 12 Lebensjahr möglich Gebühr für die Neuausstellung 13 00 Euro für die Verlängerung 6 00 Euro Bei Reisen außerhalb Deutschlands benötigen Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich ein gültiges Ausweisdokument Personalausweis Reisepass oder Kinderreisepass Antragsdauer • Personalausweis und Reisepass ca 3-4 Wochen • Kinderreisepass i d R 1 Arbeitstag Zur Beantragung ist erforderlich • ein aktuelles Lichtbild biometrisch • die Vorlage einer Urkunde Abstammungsoder Geburtsurkunde • bisheriger Kinderreisepass falls vorhanden Die Urkunde bitte entsprechend des aktuell geführten Familiennamens Bei Antragstellung für Kinder und Jugendliche von einem Reisepass unter 18 Jahren Personalausweis unter 16 Jahren oder eines Kinderreisepasses ist • persönliches Erscheinen der Kinder und Jugendlichen zusammen mit den gesetzlichen Vertretern Eltern • die Unterschriften bzw schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter Formular kann von www ueberlingen de heruntergeladen werden erforderlich Bitte prüfen Sie ob eine Neuausstellung Gebühr 13 00 Euro noch im Jahr 2020 Gültigkeit für 6 Jahre für Sie sinnvoll wäre Dies gilt vor allem für noch gültige Kinderreisepässe Informationen welches Dokument Sie für die jeweilige Auslandsreise benötigen erhalten Sie unter www auswaertigesamt de Ihr Team vom Bürgerservice Ü -Punkt Informationen zu Bauleitplanverfahren Auf einem politischen Blog einer Wählervereinigung mit Vereinsorganisation wurde folgende Aussage veröffentlicht „ Das gipfelt dann auch mal so Beim Bebauungsplan für die geplante Laserklinik Dr Braun die nicht nur von den direkten Anwohnern als maßlos überzogen und zu massiv gesehen wird werden viele Bedenken und Anregungen von Bürgern eingereicht Und wer prüft diese Eingaben dann beantwortet sie? Man glaubt es kaum Das vom Bauherren engagierte und bezahlte Planungsbüro Wen wundert es da dass alle Bedenken vom Tisch gewischt werden einige lobende Zuschriften dagegen aber „dankbar“ kommentiert werden? Das ist nicht das was man sich unter der rechtlich verlangten „Abwägung“ der Bedenken und Anregungen vorstellt “ abgerufen am 27 11 2020 18 05 Uhr Bezugnehmend auf das oben aufgeführte Zitat wollen wir Stellung nehmen und die Bevölkerung über die fachlichen Zusammenhänge aufklären Die Verwaltung im Allgemeinen und hier die Abteilung Stadtplanung im Speziellen achtet bei jedem Verwaltungsakt und jeder Planung auf die Einhaltung der geltenden Gesetze Dabei kann der außenstehende Laie durch die Vielzahl der rechtlichen Vorgaben oft den Überblick verlieren und unwissentlich - oder auch wissentlich - Falschaussagen zur politischen Stimmungsmache treffen Dieses Verhalten stärkt weder das Vertrauen zwischen politischen Gruppierungen und der Verwaltung noch dient es der Stadt wenn aus oftmals subjektiven Motiven Fronten absichtlich verhärtet werden und Planungen verzögert werden Das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinden verfassungsrechtlich durch das Grundgesetz Art 28 Abs 2 S 1 GG garantiert Das Baugesetzbuch BauGB sowie die Baunutzungsverordnung BauNVO regeln dabei detailliert die Bauleitplanung welche eine eigenverantwortliche Aufgabe der Gemeinde ist Dies nennt man gemeindliche Planungshoheit Diese beiden Regelungskomplexe bestimmen die Arten der Bauleitpläne Flächennutzungsplan Bebauungsplan und ihren möglichen Inhalt Sie geben der Gemeinde aber auch einen weiten Entscheidungsund Gestaltungsspielraum Die Bauleitplanung ist der ureigene Ausdruck der gemeindlichen Selbstverwaltung Planungshoheit und daher ist es nachvollziehbar dass die Gemeinde ihr städtebauliches Konzept inhaltlich in eigener Verantwortung festlegt Die Gemeinde hat wie oben beschrieben in der Gestaltung einen gewissen Spielraum muss dabei aber immer belegbar die gesetzlichen Einschränkungen aus BauGB und BauNVO bei Erlass der Bauleitpläne beachten darunter zählt insbesondere ein umfassendes Abwägungsgebot der berührten öffentlichen und privaten Belange In allen Bauleitplanverfahren die die Stadt eigenverantwortlich steuert sei es durch die Abteilung Stadtplanung oder mit einem Vorhabenträger wie im Fall der „Laserklinik“ mit externer Fachberatung werden stets die Erforderlichkeit der Planung sowie die gesetzlichen Planungsziele beachtet In einer ersten Phase der Abwägungsentscheidung im Rahmen eines Bauleitverfahrens der Kommune werden das Entwicklungsziel und die damit einhergehenden vielfältigen Belange wie z Bsp Anforderungen an gesunde Wohnund Arbeitsverhältnisse Wohnbedürfnisse der Bevölkerung oder Umweltschutz genau untersucht Aus dieser frühen Ermittlungsphase leitet sich dann die Entscheidungsund Bewertungsphase ab Die Kommune hat den objektiven Inhalt der Belange zu bestimmen und die einzelnen Belange zu gewichten Dabei muss jedem konkret betroffenen Belang das ihm bei der Entscheidung zukommende tatsächliche Gewicht beigemessen werden Die Vorhabenträger und deren Planungsbüros formulieren dabei in engster Abstimmung mit der Verwaltung die Bewertung einer jeder eingegangenen Stellungnahme Somit liegt der Abwägungsvorgang final bei der Kommune und nicht beim „bezahlten Planungsbüro“ In der Gewichtung der öffentlichen und rechtlichen Belange gegeneinander und untereinander muss die Kommune abschließend klären welchen Vorrang sie in der konkreten Situation einräumt Sollte dabei der Eindruck entstehen dass private Bedenken nicht oder wenig berücksichtigt werden dann sind die Gründe dafür in der Abwägung dargelegt und protokolliert Ein pauschales „vom Tisch wischen“ und den Abwägungsvorgang somit in Frage zu stellen ist nicht haltbar und unbegründet Es zerstört zugleich das Vertrauen in die objektive Planungshoheit der Stadt und stellt die materielle Rechtmäßigkeit in Frage