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10 | DO 04 MÄRZ 2021 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV 4 Fahr-Bootsund Flugschulen einschließlich der Abnahme der theoretischen und praktischen Prüfungen 5 sonstige Bildungseinrichtungen und -angebote jeglicher Art einschließlich der Durchführung von Prüfungen soweit nicht in § 16 Absatz 1 aufgeführt 6 im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11 zulässige Einrichtungen sowie Sonnenstudios 7 öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen 8 Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 GewO mit Ausnahme der Anforderungen des § 6 9 das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 GastG bei gastgewerblichen Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 GastG muss die Datenverarbeitung nach § 6 nur bei externen Gästen vorgenommen werden 10 Beherbergungsbetriebe 11 Kongresse und 12 Wettannahmestellen Beim Betreiben oder Anbieten dieser Einrichtungen Angebote und Aktivitäten gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7 Darüber hinaus sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten dies gilt nicht im Falle des Satzes 1 Nummern 2 und 5 Sätze 1 bis 3 gelten auch wenn im Rahmen der Einrichtung des Angebots oder der Aktivität eine nach § 10 erlaubte Veranstaltung durchgeführt wird Ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7 gilt auch für die in § 3 Absatz 1 Nummern 1 und 4 genannten Verkehrsmittel Bereiche und Einrichtungen Teil 2 – Besondere Regelungen § 15 Grundsatz 1 Die aufgrund der §§ 16 bis 18 und des § 12 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen gehen sämtlichen Regelungen von Teil 1 vor sofern dort abweichende Regelungen getroffen werden 2 Absatz 1 gilt nicht soweit in diesen Rechtsverordnungen von §§ 9 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 § 13 Absätze 1 und 2 abgewichen wird ausgenommen sind Regelungen die weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen vorsehen § 16 Verordnungsermächtigungen 1 Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung für den Betrieb von Schulen in seiner Ressortzuständigkeit Betreuungsangebote der verlässlichen Grundschule und der flexiblen Nachmittagsbetreuung Horte sowie Horte an der Schule Kindertageseinrichtungen Grundschulförderklassen Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen 2 Das Wissenschaftsministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt im Einvernehmen mit dem Sozialministerium durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1 Hochschulen Akademien nach dem Akademiengesetz Bibliotheken und Archiven 2 Studierendenwerken und 3 Kunstund Kultureinrichtungen soweit nicht in Nummer 1 und Absatz 5 aufgeführt sowie Kinos zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen Satz 1 Nummer 1 findet keine Anwendung auf die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg sowie die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen Für die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg einschließlich des Präsidiums Bildung der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg können vom Innenministerium und für die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen vom Justizministerium die für den Ausbildungs-Studienund Fortbildungsbetrieb und die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen sowie für das Einstellungsverfahren erforderlichen Ausnahmen von den Beschränkungen dieser Verordnung zugelassen werden 3 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung für den Betrieb von 1 Krankenhäusern Vorsorgeund Rehabilitationseinrichtungen Dialyseeinrichtungen und Tageskliniken 2 Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf oder mit Behinderungen 3 Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe 4 ambulant betreuten Wohnprojekten der Wohnungslosenhilfe sowie von einem Anbieter verantworteten ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach dem Wohn-Teilhabeund Pflegegesetz 5 Betreuungsund Unterstützungsangeboten im Vorund Umfeld von Pflege 6 Angeboten der Kinderund Jugendarbeit sowie Jugendsozialarbeit 7 Pflegeschulen Schulen für Gesundheitsfachberufe und Fachschulen für Sozialwesen in seiner Ressortzuständigkeit 8 Weiterbildungsund Fortbildungsstätten der Pflegeund Gesundheitsfachberufe sowie 9 Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen 4 Das Innenministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus 1 für den Betrieb von Landeserstaufnahmeeinrichtungen Bedingungen und Anforderungen insbesondere auch Hygienevorgaben und 2 die Absonderung von Personen die in eine Landeserstaufnahmeeinrichtung neu oder nach längerer Abwesenheit aufgenommen werden festzulegen 5 Das Kultusministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung für den Betrieb von 1 öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios und Yogastudios und der Durchführung sportlicher Wettkämpfe sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen 2 Bädern einschließlich Saunen und Badeseen mit kontrolliertem Zugang sowie 3 Musikschulen Kunstschulen und Jugendkunstschulen sowie für entsprechende Angebote im Sinne des § 14 Satz 1 Nummer 5 in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen 6 Das Verkehrsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1 den öffentlichen und touristischen Personenverkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 1 einschließlich gastgewerblicher Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 GastG und 2 die theoretische und praktische Fahr-Bootsund Flugausbildung die theoretischen und praktischen Prüfungen sowie die praktischen Ausbildungsinhalte der Ausund Weiterbildung der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüferinnen und Prüfer für den Kraftfahrzeug-Bootsund Flugverkehr sowie weitere Angebote der Fahrschulen die sich unmittelbar aus der Fahrerlaubnis-Verordnung oder dem Straßenverkehrsgesetz ergeben zum Schutz vor einer Infektion mit dem Coronavirus Bedingungen und Anforderungen insbesondere Hygienevorgaben festzulegen 7 Das Wirtschaftsministerium und das Sozialministerium werden gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch gemeinsame Rechtsverordnung für 1 den Einzelhandel 2 das Beherbergungsgewerbe 3 das Gastgewerbe einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GastG 4 Messen Ausstellungen sowie Kongresse 5 das Handwerk