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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 04 MÄRZ 2021 | 3 GVV GEMEINSAME NACHRICHTEN Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 Corona-Verordnung – CoronaVO 1 Vom 30 November 2020 in der ab 1 März 2021 gültigen Fassung Auf Grund von § 32 in Verbindung mit §§ 28 bis 31 des Infektionsschutzgesetzes IfSG vom 20 Juli 2000 BGBl I S 1045 das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18 November 2020 BGBl I S 2397 geändert worden ist wird verordnet Teil 1 – Allgemeine Regelungen Abschnitt 1 Ziele befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage § 1 Ziele 1 Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Pandemie des Virus SARS-CoV-2 Coronavirus zum Gesundheitsschutz der Bürgerinnen und Bürger Zu diesem Zweck sollen Infektionsgefahren wirksam und zielgerichtet reduziert Infektionswege nachvollziehbar gemacht und die Aufrechterhaltung der medizinischen Versorgungskapazitäten gewährleistet werden 2 Zur Verfolgung dieser Ziele werden in dieser Verordnung Geund Verbote aufgestellt die Freiheiten des Einzelnen einschränken und die Anzahl physischer Kontakte in der Bevölkerung signifikant reduzieren Die Umsetzung dieser Regelungen erfolgt einerseits in Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und andererseits durch hoheitliches Handeln der zuständigen Behörden § 1a Befristete Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage Bis einschließlich 7 März 2021 gehen die §§ 1b bis 1i den übrigen Regelungen dieser Verordnung und den aufgrund dieser Verordnung sowie den aufgrund der Corona-Verordnung vom 23 Juni 2020 GBl S 483 die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17 November 2020 GBl S 1052 geändert worden ist erlassenen Rechtsverordnungen vor soweit diese abweichende Vorgaben enthalten § 1b Weitergehende Untersagungen und Einschränkungen von Veranstaltungen 1 Sonstige Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sind untersagt Dies gilt nicht für 1 notwendige Gremiensitzungen von juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts rechtsfähigen und teilrechtsfähigen Gesellschaften und Gemeinschaften Betriebsversammlungen und Veranstaltungen der Tarifpartner 2 Eheschließungen unter Teilnahme von nicht mehr als 5 Personen Kinder der Eheschließenden zählen hierbei nicht mit 3 Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 4 im Präsenzbetrieb durchzuführende berufliche Ausbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung wenn im aktuellen Ausbildungsjahr eine Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung erfolgt sowie im Präsenzbetrieb durchzuführende Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen sofern nicht in § 1f etwas Abweichendes geregelt ist 5 Veranstaltungen des Studienbetriebs im Sinne des § 13 Absatz 3 6 Veranstaltungen im Bereich der Kinderund Jugendhilfe die im Rahmen von Leistungen oder Maßnahmen nach §§ 13 14 27 bis 35 35a 41 sowie §§ 42 bis 42e mit Ausnahme von § 42a Absatz 3a des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinderund Jugendhilfe SGB VIII – durchgeführt werden 7 zwingend erforderliche und unaufschiebbare Veranstaltungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-Dienstoder Geschäftsbetriebs oder der sozialen Fürsorge dienen 8 die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen und sonstigen beruflichen Fortbildungen die aufgrund gesetzlicher Vorschriften für die konkret ausgeübte Tätigkeit erforderlich sind sowie von Sprachund Integrationskursen dies gilt nur soweit diese nicht im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden können und unaufschiebbar sind und 9 die Durchführung der praktischen Fahrausbildung und der praktischen Fahrerlaubnisprüfung die theoretische Fahrausbildung darf ausschließlich im Rahmen eines Online-Angebotes durchgeführt werden 2 Nominierungsund Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 und die für die Parlamentsund Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren Volksanträge Bürgerbegehren Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen sind zulässig § 1c Ausgangsbeschränkungen aufgehoben § 1d Weitergehende Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen 1 Der Betrieb aller Einrichtungen nach § 13 Absatz 1 wird für den Publikumsverkehr untersagt Dies gilt nicht für 1 Nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 26 Februar 2021 notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http www badenwuerttemberg de coronaverordnung AMTLICHES GVV