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4 | DO 04 MÄRZ 2021 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV 1 Beherbergungsbetriebe soweit für notwendige geschäftliche dienstliche Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen genutzt 2 das Gastgewerbe insbesondere Schankund Speisewirtschaften einschließlich gastgewerblicher Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz ausschließlich für den Außer-Haus-Verkauf sowie Abholund Lieferdienste für die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 1 3 Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz soweit die Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und im Rahmen des Außer-Haus-Verkaufs erfolgt 4 Sportanlagen Sportstätten Schwimm-Hallen-Thermal-Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang soweit eine Nutzung ausschließlich zu dienstlichen Zwecken für den Reha-Sport Schulsport Studienbetrieb Spitzenoder Profisport erfolgt 5 Friseurbetriebe die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind soweit sie ihre Dienstleistung nach vorheriger Reservierung erbringen 6 Einrichtungen zur Erbringung medizinisch notwendiger körpernaher Dienstleistungen insbesondere Physiound Ergotherapie Logopädie Podologie und Fußpflege 7 Archive und Bibliotheken soweit die Nutzung zur Abholung bestellter Medien und Rückgabe von Medien erfolgt unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 8 Hundesalons Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 und 9 Wettannahmestellen unter entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 7 Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist abweichend von Satz 2 Nummer 4 für den Freizeitund Amateurindividualsport nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 zulässig soweit es sich um weitläufige Außenanlagen handelt und keine Nutzung von Umkleiden sanitären Anlagen und anderen Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen erfolgt Als weitläufige Außenanlagen im Sinne des Satzes 3 gelten insbesondere Golf-Reitund Modellflugsportplätze sowie Skiloipen und Skipisten mit der Ausnahme von Skiaufstiegsanlagen 2 Der Betrieb von Einzelhandel Ladengeschäften und Märkten mit Ausnahme von Abholangeboten und Lieferdiensten einschließlich solcher des Online-Handels wird untersagt Von der Untersagung sind ausgenommen 1 der Einzelhandel für Lebensmittel und Getränke einschließlich Direktvermarktern Metzgereien Bäckereien und Konditoreien 2 Wochenmärkte im Sinne des § 67 GewO 3 Ausgabestellen der Tafeln 4 Apotheken Reformhäuser Drogerien Sanitätshäuser Orthopädieschuhtechniker Hörgeräteakustiker Optiker Babyfachmärkte 5 Tankstellen 6 Poststellen und Paketdienste Banken und Sparkassen sowie Reiseund Kundenzentren zum Fahrkartenverkauf im Öffentlichen Verkehr 7 Reinigungen und Waschsalons 8 der Zeitschriftenund Zeitungsverkauf 9 Verkaufsstätten für Tierbedarf und Futtermittelmärkte 10 der Großhandel und 11 Gärtnereien Blumenläden Baumschulen Garten-Bauund Raiffeisenmärkte für den Verkauf von Pflanzen und sonstigen gartenbaulichen Erzeugnissen einschließlich des notwendigen Zubehörs Wenn Mischsortimente angeboten werden dürfen Sortimentsteile deren Verkauf nicht nach Satz 2 gestattet ist verkauft werden wenn der erlaubte Sortimentsteil mindestens 60 Prozent beträgt Diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben die sie gewöhnlich auch verkaufen In allen anderen Fällen darf ausschließlich der erlaubte Sortimentsteil weiterhin verkauft werden sofern durch eine räumliche Abtrennung zum verboten Sortimentsteil gewährleistet ist dass dessen Verkauf unterbleibt Die Öffnung von Einkaufszentren und Kaufhäusern ist nur für die in Satz 2 genannten Ausnahmen erlaubt Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren kontaktarm und innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren § 13 Absatz 2 bleibt unberührt 3 Wird eine Poststelle oder ein Paketdienst im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 6 zusammen mit einem untersagten Einzelhandelsbetrieb oder Ladengeschäft betrieben darf der Einzelhandelsbetrieb oder das Ladengeschäft mit Ausnahme von für den Briefund Paketversand erforderlichen Nebenleistungen nicht betrieben werden wenn die mit dem Betrieb der Poststelle oder dem Paketdienst erwirtschafteten Umsätze einschließlich Nebenleistungen im Vergleich zu denen die durch den Verkauf des Sortiments des untersagten Einzelhandelsbetriebs oder Ladengeschäfts erwirtschaftet werden eine untergeordnete Rolle spielen 4 Der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist ausschließlich zur Mitnahme gestattet Bereiche zum Verzehr vor Ort sind zu schließen 5 Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt Satz 1 gilt nicht wenn gewichtige Gründe dem Verzehr außerhalb der Betriebskantine entgegenstehen in diesen Fällen haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere zu gewährleisten dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1 5 Metern durchgehend eingehalten wird und eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Besucher im Gastraum zur Verfügung steht 6 Einzelhandelsbetrieben und Märkten ist die Durchführung besonderer Verkaufsaktionen die einen verstärkten Zustrom von Menschenmengen erwarten lassen untersagt 7 Einrichtungen des Handwerks und des Dienstleistungsgewerbes nach Maßgabe des Absatzes 1 einschließlich Kraftfahrzeug-Landmaschinenund Fahrradwerkstätten sowie entsprechende Ersatzteilverkaufsstellen bleiben geöffnet In den Geschäftslokalen von Handwerkern und Dienstleistern ist der Verkauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren untersagt ausgenommen ist notwendiges Zubehör In Geschäftslokalen von Telefondienstleistern sind nur die Störungsannahme und beseitigung sowie die Reparatur oder der Austausch defekter Geräte zulässig der Verkauf von Waren auch im Zusammenhang mit der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen ist unzulässig § 13 Absatz 2 gilt entsprechend ausgenommen sind Einrichtungen im Sinne des § 1d Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 8 aufgehoben §1e Alkoholverbot Der Ausschank und Konsum von Alkohol ist auf von den zuständigen Behörden festgelegten Verkehrsund Begegnungsflächen in Innenstädten oder sonstigen öffentlichen Orten an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten verboten Die Abgabe von alkoholhaltigen Getränken ist nur in verschlossenen Behältnissen erlaubt § 1f Betrieb der Schulen 1 Untersagt sind 1 der Unterrichtsbetrieb in der Präsenz sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den entsprechenden Einrichtungen in freier Trägerschaft 2 der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule flexiblen Nachmittagsbetreuung Horte sowie Horte an der Schule Das Kultusministerium und das Sozialministerium können zur Durchführung abschlussrelevanter Prüfungsteile Ausnahmen zulassen 2 Der fachpraktische Sportunterricht in Präsenz ist auch soweit der Unterrichtsbetrieb nach den Absätzen 3 bis 13 wieder zulässig ist untersagt Abweichend hiervon ist fachpraktischer Sportunterricht in Präsenz zur Prüfungsvorbereitung