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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 04 MÄRZ 2021 | 5 GVV schließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler die Sport als Prüfungsfach gewählt haben mit der Maßgabe zulässig dass ein Mindestabstand von 1 5 Metern durchgängig eingehalten wird Betätigungen bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann sind untersagt Es ist jedoch gestattet mit einer nichtmedizinischen Alltagsmaske oder einer vergleichbaren Mund-Nasen-Bedeckung Sicherheitsoder Hilfestellung zu leisten 3 Die Untersagung nach Absatz 1 gilt nicht für 1 die Schulen am Heim an nach § 28 Kinderund Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige soweit die Schüler ganzjährig das Heim besuchen sowie Sonderpädagogische Bildungsund Beratungszentren mit Internat die ganzjährig geöffnet sind 2 die Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten geistige Entwicklung körperliche und motorische Entwicklung sowie Sonderpädagogische Bildungsund Beratungszentren mit anderen Förderschwerpunkten mit diesen Bildungsgängen 3 die Durchführung schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen 4 den Präsenzunterricht für Schülerinnen und Schüler a der Klassenstufe 9 der Hauptschule Werkrealschule Realschule und Gemeinschaftsschule die im Schuljahr 2020 21 die Abschlussprüfung ablegen b der Klassenstufe 10 der Hauptschule Werkrealschule Realschule und Gemeinschaftsschule die im Schuljahr 2020 21 die Abschlussprüfung ablegen c der Jahrgangsstufen 1 und 2 des allgemein bildenden Gymnasiums des beruflichenGymnasiums und der Gemeinschaftsschule d der Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren die einen der unter Buchstabe a bis c genannten Bildungsgänge in den entsprechenden Klassenstufen besuchen e der Klassenstufen 9 der Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren Lernen der Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren anderer Förderschwerpunkte mit dem Bildungsgang Lernen sowie der Klassenstufen 9 und 10 in zieldifferenten inklusiven Bildungsangeboten die sich auf ein nahtlos anschließendes Bildungsangebot vorbereiten f der beruflichen Schulen die im Schuljahr 2020 21 eine Abschlussprüfung ablegen die zu einem Berufsabschluss oder einem allgemeinen Abschluss führt 5 Einrichtungen nach § 14 Satz 1 Nummer 3 und entsprechende Bildungsgänge an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums dies gilt für Klassen die nicht Abschlussklassen sind nur soweit der Unterrichtsbetrieb nicht im Rahmen eines Onlineangebots durchgeführt werden kann und er unaufschiebbar ist Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler nach Satz 1 Nummer 4 und Abschlussklassen in Bildungsgängen an beruflichen Schulen in der Ressortzuständigkeit des Kultusministeriums nach Satz 1 Nummer 5 findet im Wechsel zwischen Präsenzund Fernunterricht statt Über den Umfang und die Dauer der Präsenzphasen entscheidet die Schulleitung 4 Abweichend von Absatz 1 findet der Präsenzunterricht an den Grundschulen in den Klassenstufen 1 bis 4 sowie den entsprechenden Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren soweit deren Betrieb nicht bereits nach Absatz 3 zulässig ist in einem Wechselbetrieb mit geteilten Klassen statt deren Gruppenstärke höchstens die Hälfte des jeweils maßgeblichen Klassenteilers beträgt Es werden jeweils zwei Klassenstufen in der Präsenz unterrichtet Der Unterricht soll vorrangig in den Fächern Deutsch Mathematik und Sachunterricht erteilt werden 5 Soweit Schülerinnen und Schüler in der Präsenz unterrichtet werden sind für sie der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule flexiblen Nachmittagsbetreuung Horte sowie Horte an der Schule und der Ganztagsbetrieb zulässig 6 Für Schülerinnen und Schüler 1 die durch den Fernunterricht nicht erreicht werden oder 2 für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet Dies gilt entsprechend für fachpraktische Unterrichtsinhalte an beruflichen Schulen die im Fernunterricht nicht vermittelt werden können 7 Sofern und soweit Präsenzunterricht stattfindet erklären die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler gegenüber der Schule ob sie die Schulpflicht im Fernunterricht an Stelle des Präsenzunterrichts erfüllen möchten Die Pflicht zur Teilnahme an schriftlichen Leistungsfeststellungen in der Präsenz kann auch bei einer Entscheidung gegen den Präsenzunterricht von der unterrichtenden Lehrkraft festgelegt werden Wird keine Entscheidung getroffen an Stelle des Präsenzunterrichts am Fernunterricht teilzunehmen bestimmt sich die Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht nach den Regeln der Schulbesuchsverordnung Die Entscheidung kann zum Ende des Schulhalboder Schuljahres sowie bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse beispielsweise des Pandemiegeschehens mit Wirkung für die Zukunft geändert werden 8 Soweit kein Präsenzunterricht stattfindet tritt an dessen Stelle der Fernunterricht 9 Ausgenommen von der Untersagung des Betriebs ist die Notbetreuung für teilnahmeberechtigte Schülerinnen und Schüler an Grundschulen der Klassenstufen 5 bis 7 der auf der Grundschule aufbauenden Schulen sowie aller Klassenstufen der Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren sofern und soweit sie noch nicht wieder am Präsenzunterricht teilnehmen können Berechtigt zur Teilnahme sind Kinder 1 deren Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist 2 deren Erziehungsberechtigte beide in ihrer beruflichen Tätigkeit unabkömmlich sind oder ein Studium absolvieren oder eine Schule besuchen sofern sie die Abschlussprüfung im Jahr 2021 anstreben und hierdurch an der Betreuung gehindert sind oder 3 die aus sonstigen schwerwiegenden Gründen auf eine Notbetreuung angewiesen sind Satz 2 Nummer 2 gilt auch wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen des Satz 2 Nummer 2 erfüllt Alleinerziehenden gleichgestellt sind Erziehungsberechtigte dann wenn die oder der weitere Erziehungsberechtigte aus zwingenden Gründen zum Beispiel wegen einer schweren Erkrankung an der Betreuung gehindert ist 10 Die Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum des Betriebs der Einrichtungen den sie ersetzt Sie findet in der jeweiligen Einrichtung die das Kind bisher besucht hat durch deren Personal und in möglichst kleinen und konstant zusammengesetzten Gruppen statt Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig 11 Der Betrieb der Schulmensen und der gemeinsame Verzehr von Speisen durch Schülerinnen und Schüler sowie durch das an der Schule tätige Personal sind im Rahmen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz und der Notbetreuung in möglichst konstanten Gruppen unter Wahrung des Abstandsgebots von mindestens 1 5 Metern zwischen den Personen zulässig Die Tische sind beim Schichtbetrieb zwischen den Schichten grundsätzlich zu reinigen 12 Ausgeschlossen von der Notbetreuung und der Teilnahme am Schulbetrieb sind Kinder 1 die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind soweit die zuständigen Behörden nichts anderes anordnen 2 die sich innerhalb der vorausgegangenen 10 Tage in einem Gebiet aufgehalten haben das durch das Robert Koch-Institut im Zeitpunkt des Aufenthalts als Risikogebiet ausgewiesen war dies gilt auch wenn das Gebiet innerhalb von 10 Tagen nach der Rückkehr neu als Risikogebiet eingestuft wird oder 3 die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus namentlich Fieber trockener Husten Störung des Geschmacksoder Geruchssinns aufweisen