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6 | DO 04 MÄRZ 2021 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV 13 Ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7 besteht in den Fällen von Absatz 12 Nummer 1 nicht sofern nach den Bestimmungen der CoronaVO Absonderung eine Pflicht zur Absonderung nicht oder nicht mehr besteht § 1g Beschränkungen von Veranstaltungen von Religions-Glaubensund Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie von Veranstaltungen bei Todesfällen 1 Während Veranstaltungen von Religions-Glaubensund Weltanschauungsgemeinschaften zur Religionsausübung sowie Veranstaltungen bei Todesfällen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 ist der Gemeindegesang in geschlossenen Räumen untersagt 2 Die Teilnahme an Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 ist nur nach vorheriger Anmeldung bei den Veranstaltenden zulässig sofern es auf Grund der erwarteten Besucherzahlen zur Auslastung der räumlichen Kapazitäten kommen wird Die Veranstaltenden haben eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen 3 Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absatz 1 mit mehr als 10 Teilnehmenden sind bei der zuständigen Behörde spätestens zwei Werktage im Voraus anzuzeigen sofern mit dieser keine generellen Absprachen getroffen wurden § 1h Einschränkungen für Krankenhäuser Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf und ambulante Pflegedienste 1 Der Zutritt von Besuchern zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest und mit einem Atemschutz welcher die Anforderungen des Standards FFP2 DIN EN 149 2001 KN95 N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt zulässig für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend Die Krankenhäuser haben den Besuchern die Durchführung der Testung anzubieten Der Zutritt von sonstigen externen Personen zu Krankenhäusern ist nur nach vorherigem negativem Antigentest oder mit einem Atemschutz welcher die Anforderungen des Standards FFP2 DIN EN 149 2001 KN95 N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt zulässig § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt 2 Der Zutritt von Besuchern und externen Personen zu stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf ist nur nach vorherigem negativen Antigentest und mit einem Atemschutz zulässig Der Atemschutz hat die Anforderungen der Standards FFP2 DIN EN 149 2001 KN95 N95 oder eines vergleichbaren Standards zu erfüllen für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend § 3 Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt Die Einrichtungen haben den Besuchern und externen Personen die Durchführung der Testung anzubieten Von der Durchführung eines vorherigen Antigentests ausgenommen sind externe Personen deren Zutritt zur Einrichtung zur Aufrechterhaltung des Betriebs der Einrichtung oder für die psychosoziale oder körperliche Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner zwingend erforderlich ist sofern ein vorheriger Antigentest aus unaufschiebbaren Gründen nicht vorgenommen werden kann Von der Durchführung eines Antigentests sind auch Einsatzkräfte von Feuerwehr Rettungsdienst Polizei und Katastrophenschutz ausgenommen deren Zutritt zur Erfüllung eines Einsatzauftrages notwendig ist 3 Das Personal von Krankenhäusern und stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf sowie von ambulanten Pflegediensten hat im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen einen Atemschutz welcher die Anforderungen der Standards FFP2 DIN EN 149 2001 KN95 N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt zu tragen soweit Kontakt zu Bewohnern oder Patienten besteht Das Personal von stationären Einrichtungen für Menschen mit Pflegeund Unterstützungsbedarf hat sich drei Mal pro Woche und das Personal von ambulanten Pflegediensten hat sich zwei Mal pro Woche einer Testung in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus zu unterziehen und jeweils das Ergebnis auf Verlangen der Leitung der Einrichtung vorzulegen die Einrichtungen oder die ambulanten Pflegedienste haben die erforderlichen Testungen zu organisieren 4 Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nähere Regelungen zur Konkretisierung der Testund Atemschutzpflicht zu erlassen § 1i Anforderungen an die Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen Abweichend von § 3 Absatz 1 ist in den Fällen der Nummern 1 2 3 4 5 8 und 9 eine medizinische Maske vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683 2019-10 oder ein Atemschutz welcher die Anforderungen der Standards FFP2 DIN EN 149 2001 KN95 N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt zu tragen Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen im Sinne des § 12 Absätze 1 und 2 Für Kinder von 6 bis einschließlich 14 Jahren ist eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung ausreichend § 1h Absatz 3 und § 3 Absatz 2 bleiben unberührt Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen § 2 Allgemeine Abstandsregel 1 Soweit keine geeigneten physischen Infektionsschutzvorrichtungen vorhanden sind wird die Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen von 1 5 Metern empfohlen 2 Im öffentlichen Raum muss ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1 5 Metern eingehalten werden sofern nicht die Einhaltung des Mindestabstands im Einzelfall unzumutbar dessen Unterschreitung aus besonderen Gründen erforderlich oder durch Schutzmaßnahmen ein ausreichender Infektionsschutz gewährleistet ist Ebenfalls ausgenommen sind Ansammlungen die nach § 9 Absatz 1 zulässig sind 3 Die Abstandsregel gilt nicht für Schulen Kindertagesstätten und die weiteren in § 16 Absatz 1 genannten Einrichtungen § 3 Mund-Nasen-Bedeckung 1 Eine nichtmedizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden 1 bei der Nutzung des öffentlichen Personenverkehrs insbesondere in Eisenbahnen Straßenbahnen Bussen Taxen Passagierflugzeugen Fähren Fahrgastschiffen und Seilbahnen an Bahnund Bussteigen im Wartebereich der Anlegestellen von Fahrgastschiffen und in Bahnhofsund Flughafengebäuden 2 in Einrichtungen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 11 3 in Arztpraxen Zahnarztpraxen Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe und der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker sowie in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes 4 in und im Warteund Zugangsbereich von Einkaufszentren Großund Einzelhandelsgeschäften und auf Märkten im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung GewO sowie auf diesen räumlich zugeordneten Parkflächen 5 beim praktischen Fahr-Bootsund Flugschulunterricht und bei den theoretischen und praktischen Prüfungen 6 innerhalb von Fußgängerbereichen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c Straßengesetz darüber hinaus auf Wegen im Sinne des § 3 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d Straßengesetz soweit dies durch die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Ortspolizeibehörde bestimmt ist 7 in geschlossenen Räumen die für die Öffentlichkeit oder für den Publikumsverkehr bestimmt sind 8 in Arbeitsund Betriebsstätten sowie Einsatzorten 9 bei Angeboten der beruflichen Bildung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und 10 in den auf der Grundschule aufbauenden Schulen den beruflichen Schulen sowie den Sonderpädagogischen Bildungsund Beratungszentren ab Beginn der Hauptstufe jeweils in öffentlicher und freier Trägerschaft hiervon unberührt bleiben die Regelungen der Corona-Verordnung Schule für Schulen im Sinne des § 16 Absatz 1