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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 04 MÄRZ 2021 | 7 GVV 2 Eine Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung besteht nicht 1 für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 2 f ür Personen die glaubhaft machen können dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat 3 in Arbeitsund Betriebsstätten am Platz oder bei Verrichtung der Tätigkeit sofern ein Abstand von 1 5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann dies gilt nicht wenn gleichzeitig Publikumsverkehr besteht oder in den Fällen des § 3 Absatz 1 Nummer 9 4 in Praxen Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 2 3 7 8 und 9 sofern die Behandlung Dienstleistung Therapie oder sonstige Tätigkeit dies erfordern 5 beim Konsum von Lebensmitteln 6 wenn ein anderweitiger mindestens gleichwertiger Schutz für andere Personen gegeben ist 7 in den Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 und 7 bei sportlicher Betätigung in Sportanlagen und Sportstätten von Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 10 8 in den Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 und 8 bei Veranstaltungen im Sinne des § 10 Absatz 4 soweit es sich nicht um Besucherinnen und Besucher handelt § 176 Gerichtsverfassungsgesetz bleibt unberührt 9 in den Einrichtungen und Bereichen im Sinne des Absatzes 1 Nummern 6 und 7 sofern ein Abstand von 1 5 Meter zu weiteren Personen sicher eingehalten werden kann oder 10 in Einrichtungen im Sinne des § 1 Kindertagesbetreuungsgesetz für Kinder pädagogisches Personal und Zusatzkräfte dieser Einrichtungen Abschnitt 3 Besondere Anforderungen § 4 Hygieneanforderungen 1 Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Hygieneanforderungen einzuhalten sind haben die Verantwortlichen mindestens folgende Pflichten zu erfüllen 1 die Begrenzung der Personenzahl auf Grundlage der räumlichen Kapazitäten und die Regelung von Personenströmen und Warteschlangen damit eine Umsetzung der Abstandsregel nach § 2 ermöglicht wird 2 die regelmäßige und ausreichende Lüftung von Innenräumen die dem Aufenthalt von Personen dienen sowie die regelmäßige Wartung von Lüftungsanlagen 3 die regelmäßige Reinigung von Oberflächen und Gegenständen die häufig von Personen berührt werden 4 die Reinigung oder Desinfektion von Gegenständen die bestimmungsgemäß in den Mund genommen werden nachdem diese von einer Person benutzt wurden 5 die regelmäßige Reinigung der Barfuß und Sanitärbereiche 6 das Vorhalten von Handwaschmittel in ausreichender Menge sowie von nicht wiederverwendbaren Papierhandtüchern oder Handdesinfektionsmittel oder anderen gleichwertigen hygienischen Handtrockenvorrichtungen 7 den Austausch ausgegebener Textilien nachdem diese von einer Person benutzt wurden 8 eine rechtzeitige und verständliche Information über Zutrittsund Teilnahmeverbote die Pflicht eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen Abstandsregelungen und Hygienevorgaben Reinigungsmöglichkeiten für die Hände eine bestehende Möglichkeit bargeldlosen Bezahlens sowie einen Hinweis auf die Pflicht zu gründlichem Händewaschen in den Sanitäranlagen 2 Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt wenn und soweit nach den konkreten Umständen des Einzelfalles insbesondere den örtlichen Gegebenheiten oder der Art des Angebots eine Einhaltung der Hygieneanforderungen nicht erforderlich oder unzumutbar ist § 5 Hygienekonzepte 1 Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Hygienekonzept zu erstellen ist haben die Verantwortlichen dabei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die Anforderungen des Infektionsschutzes zu berücksichtigen Im Hygienekonzept ist insbesondere darzustellen wie die Hygienevorgaben nach § 4 umgesetzt werden sollen 2 Auf Verlangen der zuständigen Behörde haben die Verantwortlichen das Hygienekonzept vorzulegen und über die Umsetzung Auskunft zu erteilen Darüber hinaus gehende Pflichten zur Aufstellung von Hygieneplänen nach dem Infektionsschutzgesetz bleiben unberührt § 6 Datenverarbeitung 1 Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung Daten zu verarbeiten sind dürfen von den zur Datenverarbeitung Verpflichteten von Anwesenden insbesondere Besucherinnen und Besuchern Nutzerinnen und Nutzern oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern Vorund Nachname Anschrift Datum und Zeitraum der Anwesenheit und soweit vorhanden die Telefonnummer ausschließlich zum Zwecke der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16 25 IfSG erhoben und gespeichert werden Einer erneuten Erhebung bedarf es nicht soweit die Daten bereits vorhanden sind § 28a Absatz 4 Sätze 2 bis 7 IfSG bleibt unberührt 2 Die zur Datenverarbeitung Verpflichteten haben Personen die die Erhebung ihrer Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 ganz oder teilweise verweigern von dem Besuch oder der Nutzung der Einrichtung oder der Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen 3 Soweit Anwesende Kontaktdaten nach Absatz 1 Satz 1 gegenüber den zur Datenverarbeitung Verpflichteten angeben müssen sie zutreffende Angaben machen § 7 Zutrittsund Teilnahmeverbot 1 Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung ein Zutrittsverbot zu bestimmten Örtlichkeiten oder ein Teilnahmeverbot an bestimmten Aktivitäten gilt erfasst dies Personen 1 die in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind 2 die typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus namentlich Fieber trockener Husten Störung des Geschmacksoder Geruchssinns aufweisen oder 3 die entgegen § 3 Absatz 1 keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen 2 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht sofern dessen Einhaltung im Einzelfall unzumutbar oder ein Zutritt oder eine Teilnahme aus besonderen Gründen erforderlich und durch Schutzmaßnahmen die Infektionsgefahr für Dritte soweit wie möglich minimiert ist § 8 Arbeitsschutz 1 Soweit durch Regelungen dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung über die allgemeinen Pflichten aus §§ 2 und 3 hinaus Arbeitsschutzanforderungen einzuhalten sind hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber mindestens folgende Pflichten zu erfüllen 1 die Infektionsgefährdung von Beschäftigten ist unter Berücksichtigung der Bedingungen am Arbeitsplatz zu minimieren 2 Beschäftigte sind umfassend zu informieren und zu unterweisen insbesondere mit Hinweis auf die durch die Corona-Pandemie bedingten Änderungen der Arbeitsabläufe und Vorgaben 3 die persönliche Hygiene von Beschäftigten ist durch die Möglichkeit zur Handdesinfektion oder zum