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8 | DO 04 MÄRZ 2021 | Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf GVV schen am Arbeitsplatz sicherzustellen eingesetzte Utensilien sind regelmäßig zu desinfizieren 4 den Beschäftigten sind in ausreichender Anzahl Mund-Nasen-Bedeckungen bereitzustellen 5 Beschäftigte bei denen aufgrund ärztlicher Bescheinigung die Behandlung einer Erkrankung mit COVID-19 aufgrund persönlicher Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt möglich ist oder ein erhöhtes Risiko für einen schweren Verlauf einer Erkrankung mit COVID-19 vorliegt dürfen nicht für Tätigkeiten mit vermehrtem Personenkontakt und nicht für Tätigkeiten eingesetzt werden bei denen der Abstand von 1 5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann 2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber darf Informationen nach Absatz 1 Nummer 5 nur für den Zweck der Entscheidung über den konkreten Arbeitseinsatz von Beschäftigten erheben speichern und verwenden wenn diese ihm mitteilen dass sie zu der dort genannten Gruppe gehören Beschäftigte sind zu einer solchen Mitteilung nicht verpflichtet Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat diese Information zu löschen sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist spätestens aber eine Woche nachdem diese Verordnung außer Kraft tritt Abschnitt 4 Ansammlungen Veranstaltungen und Versammlungen § 9 Ansammlungen private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen 1 Ansammlungen private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen sind nur gestattet 1 mit Angehörigen des eigenen Haushalts 2 von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 14 Jahre zählen dabei nicht mit Umfasst von Satz 1 Nummer 2 ist auch die wechselseitige unentgeltliche nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern bis einschließlich 14 Jahren in festen familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften wenn sie Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst 2 Absatz 1 gilt nicht für Ansammlungen die der Aufrechterhaltung des Arbeits-Dienstoder Geschäftsbetriebs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der sozialen Fürsorge dienen § 10 Sonstige Veranstaltungen 1 Wer eine Veranstaltung abhält hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen Es gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7 Beim Abhalten der Veranstaltung sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten 2 Absatz 1 findet keine Anwendung auf Veranstaltungen deren Durchführung bereits nach § 9 Absatz 1 zulässig ist 3 Untersagt sind 1 Veranstaltungen die der Unterhaltung dienen insbesondere Veranstaltungen der Breitenkultur sonstige Kunstund Kulturveranstaltungen und Tanzveranstaltungen einschließlich Tanzaufführungen sowie Tanzunterricht und -proben Spitzenoder Profisportveranstaltungen dürfen nur ohne Zuschauer stattfinden 2 sonstige Veranstaltungen mit über 100 Teilnehmenden Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte und sonstige Mitwirkende an der Veranstaltung außer Betracht 4 Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Veranstaltungen die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Rechtspflege oder der Daseinsfürsorge oder -vorsorge zu dienen bestimmt sind sowie auf Veranstaltungen und Sitzungen der Organe Organteile und sonstigen Gremien der Legislative Judikative und Exekutive sowie Einrichtungen der Selbstverwaltung einschließlich von Erörterungsterminen und mündlichen Verhandlungen im Zuge von Planfeststellungsverfahren 5 Veranstaltung im Sinne dieser Vorschrift ist ein zeitlich und örtlich begrenztes und geplantes Ereignis mit einer definierten Zielsetzung oder Absicht in der Verantwortung einer Veranstalterin oder eines Veranstalters einer Person Organisation oder Institution an dem eine Gruppe von Menschen gezielt teilnimmt § 10a Wahlen und Abstimmungen 1 Für die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses bei der Landtagswahl bei Bürgermeisterwahlen und bei Bürgerentscheiden sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses gelten die Abätze 2 bis 8 Das Wahlgebäude im Sinne dieser Regelung umfasst außer den Wahlräumen und Sitzungsräumen der Wahlausschüsse und Wahlvorstände auch alle sonstigen Räume im Gebäude die während der Wahlzeit und der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sowie sonstigen Sitzungen des Gemeindewahlausschusses öffentlich zugänglich sind 2 Der Bürgermeister hat mindestens die Hygieneanforderungen nach § 4 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 6 und 8 sicherzustellen Für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte sind die Arbeitsschutzanforderungen nach § 8 einzuhalten 3 Im Wahlgebäude muss eine medizinische Maske vorzugsweise zertifiziert nach DIN EN 14683 2019-10 oder ein Atemschutz welcher die Anforderungen der Standards FFP2 DIN EN 149 2001 KN95 N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt getragen werden Diese Verpflichtung besteht nicht für 1 Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr und 2 Personen die durch ärztliche Bescheinigung nachweisen dass ihnen das Tragen einer Maske gemäß Satz 1 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tragen aus sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder zumutbar ist Zu anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1 5 Metern einzuhalten Vor dem Betreten des Wahlraums muss jede Person sich die Hände desinfizieren 4 Für Personen die sich auf Grundlage des Öffentlichkeitsgrundsatzes im Wahlgebäude aufhalten gilt 1 Sie sind zur Bereitstellung ihrer Kontaktdaten gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 verpflichtet der Wahlvorstand ist zur Erhebung dieser Daten berechtigt der Wahlvorsteher hat die gesammelten Daten dem Bürgermeister in einem verschlossenen Umschlag zu übergeben der Bürgermeister ist zur Datenverarbeitung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpflichteter 2 Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 Nummer 2 dürfen diese Personen sich in Wahlräumen zwischen 8 Uhr und 13 Uhr und zwischen 13 Uhr und 18 Uhr und ab 18 Uhr für jeweils längstens 15 Minuten aufhalten in Briefwahlräumen für längstens 15 Minuten zu den Mitgliedern des Wahlvorstands und den Hilfskräften muss jeweils ein Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden 5 Der Zutritt zum Wahlgebäude ist Personen untersagt die 1 in Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person stehen oder standen wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 10 Tage vergangen sind 2 typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus namentlich Fieber trockener Husten Störung des Geschmacksoder Geruchssinns aufweisen 3 entgegen Absatz 3 Satz 1 keine Maske tragen ohne dass eine Ausnahme nach Absatz 3 Satz 2 vorliegt oder 4 entgegen Absatz 4 Nummer 1 ganz oder teilweise nicht zur Angabe ihrer Kontaktdaten bereit sind 6 Für den Fall des Transports von Wahlgegenständen zu einem anderen Wahlbezirk nach § 41 Absatz 3a der Landeswahlordnung oder zu einem anderen Wahlbezirk oder einem Sitzungsraum eines Briefwahlvorstands nach § 37a der Kommunalwahlordnung weil weniger als 50 Stimmen im Wahlbezirk abgegeben wurden dürfen mehrere Personen aus verschiedenen Haushalten in einem Fahrzeug fahren Die Personen haben einen Atemschutz welcher die Anforderungen der Standards FFP2 DIN EN 149 2001 KN95 N95 oder eines vergleichbaren Standards erfüllt zu tragen § 3 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt 7 Zur Teilnahme an der Wahl oder Abstimmung sind Wählerinnen und Wähler von Ausgangsbeschränkungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes befreit Gleiches gilt für die Mitglieder der Wahlausschüsse und Wahlvorstände und die Hilfskräfte zur Mitwirkung bei der Wahl oder Abstimmung