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Mitteilungsblatt Meersburg Hagnau Stetten Daisendorf | DO 04 MÄRZ 2021 | 9 GVV § 11 Versammlungen nach Artikel 8 des Grundgesetzes 1 Abweichend von §§ 9 und 10 sind Zusammenkünfte die der Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundgesetzes zu dienen bestimmt sind zulässig 2 Die Versammlungsleitung hat auf die Einhaltung der Abstandsregel nach § 2 hinzuwirken Die zuständigen Behörden können weitere Auflagen beispielsweise zur Einhaltung der Hygieneanforderungen nach § 4 festlegen 3 Versammlungen können verboten werden sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig insbesondere durch Auflagen nicht erreicht werden kann § 12 Veranstaltungen von Religions-Glaubensund Weltanschauungsgemeinschaften sowie Veranstaltungen bei Todesfällen 1 Abweichend von §§ 9 und 10 sind Veranstaltungen von Kirchen sowie Religionsund Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung zulässig Wer eine religiöse Veranstaltung abhält hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten sowie ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen Es gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7 Die Sätze 1 bis 3 finden auf Veranstaltungen von Weltanschauungsgemeinschaften entsprechende Anwendung 2 Abweichend von §§ 9 und 10 sind Bestattungen Urnenbeisetzungen und Totengebete zulässig Wer eine solche Veranstaltung abhält hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten Es gilt ein Zutrittsund Teilnahmeverbot nach § 7 3 Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt durch Rechtsverordnung weitere Vorgaben zum Infektionsschutz insbesondere Obergrenzen der Personenanzahl und sonstige ausführende Regelungen für Veranstaltungen nach den Absätzen 1 und 2 zu erlassen Abschnitt 5 Betriebsverbote und allgemeine Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe § 13 Betriebsuntersagungen und Einschränkungen von Einrichtungen 1 Der Betrieb folgender Einrichtungen wird mit Ausnahme von Onlineangeboten für den Publikumsverkehr untersagt 1 Vergnügungsstätten einschließlich Spielhallen Spielbanken und Wettvermittlungsstellen mit der Ausnahme von Wettannahmestellen 2 Kunstund Kultureinrichtungen insbesondere Theater-Opernund Konzerthäuser Museen sowie Kinos mit Ausnahme von Musikschulen Kunstschulen Jugendkunstschulen Autokinos sowie Archiven und Bibliotheken 3 Reisebusse im touristischen Verkehr Beherbergungsbetriebe und sonstige Einrichtungen die Übernachtungsangebote gegen Entgelt anbieten mit Ausnahme von notwendigen geschäftlichen dienstlichen Übernachtungen oder in besonderen Härtefällen 4 Messen und Ausstellungen 5 Freizeitparks zoologische und botanische Gärten sowie sonstige Freizeiteinrichtungen auch außerhalb geschlossener Räume und Museumsbahnen sowie touristische Seilbahnen 6 öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten einschließlich Fitnessstudios Yogastudios Skiaufstiegsanlagen und ähnliche Einrichtungen sowie Bolzplätze mit Ausnahme einer Nutzung für den Freizeitund Amateurindividualsport allein zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie zu dienstlichen Zwecken für den Reha-Sport Schulsport Studienbetrieb Spitzenoder Profisport 7 Schwimm-Hallen-Thermal-Spaßbäder und sonstige Bäder sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang mit Ausnahme einer Nutzung zu dienstlichen Zwecken für den Reha-Sport Schulsport Studienbetrieb Spitzenoder Profisport 8 Sonnenstudios Saunen sowie vergleichbare Einrichtungen 9 das Gastgewerbe insbesondere Schankund Speisewirtschaften einschließlich Shishaund Raucherbars und gastgewerbliche Einrichtungen im Sinne des § 25 Absatz 2 Gaststättengesetz mit Ausnahme gastgewerblicher Einrichtungen und Leistungen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz des Außer-Haus-Verkaufs sowie von Abholund Lieferdiensten ebenfalls ausgenommen ist die Verpflegung im Zusammenhang mit zulässigen Übernachtungsangeboten im Sinne von Nummer 3 10 Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz mit Ausnahme der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen und des Außer-Haus-Verkaufs § 16 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend 11 Betriebe zur Erbringung körpernaher Dienstleistungen wie Kosmetik-Nagel-Massage-Tattoound Piercingstudios sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen insbesondere Physiound Ergotherapie Logopädie Podologie und Fußpflege ebenfalls ausgenommen sind Friseurbetriebe sowie Barbershops die nach der Handwerksordnung Friseurdienstleistungen erbringen dürfen und entsprechend in die Handwerksrolle eingetragen sind 12 Hundesalons Hundefriseure und vergleichbare Einrichtungen der Tierpflege mit Ausnahme von Tierpensionen 13 Tanzschulen Ballettschulen und vergleichbare Einrichtungen unabhängig von der Organisationsform oder Anerkennung als Kunstschule 14 Clubs und Diskotheken und 15 Prostitutionsstätten Bordelle und ähnliche Einrichtungen sowie jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes 2 Einzelhandelsbetriebe und Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung soweit diese in geschlossenen Räumen stattfinden haben die Anzahl der zeitgleich anwesenden Kundinnen und Kunden in Abhängigkeit von der Größe der Verkaufsflächen wie folgt zu beschränken 1 bei Verkaufsflächen die kleiner als 10 Quadratmeter sind auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden 2 bei Verkaufsflächen von bis zu 800 Quadratmeter insgesamt und im Lebensmitteleinzelhandel auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche 3 bei Verkaufsflächen außerhalb des Lebensmitteleinzelhandels ab 801 Quadratmeter insgesamt auf einer Fläche von 800 Quadratmeter auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche und auf der 800 Quadratmeter übersteigenden Fläche auf höchstens eine Kundin oder einen Kunden pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche für Einkaufszentren ist die jeweilige Gesamtverkaufsfläche anzusetzen 3 Der Präsenz-Studienbetrieb der Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz wird ausgesetzt digitale Formate und andere Fernlehrformate sind zulässig Abweichend von Satz 1 können vom Rektorat und der Akademieleitung Veranstaltungen in Präsenzform zugelassen werden soweit diese zwingend notwendig und nicht durch Einsatz elektronischer Informationsund Kommunikationstechnologien oder andere Fernlehrformate ersetzbar sind § 16 Absatz 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend § 14 Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe Wer die nachfolgend genannten Einrichtungen Angebote und Aktivitäten betreibt oder anbietet hat die Hygieneanforderungen nach § 4 einzuhalten ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 5 zuvor zu erstellen und eine Datenverarbeitung nach § 6 durchzuführen 1 Hochschulen Akademien nach dem Akademiengesetz Bibliotheken Archive und Studierendenwerke 2 Musikschulen Kunstschulen und Jugendkunstschulen 3 Pflegeschulen Schulen für Gesundheitsfachberufe Fachschulen für Sozialwesen Schulen für Tätigkeiten im Rettungsdienst und Weiterbildungsund Fortbildungsstätten der Pflegeund Gesundheitsfachberufe im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums