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2 | Donnerstag 11 Januar 2024 AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT KANDERN MALSBURG-MARZELL AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN Stadt Kandern Landkreis Lörrach Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO hat der Gemeinderat der Stadt Kandern am 18 Dezember 2023 folgende Hauptsatzung beschlossen Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter I Form der Gemeindefassung § 1 Gemeinderatsverfassung Verwaltungsorgane der Stadt Kandern sind der Gemeinderat und der Bürgermeister II Gemeinderat § 2 Rechtsstellung Aufgaben und Zuständigkeiten Der Gemeinderat ist die Vertretung der Bürger und das Hauptorgan der Stadt Er legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt soweit nicht der Gemeinderat den Ausschüssen den Ortschaftsräten oder dem Bürgermeister bestimmte Angelegenheiten übertragen hat oder der Bürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist Der Gemeinderat überwacht die Ausführung seiner Beschlüsse und sorgt beim Auftreten von Missständen in der Stadtverwaltung für deren Beseitigung durch den Bürgermeister § 3 Zusammensetzung 1 Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Mitgliedern Stadträte 2 Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung III Ausschüsse des Gemeinderates § 4 Beschließende Ausschüsse 1 Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet 1 der Verwaltungsausschuss 2 der Technische Ausschuss 2 Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und sieben weiteren Mitgliedern des Gemeinderates 3 Für die weiteren Mitglieder der Ausschüsse werden Stellvertreter bestellt welche diese Mitglieder im Verhinderungsfall vertreten § 5 Allgemeine Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse 1 Die beschließenden Ausschüsse entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig anstelle des Gemeinderates 2 Den beschließenden Ausschüssen werden die in den §§ 7 bis 8 bezeichneten Aufgabengebiete zur dauernden Erledigung übertragen Ist zweifelhaft welcher Ausschuss im Einzelfall zuständig ist ist die Zuständigkeit des Verwaltungsausschusses gegeben 3 Die beschließenden Ausschüsse sind innerhalb ihres Geschäftskreises zuständig für 1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan soweit der Betrag im Einzelfall mehr als 50 000 -- Euro aber nicht mehr als 150 000 -- Euro beträgt 2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 10 000 -- Euro aber nicht mehr als 25 000 -- Euro im Einzelfall 4 Soweit sich die Zuständigkeit der beschließenden Ausschüsse nach Wertgrenzen bestimmt beziehen sich diese auf den einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang Die Zerlegung eines solchen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jahresbetrag § 6 Beziehungen zwischen Gemeinderat und beschließenden Ausschüssen 1 Wenn eine Angelegenheit für die Gemeinde von besonderer Bedeutung ist können die Ausschüsse die Angelegenheit mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemeinderat zur Beschlussfassung unterbreiten 2 Der Gemeinderat kann den beschließenden Ausschüssen allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen jede Angelegenheit an sich ziehen oder Beschlüsse der beschließenden Ausschüsse solange sie noch nicht vollzogen sind ändern oder aufheben 3 Angelegenheiten deren Entscheidung dem Gemeinderat vorbehalten ist sollen dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen werden Auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Fünftels der Mitglieder des Gemeinderates sind sie dem zuständigen beschließenden Ausschuss zur Vorberatung zu überweisen 4 Der Gemeinderat kann Angelegenheiten die die Aufgabengebiete verschiedener Ausschüsse berühren selbst erledigen Die Zuständigkeit des Gemeinderates ist anzunehmen wenn zweifelhaft ist ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderates oder zu der eines beschließenden Ausschusses gehört 5 Widersprechen sich die noch nicht vollzogenen Beschlüsse zweier Ausschüsse so hat der Bürgermeister den Vollzug der Beschlüsse auszusetzen und die Entscheidung des Gemeinderates herbeizuführen § 7 Verwaltungsausschuss 1 Der Geschäftskreis des Verwaltungsausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete 1 Personalangelegenheiten allgemeine Verwaltungsangelegenheiten 2 Finanzund Haushaltswirtschaft einschließlich Abgabenangelegenheiten 3 Schulangelegenheiten Kindergartenangelegenheiten und Jugendarbeit 4 Soziale und kulturelle Angelegenheiten 5 Fremdenverkehr 6 Verwaltung der Liegenschaften der Stadt einschließlich der Waldbewirtschaftung 7 Entscheidung über die Annahme und Vermittlung von Spenden Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Sinne von § 78 Abs 4 GemO bis zu einem Betrag von 10 000 -- Euro im Einzelfall 2 In seinem Geschäftskreis entscheidet der Verwaltungsausschuss über 1 die Ernennung Einstellung Entlassung und sonstigen personalrechtlichen Entscheidungen von Beamten des einfachen mittleren und gehobenen Dienstes bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 von Beschäftigten nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD von Entgeltgruppe 9c an aufwärts bis einschließlich Entgeltgruppe 11 soweit es sich nicht um Aushilfsbeschäftigte handelt 2 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigiebigkeitsleistungen von mehr als 2 500 -- Euro aber nicht mehr als 7 500 -- Euro im Einzelfall 3 die Stundung von Forderungen und Ratenzahlungen im Einzelfall 4 3 1 von mehr als drei Monaten bis zu sechs Monaten für einen Betrag ab 25 000 -- Euro 5 3 2 von mehr als sechs Monaten für einen Betrag von mehr als 25 000 -- Euro bis zu einem Betrag von 50 000 -- Euro 4 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt oder die Niederschlagung solcher Ansprüche die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen wenn der Verzicht oder die Niederschlagung der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall mehr als