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AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT KANDERN MALSBURG-MARZELL Donnerstag 11 Januar 2024 | 3 5 000 -- Euro aber nicht mehr als 30 000 -- Euro beträgt 5 die Veräußerung und dingliche Belastung den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschl der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 30 000 -- Euro aber nicht mehr als 100 000 -- Euro im Einzelfall 6 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bei einem jährlichen Mietwert oder Pachtwert von mehr als 30 000 -- Euro soweit es sich nicht um die Vermietung städtischer Wohnungen handelt 7 die Veräußerung von beweglichem Vermögen im Wert von mehr als 30 000 -- Euro aber nicht mehr als 100 000 -- Euro im Einzelfall § 8 Technischer Ausschuss zugleich ständiger Umlegungsausschuss 1 Der Geschäftskreis des Technischen Ausschusses umfasst folgende Aufgabengebiete 1 Bauleitplanung und Bauwesen Hochund Tiefbau Vermessung 2 Versorgung und Entsorgung 3 Straßenbeleuchtung technische Verwaltung der Straßen Bauhof Fuhrpark 4 Verkehrswesen 5 Feuerlöschwesen und Zivilschutz 6 Friedhofsund Bestattungsangelegenheiten 7 technische Verwaltung städtischer Gebäude 8 Sport-Spiel-Bade-Freizeiteinrichtungen Parkund Gartenanlagen 9 Umweltschutz Landschaftspflege und Gewässerunterhaltung 2 In seinem Geschäftskreis entscheidet der Technische Ausschuss über 1 die Erklärung des Einvernehmens der Stadt bei Entscheidungen über 2 1 1 die Zulassung von Ausnahmen von der Veränderungssperre § 14 Abs 2 BauGB 3 1 2 die Zulassung von Ausnahmen und die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes § 31 BauGB 4 1 3 die Zulassung von Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplanes § 33 BauGB 5 1 4 die Zulassung von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauter Ortsteile § 34 BauGB 6 1 5 die Zulassung von Vorhaben im Außenbereich § 35 BauGB wenn in den Fällen 1 1 bis 1 5 die jeweilige Angelegenheit für die städtebauliche Entwicklung der Stadt nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder besonderer Wichtigkeit ist 2 die Stellungnahme der Stadt zu Bauanträgen nach §§ 53 Abs 2 und 54 Abs 2 Landesbauordnung für Baden-Württemberg LBO 3 die Entscheidung über die Ausführung eines Vorhabens des Hochund Tiefbaues Baubeschluss und die Genehmigung der Bauunterlagen die Vergabe der Lieferungen und Leistungen für die Bauausführung Vergabebeschluss sowie die Anerkennung der Schlussabrechnung Abrechnungsbeschluss bei voraussichtlichen bzw tatsächlichen Gesamtbaukosten von nicht mehr als 150 000 -- Euro im Einzelfall 4 planerische Leistungen und Gutachten bei voraussichtlichen Honorarkosten von nicht mehr als 10 000 -- Euro im Einzelfall soweit diese nicht in Zusammenhang mit einem Vorhaben im Hochund Tiefbau stehen 5 Anträge auf Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben unter vorläufiger Untersagung gemäß § 15 BauGB 6 die Erteilung von Genehmigungen und die Entscheidung über allgemein erteilte Genehmigungen nach § 144 BauGB 7 alle Maßnahmen der Bodenordnung als Umlegungsstelle nach §§ 45 ff BauGB IV Bürgermeister § 9 Rechtsstellung Der Bürgermeister ist hauptamtlicher Beamter auf Zeit § 10 Zuständigkeiten 1 Der Bürgermeister leitet die Stadtverwaltung und vertritt die Stadt Er ist für die sachgemäße Erledigung der Aufgaben und den ordnungsgemäßen Gang der Verwaltung verantwortlich und regelt die innere Organisation der Stadtverwaltung Der Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit die Geschäfte der laufenden Verwaltung und die ihm sonst durch Gesetz oder den Gemeinderat übertragenen Aufgaben Weisungsaufgaben erledigt der Bürgermeister in eigener Zuständigkeit soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist Dies gilt auch wenn die Stadt in einer Angelegenheit angehört wird die aufgrund einer Anordnung der zuständigen Behörde geheim zu halten ist 2 Dem Bürgermeister werden folgende Aufgaben zur Erledigung dauernd übertragen soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt 1 die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Haushaltsplan bis zum Betrag von 50 000 -- Euro im Einzelfall 2 die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und zur Verwendung bis zu 10 000 -- Euro im Einzelfall 3 die Ernennung Einstellung Entlassung und sonstige personalrechtliche Entscheidungen von Beschäftigten des nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst TVöD bis Entgeltgruppe 9b einschließlich Aushilfsbeschäftigten Anwärtern Auszubildenden Praktikanten und anderen in Ausbildung stehenden Personen 4 die Gewährung von unverzinslichen Lohnund Gehaltsvorschüssen sowie Unterstützungen und von Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien 5 die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausgewiesenen Freigebigkeitsleistungen bis zu 2 500 -- Euro im Einzelfall 6 die Stundung von Forderungen im Einzelfall 6 1 bis zu drei Monaten in unbeschränkter Höhe 6 2 über drei Monate bis zu einem Betrag von 25 000 -- Euro 7 den Verzicht auf Ansprüche der Stadt und die Niederschlagung solcher Ansprüche die Führung von Rechtsstreiten und den Abschluss von Vergleichen wenn der Verzicht oder die Niederschlagung der Streitwert oder bei Vergleichen das Zugeständnis der Stadt im Einzelfall nicht mehr als 5 000 -- Euro beträgt 8 die Bewilligung von Kassenkrediten 9 die Veräußerung und dingliche Belastung den Erwerb und Tausch von Grundeigeneigentum oder grundstücksgleichen Rechten einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert bis zu 30 000 -- Euro im Einzelfall 10 Verträge über die Nutzung von Grundstücken oder beweglichem Vermögen bis zu einem jährlichen Mietoder Pachtwert von 30 000 -- Euro im Einzelfall sowie bei Vermietung der stadteigenen Wohnungen in unbeschränkter Höhe 11 die Veräußerung von beweglichem Vermögen bis zu 30 000 -- Euro im Einzelfall 12 die Bestellung von Bürgern zu ehrenamtlicher Mitwirkung sowie die Entscheidung darüber ob ein wichtiger Grund für die Ablehnung einer solchen ehrenamtlichen Mitwirkung vorliegt 13 die Zuziehung sachkundiger Einwohner und Sachverständiger zu den Beratungen einzelner Angelegenheiten im Gemeinderat und den beschließenden Ausschüssen 14 die Beauftragung der Feuerwehr zur Hilfeleistung in Notlagen und in Maßnahmen der Brandverhütung im Sinne des § 2 Abs 2 Feuerwehrgesetz 15 die Stellungnahme der Stadt als Angrenzer § 56 LBO V Stellvertretung § 11 Stellvertretung des Bürgermeisters 1 Zur Stellvertretung des Bürgermeisters werden nach § 48 GemO vom Gemeinderat aus seiner Mitte ehrenamtliche Stellvertreter bestellt