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4 | Donnerstag 11 Januar 2024 AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT KANDERN MALSBURG-MARZELL 2 Die Stellvertreter werden nach jeder Wahl des Gemeinderates neu bestellt Sie werden in der Reihenfolge der Stellvertretung jeweils in einem gesonderten Wahlgang gewählt VI Stadtteile § 12 Benennung der Stadtteile 1 Die Gemarkung besteht aus folgenden räumlich voneinander getrennten Stadtteilen 1 Feuerbach 2 Holzen 3 Kandern 4 Riedlingen 5 Sitzenkirch 6 Tannenkirch 7 Wollbach 2 Die Namen der in Absatz 1 bezeichneten Stadtteile werden mit dem vorangestellten Namen der Stadt und mit diesem durch Bindestrich verbunden geführt 3 Die räumlichen Grenzen der einzelnen Stadtteile nach Absatz 1 sind jeweils die Gemarkungen der früheren Gemeinden gleichen Namens VII Unechte Teilortswahl § 13 Unechte Teilortswahl 1 Die in § 12 Abs 1 genannten Stadtteile bilden je einen Wohnbezirk im Sinne von § 27 Abs 2 Satz 1 GemO Die Sitze im Gemeinderat sind nach Maßgabe des Absatzes 2 mit Vertretern dieser Wohnbezirke zu besetzen unechte Teilortswahl 2 Die Sitze im Gemeinderat werden wie folgt auf die einzelnen Wohnbezirke verteilt 1 Feuerbach 1 Sitz 2 Holzen 1 Sitz 3 Kandern 9 Sitze 4 Riedlingen 1 Sitz 5 Sitzenkirch 1 Sitz 6 Tannenkirch 2 Sitze 7 Wollbach 3 Sitze VIII Ortschaftsverfassung § 14 Einrichtung von Ortschaften Es werden folgende Ortschaften eingerichtet 1 Feuerbach 2 Holzen 3 Riedlingen 4 Sitzenkirch 5 Tannenkirch bestehend aus den Ortsteilen Tannenkirch Ettingen Gupf 6 Wollbach bestehend aus den Ortsteilen Wollbach Egisholz Egerten Hammerstein Nebenau § 15 Bildung und Zusammensetzung der Ortschaftsräte 1 In den nach § 14 eingerichteten Ortschaften werden Ortschaftsräte gebildet 2 Die Zahl der Ortschaftsräte beträgt 1 in Feuerbach 6 Mitglieder 2 in Holzen 6 Mitglieder 3 in Riedlingen 6 Mitglieder 4 in Sitzenkirch 6 Mitglieder 5 in Tannenkirch 8 Mitglieder 6 in Wollbach 10 Mitglieder § 16 Zuständigkeit des Ortschaftsrates 1 Der Ortschaftsrat hat die örtliche Verwaltung zu beraten Er ist zu wichtigen Angelegenheiten welche die Ortschaft betreffen vor der Entscheidung durch die zuständigen Organe zu hören Er hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten die die Ortschaft betreffen 2 Wichtige Angelegenheiten im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere 1 die Veranschlagung von Haushaltsmitteln für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten 2 die Errichtung wesentliche Erweiterung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen einschließlich der Grundschulen und der weiterführenden Schulen 3 der Ausbau und die Unterhaltung der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung 4 der Bau und die Unterhaltung von Ortsstraßen und Feldwegen 5 die Aufstellung von Bauleitplänen 6 der Erlass die Aufhebung oder Änderung von Satzungen und Polizeiverordnungen 7 die Festsetzung von Abgaben und Tarifen 8 Angelegenheiten der Landwirtschaft z B Flurbereinigung Vatertierhaltung 9 Maßnahmen der Bodenordnung 10 Benennung von öffentlichen Straßen Wegen und Plätzen 11 Verkehrsregelung auf öffentlichen Plätzen 12 Fortbestand der örtlichen Verwaltung 13 Bauvorhaben außerhalb eines rechtskräftigen Bebauungsplanes 14 Vergabe der Jagdpacht 3 Der Ortschaftsrat hat ein Entscheidungsrecht im Rahmen des dem jeweiligen Stadtteil im Haushalt zugewiesenen Ortsbudgets 4 Dem Ortschaftsrat werden im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung gestellten Mittel folgende Angelegenheiten soweit sie die jeweilige Ortschaft betreffen zur Entscheidung übertragen 1 die Pflege des Ortsbildes und des örtlichen Brauchtums 2 die Förderung der örtlichen Vereinigungen 3 die Ausgestaltung und Benutzung folgender Einrichtungen a der Kulturund Sportpflege b der Grünanlagen c der Kinderspielplätze d der öffentlichen Gebäude im Stadtteil 4 die Ausgestaltung a des Friedhofs b des Kindergartens Dies gilt nicht für vorlageund genehmigungspflichtige Beschlüsse sowie für Angelegenheiten die dem Bürgermeister nach § 10 dieser Satzung übertragen sind soweit es nicht Geschäfte der laufenden Verwaltung sind oder den Ausschüssen und dem Gemeinderat vorbehalten sind Dieser Zuständigkeitskatalog kann aus wichtigem Grund nach Anhörung des Ortschaftsrates geändert werden § 17 Ortsvorsteher 1 Es werden für die Stadtteile Feuerbach Holzen Riedlingen Sitzenkirch Tannenkirch und Wollbach Ortsvorsteher bestellt Diese sind Vorsitzende des jeweiligen Ortschaftsrates und unmittelbare Vorgesetzte der Bediensteten der örtlichen Verwaltung 2 Die Aufgaben und die Rechtsstellung der Ortsvorsteher regeln sich nach § 71 GemO 3 Die Ortsvorsteher vertreten den Bürgermeister ständig 1 beim Vollzug der Beschlüsse des Ortschaftsrats und der Leitung der örtlichen Verwaltungsstelle 2 bei der Erledigung folgender Arbeiten a Polizeistundenverlängerung im Einzelfall b Entscheidung über die Benutzung der öffentlichen Gebäude im jeweiligen Stadtteil c Entgegennahme von Anträgen aller Art d Trauungen im Stadtteil e Ausstellungen von Lebensbescheinigungen f Erteilung von vorübergehenden Wirtschaftserlaubnissen g laufende Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem Friedhofsamt der Stadtverwaltung 4 Weitere Zuständigkeiten können übertragen werden Eine Änderung ist nur nach Anhörung des Ortschaftsrates möglich 5 Die Ortsvorsteher können sofern sie nicht Gemeinderat sind an den Sitzungen