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AMTLICHES MITTEILUNGSBLATT KANDERN MALSBURG-MARZELL Donnerstag 11 Januar 2024 | 5 des Gemeinderates des Verwaltungsausschusses und des Technischen Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen 6 Der Ortsvorsteher ist Vorsitzender des Ortschaftsrats § 18 Örtliche Verwaltung In den Ortschaften nach § 14 wird je eine örtliche Verwaltung eingerichtet Die örtlichen Verwaltungen führen die Bezeichnung „Stadt Kandern – Ortsverwaltung STADTTEILNAME “ § 19 Durchführung von Sitzungen ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum Der Bürgermeister kann Sitzungen des Gemeinderats ohne persönliche Anwesenheit der Mitglieder im Sitzungsraum in Form von Videokonferenzen einberufen Die Voraussetzungen für die Einberufung und Durchführung dieser Sitzungen richtet sich nach den Bestimmungen des § 37 a Abs 1 und 2 Gemeindeordnung Für Sitzungen der beratenden beschließenden Ausschüsse des Gemeinderats und der Ortschaftsräte gelten diese Regelungen entsprechend IX Schlussbestimmungen § 20 Inkrafttreten Diese Hauptsatzung tritt am 12 01 2024 in Kraft Zum gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige Hauptsatzung vom 01 Oktober 2001 mit ihren Änderungen außer Kraft Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs 4 GemO unbeachtlich wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist der Sachverhalt der die Verletzung begründen soll ist zu bezeichnen dies gilt nicht wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind Kandern 02 01 2024 Simone Penner Bürgermeisterin Stadt Kandern Landkreis Lörrach Aufgrund von § 36 Abs 2 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg GemO in der Fassung vom 24 Juli 2000 GBl S 582 ber S 698 zuletzt geändert durch Gesetz vom 17 Dezember 2015 GBl 2016 S 1 hat sich der Gemeinderat der Stadt Kandern am 18 12 2023 folgende Geschäftsordnung gegeben Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Sprachformen verzichtet Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter I Allgemeine Bestimmungen § 1 Zusammensetzung des Gemeinderats Vorsitzender § 25 48 I GemO 1 Der Gemeinderat besteht aus dem Bürgermeister als Vorsitzendem und den ehrenamtlichen Mitgliedern Gemeinderäte 2 Bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Bürgermeisters führen seine Stellvertreter im Sinne des § 48 GemO den Vorsitz § 2 Fraktionen § 32 a GemO 1 Die Gemeinderäte können sich nach § 32a GemO zu Fraktionen zusammenschließen Eine Fraktion muss aus mindestens drei Gemeinderäten bestehen Jeder Gemeinderat kann nur einer Fraktion angehören 2 Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Gemeinderats mit Sie dürfen insoweit ihre Auffassungen öffentlich darstellen Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen 3 Jede Fraktion teilt ihre Gründung Bezeichnung Mitglieder die Namen des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter sowie ihre Auflösung dem Bürgermeister mit 4 Die Bestimmungen des § 6 über die Pflicht zur Verschwiegenheit gelten für Fraktionen entsprechend II Rechte und Pflichten der Gemeinderäte und der zur Beratung zugezogenen Einwohner und Sachverständigen § 3 Rechtsstellung der Gemeinderäte § 32 a GemO 1 Die Gemeinderäte sind ehrenamtlich tätig 2 Der Bürgermeister verpflichtet die Gemeinderäte in der ersten Sitzung öffentlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Amtspflichten 3 Die Gemeinderäte entscheiden im Rahmen der Gesetze nach ihrer freien nur durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung An Verpflichtungen und Aufträge durch die diese Freiheit beschränkt wird sind sie nicht gebunden § 4 Unterrichtungsrecht Akteneinsicht Anfragerecht der Gemeinderäte § 24 III bis V GemO 1 Eine Fraktion oder ein Sechstel der Gemeinderäte können in allen Angelegenheiten der Gemeinde und ihrer Verwaltung verlangen dass der Bürgermeister den Gemeinderat unterrichtet Ein Viertel der Gemeinderäte kann in Angelegenheiten i Sv Satz 1 verlangen dass dem Gemeinderat oder einem von ihm bestellten Ausschuss Akteneinsicht gewährt wird In dem Ausschuss müssen die Antragsteller vertreten sein 2 Jeder Gemeinderat kann an den Bürgermeister schriftliche elektronische oder in einer Sitzung mündliche Anfragen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 stellen Mündliche Anfragen die mit keinem Punkt der Tagesordnung in Verbindung stehen sind erst nach Erledigung der Tagesordnung zulässig 3 Schriftliche Anfragen sind sofern es der Gegenstand der Frage zulässt innerhalb von vier Wochen zu beantworten Sie können auch am Ende einer Sitzung des Gemeinderats vom Bürgermeister mündlich beantwortet werden können mündliche Anfragen nicht sofort beantwortet werden teilt der Bürgermeister Zeit und Art der Beantwortung mit 4 Eine Aussprache über Anfragen findet nicht statt 5 Für Anfragen und Antworten die wegen des öffentlichen Wohls oder wegen berechtigter Interessen Einzelner im Sinne des § 35 Abs 1 Satz 2 GemO nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind ist eine die Verschwiegenheit gewährleistete Form zu wahren 6 Die Absätze 1 und 2 gelten nicht bei den nach § 44 Abs 3 Satz 3 GemO geheim zu haltenden Angelegenheiten § 5 Amtsführung § 17 I 34 III GemO Die Gemeinderäte und die zur Beratung zugezogenen Einwohner müssen ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst ausüben Sie sind verpflichtet an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen Bei Verhinderung oder wenn es erforderlich ist die Sitzung vorzeitig zu verlassen ist der Vorsitzende unter Angabe des Grundes