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10 Donnerstag 17 April 2025 33 Tübingen Landkreis Tübingen Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Bisingen Burladingen Grosselfi ngen Hechingen Jungingen Rangendingen 34 Ulm Stadtkreis Ulm Alb-Donau-Kreis 35 Biberach Landkreis Biberach Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Aichstetten Aitrach Bad Wurzach Kißlegg 36 Bodensee Bodenseekreis Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Herdwangen-Schönach Illmensee Pfullendorf Wald 37 Ravensburg Vom Landkreis Ravensburg die Gemeinden Achberg Altshausen Amtzell Argenbühl Aulendorf Bad Waldsee Baienfurt Baindt Berg Bergatreute Bodnegg Boms Ebenweiler Ebersbach-Musbach Eichstegen Fleischwangen Fronreute Grünkraut Guggenhausen Horgenzell Hoßkirch Isny im Allgäu Königseggwald Leutkirch im Allgäu Ravensburg Riedhausen Schlier Unterwaldhausen Vogt Waldburg Wangen im Allgäu Weingarten Wilhelmsdorf Wolfegg Wolpertswende 38 Zollernalb – Sigmaringen Vom Landkreis Sigmaringen die Gemeinden Bad Saulgau Beuron Bingen Gammertingen Herbertingen Hettingen Hohentengen Inzigkofen Krauchenwies Leibertingen Mengen Meßkirch Neufra Ostrach Sauldorf Scheer Schwenningen Sigmaringen Sigmaringendorf Stetten am kalten Markt Veringenstadt Vom Zollernalbkreis die Gemeinden Albstadt Balingen Bitz Dautmergen Dormettingen Dotternhausen Geislingen Haigerloch Hausen am Tann Meßstetten Nusplingen Obernheim Ratshausen Rosenfeld Schömberg Straßberg Weilen unter den Rinnen Winterlingen Zimmern unter der Burg Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft Begründung 1 Allgemeiner Teil Die Anzahl der Wahlkreise bestimmt die Höchstzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten Sie ist damit wesentlicher Faktor für die Maximalgröße des Landtags von Baden-Württemberg Sie fungiert daher gleichsam als natürliche Bremse für die Anzahl der auszugleichenden Überhangmandate Die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten kann durch den zusätzlich hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings durch die Einführung der Zweitstimme bei der Wahlrechtsreform vom 6 April 2022 zu einer erheblichen Aufblähung des Parlaments führen Eine Reduktion der Anzahl der Wahlkreise für die Wahl zum 18 Landtag von Baden-Württemberg minimiert diese Gefahr in erheblichem Maße und stellt gleichzeitig die Arbeitsfähigkeit des Parlaments durch die unveränderte und bewährte Bewahrung der Sollgröße von 120 Abgeordneten sicher Die Reduktion des Risikos einer Aufblähung gewährleistet damit die entstehenden Kosten für die öffentlichen Haushalte in einem Rahmen zu halten der nicht unkalkulierbar durch das Wahlverhalten der Bevölkerung nach oben getrieben werden kann Zudem würde die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unter einer zu hohen Anzahl an Abgeordneten vielfältig leiden beispielhaft sei der hohe Aufwand für zusätzlich benötigte oder umzustrukturierende Räumlichkeiten – etwa des Plenarsaals – sowie die Erstausstattung zusätzlicher Mandatsträger mit den für die Mandatsarbeit notwendigen Arbeitsmitteln erwähnt Die Reduktion der Anzahl der Wahlkreise und damit der erringbaren Direktmandate wirkt dem mit der bereits erfolgten Umstellung auf ein Zweistimmenwahlrecht hinzugekommenen Faktor des Stimmensplittings als potenziellem Treiber der Parlamentsgröße entgegen entlastet die öffentlichen Haushalte und stellt die Arbeitsfähigkeit des Parlaments sicher Die Sollgröße des Landtags von Baden-Württemberg bleibt durch den Gesetzentwurf unberührt weiterhin bei 120 Abgeordneten kann diese aber nicht mehr in erheblichem Maße übersteigen B Einzelbegründung Zu Artikel 1 - Änderung des Landtagswahlgesetzes Zu Nummer 1 Die Anzahl der erringbaren Direktmandate korreliert dann positiv mit der Parlamentsgröße wenn die stärkste Partei sehr viele Direktmandate erringt gleichzeitig aber ein Zweitstimmenergebnis erreicht das zu weniger Mandaten führen würde als die Anzahl der gewonnenen Direktmandate Die Differenz zwischen der dem Zweitstimmenergebnis entsprechenden Anzahl an errungenen Mandaten und der über diese Zahl hinausgehenden direkt von dieser Partei gewonnenen Mandate nennt man Überhangmandate Diese müssen mit sogenannten Ausgleichsmandaten so lange bei den anderen Parteien die den Einzug in den Landtag geschafft haben aufgefüllt werden bis die Mandatsverteilung dem Zweitstimmenergebnis entspricht Wird die Anzahl an Direktmandaten verringert führt das automatisch auch zu einer Verringerung des Risikos einer Vergrößerung des Parlaments Dies ist das Ziel des Gesetzentwurfs Legt man die Ergebnisse der letzten Wahl zugrunde die in einem Zweistimmenwahlrecht in Baden-Württemberg durchgeführt wurde – die Bundestagswahl am 26 September 2021 – und errechnet die Größe des Landtags anhand des Wahlverhaltens der Bevölkerung bei dieser Wahl und der Direktmandatsanzahl 70 ergibt sich daraus eine Parlamentsgröße von ca 214 Abgeordneten bei einer Sollgröße des Landtags von 120 Legt man die Direktmandatsanzahl 38 zugrunde ergibt sich aus dem Wahlverhalten der Bevölkerung am 26 September 2021 eine Parlamentsgröße von ca 120 was der Sollgröße entspricht Die Änderung der Anzahl der Direktmandate auf 38 wird dadurch erreicht dass der Zuschnitt der Wahlkreise durch die Übernahme der Struktur der 38 badenwürttembergischen Bundestagswahlkreise vorgenommen wird für die je ein Bewerber direkt in den Landtag von Baden-Württemberg gewählt wird Nummer 1 regelt dabei die Anzahl der direkt zu wählenden Abgeordneten Nummer 2 die Anzahl der Wahlkreise Zu Nummer 2 Die angestrebte Reduktion des Risikos einer Parlamentsaufblähung benötigt zwei Änderungen im Landtagswahlgesetz da für die Reduktion der zu vergebenden Direktmandate auch die Reduktion der Wahlkreise vorgenommen werden muss um pro