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Donnerstag 17 April 2025 5 Vom 10 06 bis 13 06 25 möchten wir in diesem Jahr zum ersten Mal auch in den Pfi ngstferien ein Angebot für Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren richten Es handelt sich um eine Ganztagesbetreuung von 8 00 Uhr bis 16 00 Uhr und wird hier in Bonndorf stattfi nden Kosten pro Kind 100 - Euro inkl Mittagessen Nähere Angaben siehe Ausschreibung Der Meldestart hat begonnen und ist direkt über die Seite von „Xund ins Leben“ zu machen Anmeldeschluss ist der 22 04 25 Infos und Fragen Stadtverwaltung Bonndorf Anja Strittmatter Tel 07703 938063 oder boni@bonndorf de Rücksicht auf Natur und Landschaft Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen Quelle BLHV Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e V Jedermann hat das Recht auf Erholung in der freien Landschaft Das freie Betretungsrecht muss jeder Grundeigentümer aufgrund der Sozialpflichtigkeit seines Grundeigentums dulden aber nicht schrankenlos Gesetzliche Vorgaben und Verbote sind zu beachten Gebot der Rücksichtnahme Jeder Erholungssuchende muss auf die Belange der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten sowie der Bewirtschaftung in Wald und Feld Rücksicht nehmen Die freie Landschaft darf nur im Gegensatz zum Wald nur auf Straßen und Wegen öffentlichen und privaten sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden Ungenutzte Flächen sind Ödlandflächen aber auch Stoppelfelder nach der Ernte und vor der erneuten Bestellung Für landwirtschaftliche Flächen gilt nach § 44 Naturschutzgesetz ein Betretungsverbot für • Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte • Grünland Wiesen und Weiden in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung d h ab dem Einsetzen der Vegetation im Frühjahr bis zur Winterruhe im Herbst • Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres Das Betretungsverbot gilt unabhängig davon ob der Landwirt seine Fläche eingezäunt hat oder nicht Er darf sein Grundstück zum Schutz der landwirtschaftlichen Kulturen oder bei Beweidung einzäunen muss es aber nicht Betreten des Waldes Aber auch im Wald gibt es gesetzliche Betretungsverbote auch für Geocacher und Crossläufer und zwar für • für Waldflächen und Wege während der Dauer des Holzeinschlages oder Aufbereitung für Holz • für Naturverjüngungen Forstkulturen und Pflanzgärten • für forstund jagdbetriebliche Einrichtungen z B Jägerstand oder • für gesperrte Waldflächen z Bnach Sturmkatastrophen oder während Treibjagden Radfahren Das Radfahren auch mit Mountainbikes ist in Wald und Feldflur ganzjährig außerhalb von Wegen verboten Für Radfahrer gilt also immer ein generelles Wegegebot Diese Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen Rückegassen und Schleifwegesind keine Wege und für Radfahrer auch für Mountainbiker tabu Reiten Das Reiten ist in der freien Landschaft nur „auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen“ erlaubt Ähnlich ist dies im Wald Nur ist es dort auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten Wiesen Felder und Äcker sind also für Reiter ebenso ganzjährig tabu wie im Wald Abteilungsgrenzen oder gar das Bestandesinnere außer Eigentümer oder Pächter erlauben dies ausdrücklich Der Eigentümer von Privatwegen kann das Reiten verbieten wenn erhebliche Schäden oder Beeinträchtigungen der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind Verbote sind bußgeldbewehrt Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt bzw außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet begeht eine Ordnungswidrigkeit die mit einer Geldbuße geahndet werden kann Außerdem muss er Schadensersatzansprüchen des Landwirtes befürchten Mit dem Hund unterwegs Hundebesitzer die ihren Vierbeiner sein Geschäft auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichten lassen geraten gleich mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt Hundekot muss als Abfall i Sdes Abfallrechtes ordnungsgemäß entsorgt werden Wenn Hundekot auf Futterwiesen liegen bleibt und somit irgendwann im Tierfutter landet kann das im schlimmsten Fall zu Krankheiten führen Ein Leinenzwang gilt nur in Naturschutzgebieten falls in der Verordnung geregelt oder kraft Polizeiverordnung der Gemeinde Auszug aus der Verordnung der Stadt Bonndorf Nach § 11 Abs 3 der Polizeilichen Umweltschutzverordnung von Bonndorf dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann nicht frei herumlaufen Nach § 16 der Polizeiverordnung ist es untersagt Hunde auf Kinderspielplätze und Liegewiesen mitzunehmen Im Übrigen sind Hunde in den Grünund Erholungsanlagen an der Leine zu führen Gesplittete Abwassergebühr hier Niederschlagswassergebühr Bereits im Jahr 2011 wurde die bisherige Abwassergebühr in eine Schmutzwassergebühr und eine Niederschlagswassergebühr aufgeteilt Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers und berechnet sich nach dem verbrauchten Frischwasser Die Niederschlagswassergebühr deckt die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung Sie berechnet sich nach der Größe und Versiegelungsart der befestigen und überbauten versiegelten Flächen von denen Regenwasser in die Kanalisation eingeleitet wird Wir bitten deshalb alle Eigentümer zwischenzeitliche Flächenänderungen um mehr als 10 m² bzw Änderungen in der Art der Versiegelung für die Abrechnung der Niederschlagswassergebühr uns umgehend mitzuteilen Hierzu stellen wir Ihnen gerne einen Korrekturbogen zur Verfügung Dieser kann auf der Homepage der Stadt Bonndorf www bonndorf de unter Aktuelles entnommen werden Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung Stadt Bonndorf Bauamt Martinstraße 8 79848 Bonndorf Tel 07703 9380-42 E-Mail sandra fehrenbach@bonndorf de