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6 Donnerstag 17 April 2025 >> AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN << Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der 7 Änderung des Bebauungsplans „Brunnadernerweg-Letten“ Gemarkung Bonndorf im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch BauGB Der Gemeinderat der Stadt Bonndorf i Schw hat am 24 März 2025 in öffentlicher Sitzung die im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch BauGB aufgestellte 7 Änderung des Bebauungsplans „Brunnadernerweg-Letten“ Gemarkung Bonndorf nach § 10 Abs 1 BauGB als Satzung beschlossen Maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 29 10 2024 Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt Die 7 Änderung des Bebauungsplans „Brunnadernerweg-Letten“ Gemarkung Bonndorf tritt gemäß § 10 Abs 3 BauGB mit dieser Bekanntmachung in Kraft Einsichtnahme Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich ihrer Begründung beim Bürgermeisteramt Bonndorf Bauamt Zimmer Nr 13 Martinstr 8 79848 Bonndorf i Schw während der üblichen Dienststunden eingesehen werden Jedermann kann die Bebauungsplanänderung einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen Internet Die Bebauungsplanänderung wird gem § 10a Abs 2 BauGB mit der Begründung in das Internet eingestellt und kann unter www bonndorf de buergerinfo serviceundaktuelles oeffentlichebekanntmachungenbebauungsplaene html abgerufen werden Hinweise nach dem Baugesetzbuch BauGB Auf die Vorschriften des § 44 Abs 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist und des § 44 Abs 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrensund Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs 1 BauGB wird hingewiesen Unbeachtlich werden demnach 1 eine nach § 214 Abs 1 Satz 1 Nr 1-3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrensund Formvorschriften 2 eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3 nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind Dies gilt entsprechend wenn Fehler nach § 214 Abs 2a BauGB beachtlich sind Hinweise nach der Gemeindeordnung GemO für das Land Baden-Württemberg Ferner wird darauf hingewiesen dass gem § 4 Abs 4 GemO BW Satzungen die unter Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften der GemO BW oder auf Grund der GemO BW zu Stande gekommen sind ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen gelten Dies gilt nicht wenn 1 die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind 2 der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO BW wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung der Verfahrensoder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts der die Verletzung begründen soll schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist Ist eine Verletzung nach vorstehender Nr 2 geltend gemacht worden so kann auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 4 Abs 4 S 1 GemO BW jedermann diese Verletzung geltend machen Bonndorf i Schw den 17 04 2025 Marlon Jost Bürgermeister Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „XXL-Landtag verhindern “ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ In Baden-Württemberg wird das Volksbegehren „XXL-Landtag verhindern “ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes – Aufblähung des Landtags durch Reduktion der Wahlkreise und Direktmandate von 70 auf 38 vermeiden“ durchgeführt weil es von mindestens 10 000 wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern zulässigerweise beantragt wurde Der Gesetzentwurf der Gegenstand des Volksbegehrens ist wurde von den Initiatoren des Volksbegehrens erstellt Eine Unterstützung des Volksbegehrens kann im Rahmen der freien oder amtlichen Sammlung erfolgen 1 Bei der freien Sammlung die am Montag dem 5 Mai 2025 beginnt besteht die Möglichkeit sich innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten also bis Dienstag dem 4 November 2025 in von den Vertrauensleuten des Volksbegehrens oder deren Beauftragten ausgegebene Eintragungsblätter zur Unterstützung des Volksbegehrens einzutragen Bei der freien Sammlung hat die oder der Eintragungsberechtigte auf dem Eintragungsblatt den Familiennamen die Vornamen das Geburtsdatum die Anschrift Hauptwohnung sowie den Tag der Unterzeichnung anzugeben und dies persönlich und handschriftlich zu unterschreiben Durch Ankreuzen muss bestätigt werden dass vor der Unterzeichnung des Eintragungsblattes die Möglichkeit bestand den Entwurf der